Gottesdienst in Versammlungsstätte

  • Gibt es dafür eine Definition/Auslegung was eine erhöhte Brandgefahr ist?

    Ganz unabhängig von der Beantwortung der Frage: gibt es einen Grund, warum man sich die Brandsicherheitswache sparen möchte?
    "Offenes Feuer" - also Kerzenlicht - würde ich schon als erhöhte Brandgefahr bezeichnen. Man stelle sich vor, das fällt um und entfacht die nicht-B1 Kleidung eines Gastes. Oder ein Gast stellt sein Gesangsbuch zu nah an die Kerze...

  • Oder ein Gast stellt sein Gesangsbuch zu nah an die Kerze...

    Zitat von Vaterunser

    ...dein Wille geschehe...



    Ich finde die Ausgangsfragestellung als Verständnisfrage durchaus legitim. Und garnicht mal doof oder trivial.

    Nichtsdestotrotz kann man die grundsätzlichen Probleme die hier rund um das Thema gewälzt werden auch mit ein bisschen Knobeln und Gehirnschmalz lösen: Eine Brandwache würde nämlich beim Gesangsbuch oder der brennenden Kleidung auch erstmal Zeit zum Handeln brauchen. Da haben die umstehenden Gäste schon rein instinktiv gehandelt! Die Brandwache spielt ihren Vorteil dort aus, wo wenige Umstehende sind und als frühzeitige Eingriffsmöglichkeit & Unterstützungsalarmierung/Koordination.

    Auch 400-bestuhlte-Pax in einer 250er Halle haben ganz andere Probleme, als di VStättVO und fallen im Ernstfall erst bei deutlich über 250 verletzten auf.


    Das soll jetzt keine Anweisung sein, die entsprechenden Verordnungen zu ignorieren!

    Vielmehr verstehen, was da warum drin steht. Die Gefahren auch selbstständig im Vorfeld zu erkennen und sich nötigenfalls auch mal gegenüber Vorgesetzten, Kunden, Kollegen durchzusetzen.


    Von daher finde ich es ja auch gut, wenn ein Azubi eben mal nicht nur stumpf auf seinen Ausbilder verlässt, sondern unterschiedliche Quellen befragt. Auch, wenn der Ausbilder ausnahmsweise mal ein echt netter Kerl ist...

    ...hauptberuflicher Sarkastiker.

  • Ganz unabhängig von der Beantwortung der Frage: gibt es einen Grund, warum man sich die Brandsicherheitswache sparen möchte?
    "Offenes Feuer" - also Kerzenlicht - würde ich schon als erhöhte Brandgefahr bezeichnen. Man stelle sich vor, das fällt um und entfacht die nicht-B1 Kleidung eines Gastes. Oder ein Gast stellt sein Gesangsbuch zu nah an die Kerze...

    Dann würde wie Treibsand sagt einer der Umstehenden eine der Blumenvasen nehmen und das Blumenwasser auf die kleine Flamme schütten. Und ja, Feuerlöscher sind mehr als vorgeschrieben vorhanden.

    Als Deko sind die Kerzen in gut einsehbahren Bereichen, da kann sich kein Brand unbemerkt ausbreiten.


    Generell geht es nicht unbedingt darum, dass man sich was sparen will, sondern was man besser machen kann.

    Wir als "Ungebildete" in Sachen Veranstaltungssicherheit haben bis jetzt hauptsächlich nach Vorschrift "Menschenverstand" unser Bestes gegeben.

    Nach der Auslegung der Hessischen Versammlungsstättenverordnung müssten wir uns auch gar keine Gedanken machen, aber wir wollen uns halt nicht nur um das Seelenheil unserer Besucher kümmern, sondern auch um ihre körperliche Unversehrtheit.

    Also frage ich nach, weil das Thema Brandwache bei uns noch nie vorkam und wir keine Ahnung von den Anforderungen und Kosten haben.

  • . Auch, wenn der Ausbilder ausnahmsweise mal ein echt netter Kerl ist...

    Nanana... 8) ...jetzt bin ich aber errötetet.


    Lasst' uns das Thema mal strukturieren, um Fietec eine sinnvolle Antwort geben zu können:


    Seine eigentliche Frage zielt auf die rechtliche Lage im Bereich der H-VStättR.


    Da ist die Antwort relativ einfach: Ob ein Gebäude als Sonderbau - im Speziellen als Versammlungsstätte - betrachtet wird, ergibt sich aus seiner Baugenehmigung bzw. Betriebsgenehmigung und der bestimmungsgemäßen Nutzung. Da die MVStättVO in Hessen nicht als Verordnung, sondern nur als Richtlinie eingeführt wurde, ist sie nicht direkt für den Betreiber bindend; allerdings werden im Regelfall bei Sonderbauten die entsprechenden Betriebsvorschriften in die Baugenehmigung aufgenommen, und wir haben im Falle der Haftung noch das Problem, dass die H-VStättR dann als "anerkannte Regel der Technik" im weitesten Sinne betrachtet werden könnte.


    Rein rechtlich ist's also so:


    - Habe ich eine Versammlungsstätte, die als solche bauaufsichtlich genehmigt ist, gelten die entsprechenden Teile der H-VStättR wie z. B. Betriebsvorschriften, die in der Baugenehmigung festgeschrieben sind. Im speziellen Falle des Gebäudes, für das ich Betreibervertreter bin und auf das sich Fietecs Frage bezog: Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik ist ebenso in der Baugenehmigung vorgegeben wie ein Brandsicherheitsdienst nach Anordnung der Feuerwehr. Das ist unabhängig von der stattfindenden Veranstaltung, heißt: Obwohl ein Gottesdienst stattfand, war das immer noch eine Versammlungsstätte mit entsprechenden Auflagen.


    - Habe ich aber eine Kirche (Synagoge, Moschee, Pastarestaurant...), das in seinem Baugenehmigungsverfahren - obwohl es für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 200 Personen geplant ist - auf Grund des Passus in H-VStättR §1 (1) Satz 3 im Genehmigungsverfahren nicht den Vorgaben der H-VStättR unterworfen ist, so ist diese dementsprechend nicht anwendbar.

    ABER: Da kommt dann die Sache mit der bestimmungsgemäßen Nutzung. Aus eigenem Erleben kann ich berichten, dass z. B. schon die Durchführung eines Chorkonzertes mit Ticketverkauf oder die Durchführung eines Weihnachtsempfanges in einer (gotischen!) Kirche dazu führten, dass Baunutzungsänderungsanträge gestellt werden mussten und z. B. beim Weihnachtsempfang beleuchtete Fluchtwegschilder mit lokaler Batterie aufgehängt werden mussten, ein Brandsicherheitsdienst angeordnet wurde und die Teilnehmerzahl auf Grundlage der verfügbaren Fluchtwegbreiten eingeschränkt wurde. Sprich: Eine Kirche, in der ich gegen Geld eine Band spielen lasse, ist keine Kirche mehr.


    - Sonderfall 3 ist, wenn das Gebäude erstmal "unbestimmt" ist, wie die bei Eventmanagern so unglaublich beliebten "strange locations" (alte Fabrikhallen, Salzbergwerke, Tiefgaragen, Autobahntunnel... alles schon erlebt). Hier muss für die Durchführung der Veranstaltung sowieso mit der Bauaufsicht gesprochen und ein Bauantrag bzw. Baunutzungsänderungsantrag gestellt werden. Ob dann die jeweilige Landes-VStättVO für die Bauaufsicht beachtlich ist, ergibt sich dann aus dem Inhalt der Veranstaltung: Ist es ein reiner Gottesdienst (nur liturgische Handlungen), oder wird z. B. Eintritt genommen, Essen und Getränke verkauft o. ä.. Je nachdem wird die Bauaufsicht dann entscheiden, ob das Ganze zur "Kirche" umgewidmet wird oder es zu einer Versammlungsstätte wird.


    Ein ganz anderer Schnack ist dann die praktische Umsetzung und die unmittelbare Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung - die ist nämlich Betreiberpflicht, ganz egal, ob es eine Kirche oder eine Versammlungsstätte ist!


    Heißt: Ob ich bei verwahrtem Licht auf den Tischen leicht entflammbare Tischdekorationen verwenden darf, kann zwar durch Betriebsvorschriften geregelt sein, muss aber sowieso zwingend im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber betrachtet werden. Sprich: Auch wenn es keine Versammlungsstätte ist, müssen sich z. B. Pfarrer oder Küster über so etwas Gedanken machen, Gefahren vermeiden und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen vorsehen. Denn: Der Betreiber hat immer die Verkehrssicherungspflicht, egal, ob es Kirche, Konzerthalle oder Pastarestaurant ist.


    So, wie der Pfarrer und der Küster als Betreiber einer Kirche zivil- und strafrechtlich in Verantwortung genommen werden können, wenn sie im Winter den Weg zur Kirche vor dem Gottesdienst nicht eisfrei halten (und sich dann ein Besucher auf die Banatzel legt), so werden sie zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Krippendekoration aus Stroh und trockenen Tannenzweige an den daneben stehenden Kerzen hochgeht und dann Teilnehmer des Krippenspieles zu Schaden kommen.


    Das traurige ist, dass letztere Erkenntnis speziell bei Kirchen und Ehrenamtlichen nicht in den Schädeln ankommt - sorry. Der Umstand, dass die Versammlungsstättenverordnung nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass man sich in seiner Verkehrssicherungspflicht nicht an die anerkannten Regeln der Technik und den gesunden Menschenverstand halten muss!


    Denn sowas will keiner auf seinem Gewissen haben: Brandunfall bei Krippenspiel.


    TL;DR: Die rechtliche Betrachtung, ob man unter die MVStättVO fällt, ist schön und gut, entbindet aber nicht von grundsätzlichen Betreiberpflichten.


    Meinungen?


    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

  • Erstmal vielen Dank für den ausführlichen Beitrag, das man als Betreiber verantwortlich für die Sicherheit ist, sollte selbstverständlich sein.

    Eine Kirche, in der ich gegen Geld eine Band spielen lasse, ist keine Kirche mehr.

    Ein interessanter Punkt. Wir haben immer wieder mal Sonder-Veranstaltungen, die wir immernoch als Gottesdienst definieren würden, bei denen wir aber um Unkostenbeiträge bitten. Z.B. Frühstückstreffen mit Gastprediger/Gastmusiker.

    Wo finde ich denn die Einschränkung "Bestimmungsgemäßer Gebrauch"?

    In der H-VStättR steht dazu nichts und laut AUSSCHNITT_BSD_bei_VA.pdf Seite 4

    ist die Definition einer Veranstaltung unabhängig von Öffentlichkeit und Gewinnabsicht.


    D.h. ich müsste dazu unsere alte Baugenehmigung ausfindig machen und dort nach Einschränkungen suchen?

  • Umgekehrt: Kirche ist ein von einer Religionsgemeinschaft geweihter und genutzter Bau, in dem liturgische Handlungen vorgenommen werden, und die sind recht eng definiert: Wikipedia-Definition Liturgie.


    Deswegen bleibt übrigens eine Open-Air-Bühne auch dann ein fliegender Bau (und damit Sonderbau), wenn der Papst darauf eine Messe zelebriert: Die Open-Air-Bühne ist bestimmungsgemäß für alle möglichen Veranstaltungen gedacht, und die Messe ist der Sonderfall.


    Zu Deinem speziellen Fall - ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit, ich gebe hier keine verbindliche Rechtsberatung - würde ich Dir raten, mal nachzusehen, was in der Baugenehmigung steht, und dann mit Eurer Bauaufsicht zu sprechen, wo für die die Grenzen der bestimmungsgemäßen Nutzung sind. Vielleicht sind die ja auch total entspannt, da gibt's regional große Unterschiede...*


    Mit freundlichen Grüßen


    Tobias Zw.


    * hinsichtlich Lethargie und Formbarkeit der Beamten der Bauaufsicht

  • Nach der Auslegung der Hessischen Versammlungsstättenverordnung müssten wir uns auch gar keine Gedanken machen,

    Das siehst Du falsch. Ihr müsst Euch nicht 1:1 an die VStättV halten, was im kirchlichen Rahmen z.B. bei der Toilettenfrage durchaus hilfreich sein kann. Aber die Verkehrssicherungspflicht bleibt, d.h. ihr müsst sicherstellen, dass von dem Besuch eurer Kirche keine Gefahr für Leib und Leben des Besuchers ausgeht. Dazu müsst ihr eine sog. Gefährdungsbeurteilung durchführen (lassen) und entsprechend umsetzen. Oder Ihr nutzt die relevanten Punkte der anerkannten Regeln der Technik (-> VStättV), dann müsst ihr nicht mehr viel nachdenken. Inzwischen haben das viele Freikirchen auch erkannt und die entsprechenden 'Verbände' bieten entsprechende Inspektionen an.
    Tobias Zw. wie willst Du da die Grenze ziehen? Was ist, wenn ein Pfarrer als Musiker irgendwo kostenlos spielt, ist es dann automatisch eine Kirche? Was ist damit, dass der Pfarrer und der Messner und der Kantor (egal ob er Orgel oder Drums spielt) Geld dafür bekommt?
    Oder ist ein Bach - Konzert mit Eintritt kirchlich, ein Gospelchor der Krk Franklin singt nicht?

    SIM II Operator and Dante Level I-II-III (alles sogar zweimal :)
    Jugendschwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
    Meine kommerziellen Softwareprodukte SATlive und LevelCheck

  • Das siehst Du falsch. Ihr müsst Euch nicht 1:1 an die VStättV halten, was im kirchlichen Rahmen z.B. bei der Toilettenfrage durchaus hilfreich sein kann. Aber die Verkehrssicherungspflicht bleibt, d.h. ihr müsst sicherstellen, dass von dem Besuch eurer Kirche keine Gefahr für Leib und Leben des Besuchers ausgeht. Dazu müsst ihr eine sog. Gefährdungsbeurteilung durchführen (lassen) und entsprechend umsetzen. Oder Ihr nutzt die relevanten Punkte der anerkannten Regeln der Technik (-> VStättV), dann müsst ihr nicht mehr viel nachdenken. Inzwischen haben das viele Freikirchen auch erkannt und die entsprechenden 'Verbände' bieten entsprechende Inspektionen an.

    Stimmt, da hab ich mich unklar ausgedrückt. Wir hatten auch schon eine Inspektion von einem Sachverständigen und danach einiges nachgerüstet. Nur das halt die konkrete Gefährdungsbeurteilung die Grundlage ist und nicht 1:1 die VStättV. Unsere Gottesdienste sind zwar lebendig, aber Wellenbrecher und Abschrankungen brauchen wir noch nicht.

    Tobias Zw. wie willst Du da die Grenze ziehen?

    Bei uns ist die Grenze, das bei Veranstaltungen in unserer Kirche Verkündigung (Predigt) und Gebet vorhanden sein muss. Kommt schon nahe an die Definition über die Liturgie von Tobias.

    Das kann aber auch ein kostenpflichtiges Konzert einer christlichen Band sein, die zwischen den Lieder diese Elemente einbaut.

  • Bei uns ist die Grenze, das bei Veranstaltungen in unserer Kirche Verkündigung (Predigt) und Gebet vorhanden sein muss. Kommt schon nahe an die Definition über die Liturgie von Tobias.

    Das kann aber auch ein kostenpflichtiges Konzert einer christlichen Band sein, die zwischen den Lieder diese Elemente einbaut.

    Öha, Verkündigung geht nur durch Predigt? Und ab wann ist es eine Predigt? Und darf jeder predigen? Interessantes Verständnis. ....

    SIM II Operator and Dante Level I-II-III (alles sogar zweimal :)
    Jugendschwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
    Meine kommerziellen Softwareprodukte SATlive und LevelCheck

  • Aaaalso... Im Kommentar von Löhr/Gröger steht eine Passage aus der Sitzung der ARGEBau dazu. Dort heisst es, dass "der Widmungszweck immer dann verlassen wird, wenn der kirchliche Raum dauerhaft oder wiederholt planvoll für kirchenfremde Zwecke benutzt wird und dadurch Belange des öffentlichen Baurechts in einer Weise berührt weden, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Dies ist bei z.B. gelegentlichen Benutzungen von Kirchenräumen, z.B. für Kirchenkonzerte, nicht der Fall."


    Zu einer erhöhten Brandgefahr bei Veranstaltungen zählen: Vorhandensein möglicher Zündquellen, feuergefährliche szenische Handlungen, Art, Menge und Form der brennbaren Materialien, Brandverhalten der Bau- und Werkstoffe, Brandverhalten der Requisiten und Ausschmückungen.


    Hilfreich dazu ist ein Blick in die DGUV Information 215-316-Brandschutz im Dekorationsbau. Dort findet sich auch eine schöne Risikoanalyse als Vorlage für eine Gefährdungsbeurteilung.

    http://www.vbg.de/SharedDocs/M…_Information_215_316.html

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

    Einmal editiert, zuletzt von falcocgn ()

  • falcocgn: Vielen Dank, sehr wertvolle Informationen!

    Öha, Verkündigung geht nur durch Predigt? Und ab wann ist es eine Predigt? Und darf jeder predigen? Interessantes Verständnis. ....

    Predigt war in Klammern als Beispiel genannt. Ich denke für theologische Ausführungen ist hier nicht der Platz. Um es allgemein zu halten das Zitat aus Wikipedia: "Predigt (lat. praedicatio) ist eine Rede im Rahmen einer religiösen Feier, zumeist mit religiösem Inhalt."

  • Aaaalso... Im Kommentar von Löhr/Gröger steht eine Passage aus der Sitzung der ARGEBau dazu. Dort heisst es, dass "der Widmungszweck immer dann verlassen wird, wenn der krichliche Raum dauerhaft oder wiederholt planvoll für kirchenfremde Zwecke benutzt wird und dadurch Belange des öffentlichen Baurechts in einer Weise berührt weden, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Dies ist bei z.B. gelegentlichen Benutzungen von Krichenräumen, z.B. für Kirchenkonzerte, nicht der Fall."


    a) Du hast "Kriechraum" ohne "e" geschrieben :P


    b) Schön, wie Herr Löhr das sieht... ich hab' ihn ja auch im Regal stehen, aber dummerweise sieht manche Bauaufsicht die Welt nicht wie er (was ihm sicher sehr nahe ginge). Daher meine etwas schärfere Definition - die habe ich so 1:1 der Haltung der Bauaufsicht einer hessischen Stadt entnommen, die bei einem Weihnachtsempfang Notbeleuchung anordnete und die Kapazität beschränkte. Kurzfassung des Sachbearbeiters: Kein Gottesdienst = keine bestimmungsgemäße Nutzung mehr = Nutzungsänderungsantrag und Kompensationsmaßnahmen in der Baugenehmigung angeordnet. Das lag durchaus im Ermessensspielraum der Behörde.


    Von daher würde ich an Hogans Stelle einfach den Kontakt zur zuständigen Bauaufsicht suchen und mir das einmal schriftlich geben lassen.


    TomyN : Ich glaube, wir haben aneinander vorbeigeredet...? Ich verstehe Deine Frage nicht?


    Mit freundlichen Grüßen Tobias Zw.

  • Es scheint da vieles Widersprüchliche zu geben.

    Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz aus 2005 war die Vorlage von Herr Löhr:

    "Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 VStättVO sind Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen. Hier ergibt sich ein Problem, wenn solche Räume gelegentlich für andere Zwecke als den Gottesdienst genutzt werden, z. B. für Kirchenkonzerte. Hier muss ein Abgrenzungskriterium geschaffen werden, um festzustellen, ab wann in solchen Fällen die Versammlungsstättenverordnung doch zur Anwendung kommt. Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz vertritt hierzu in ihrer 250. Sitzung die Auffassung, dass der Widmungszweck immer dann verlassen wird, wenn der kirchliche Raum dauerhaft oder wiederholt planvoll für kirchenfremde Zwecke benutzt wird und dadurch Belange des öffentlichen Baurechts in einer Weise berührt werden, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Dies ist bei gelegentlichen Benutzungen von Kirchenräumen, z. B. für Kirchenkonzerte, nicht der Fall.


    ARGEBAU Fachkommission Bauaufsicht, auch aus 2005 passt zur Aussage die Tobias bekommen hat:

    Wie auch bisher nach Absatz 2 VStättVO 1978, fallen Räume, die für den Gottesdienst gewidmet sind, nach Nummer 1 nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Damit sind Kirchen, Moscheen und andere für den Gottesdienst förmlich gewidmete Räume von der MVStättV ausgenommen. Dies gilt jedoch nur für Veranstaltungen, die den Widmungszweck nicht verlassen. Die Einbeziehung der nicht für den Gottesdienst gewidmeten Räume und Nutzungen in den Anwendungsbereich der MVStättV ist mit den Bestimmungen des Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Verfassung vereinbar, auf den Art. 140 des Grundgesetzes verweist. Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 lautet "Jede Religionsgemein- schaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze." Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind daher den allgemeinen Bestim- mungen des Bauordnungsrechtes in gleicher Weise unterworfen wie jeder andere.


    Tja, wie Tobias sagt, es führt wohl kein Weg um die örtlich Zuständige Bauaufsicht herum.

  • So viel widersprüchliches ist da gar nicht, wenn ich mir die Rangfolge der Gesetze ansehe. Im Löhr/Gröger (der Gröger, der auch an der MVStättVO mitgeschrieben hat) stehen beide Absätze. Allerdings zuerst der untere und danach im Kasten der obere. Generell gilt, dass spezielles Recht das Allgemeine bricht. Und so ist die Erläuterung der ARGEBau auch vollkommen richtig zur Klarstellung. Im GG wird gesagt, dass Religionsgemeinschaften ihre Angelegenheiten selber regeln. Im Baurecht (VStättVO) dann wird das bestätigt und selbstverständlich auf die Widmung bezogen. Da die ARGEBau durchaus im Leben steht, haben sie den nicht so seltenen Fall einer nicht-liturgischen Veranstaltung im gewidmeten Raum erläutert.

    (diesmal ohne Rechtschreibfehler)

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • ABER: Da kommt dann die Sache mit der bestimmungsgemäßen Nutzung. Aus eigenem Erleben kann ich berichten, dass z. B. schon die Durchführung eines Chorkonzertes mit Ticketverkauf oder die Durchführung eines Weihnachtsempfanges in einer (gotischen!) Kirche dazu führten, dass Baunutzungsänderungsanträge gestellt werden mussten und z. B. beim Weihnachtsempfang beleuchtete Fluchtwegschilder mit lokaler Batterie aufgehängt werden mussten, ein Brandsicherheitsdienst angeordnet wurde und die Teilnehmerzahl auf Grundlage der verfügbaren Fluchtwegbreiten eingeschränkt wurde. Sprich: Eine Kirche, in der ich gegen Geld eine Band spielen lasse, ist keine Kirche mehr.

    Ich möchte anhand des obigen Beitrags ein Beispiel konstruieren und zwei Fragen stellen:

    In einer Kirche in der jeden Sonntag Gottesdienste vor 300 Leuten stattfinden, darf Reinhard Mey am Mittwoch nur vor 250 Leuten mit BSD und extra Fluchtwegschildern auftreten.

    Haben Kirchengänger weniger Anspruch auf Sicherheit?

    Wie begründet man diese unterschiedlichen Sicherheitsstandards?


    Gruß

    Rainer

  • Ich vermute, dass man davon ausgehen kann, dass regelmässige Kirchgänger "ihre" Kirche kennen und sich dort einfache orientieren können, als ein Konzertbesucher, der vorher noch nie dort war. Ausserdem wird im Gottesdienst die Kirche genau so genutzt, wie sie konzipiert wurde, während beim Konzert vielleicht noch Scheinwerfer und Tontechnik aufgebaut werden und das dazu führen könnte, dass sich eine Räumung der Kirche im Notfall verlangsamen würde.

    Der Ton macht die Musik.

  • Da gibt's viele Erklärungsversuche


    - Bestandsschutz ( Gerade bei uns in der Gegend sind viele Kirchen über 300 Jahre alt und die Nutzung hat sich seit dem Bau nicht wesentlich geändert)

    - Wenn man will, kann man die Szenenfläche im normalen gottesdienstlichen Umfeld sehr klein rechnen

    - Das Publikum ist normalerweise nicht alkoholisiert und wenig aggressiv (ok, bei Reinhard M. wird's wahrscheinlich auch nicht anders sein)

    - Der Besucherraum ist (fast immer) hell


    Fluchtweg und Türenbreiten sind meist gar nicht so das Problem. Oft haben z.B. Treppen unterschiedliche / ungewöhnliche Stufenhöhen oder Emporen nur einen Zugang. Und es gibt Messner, die schon mal eine Türe absperren (bzw. nicht aufsperren). Auch das Thema Sicherheitsbeleuchtung (gerade in Treppenräumen) ist oft sehr bedenklich.

    SIM II Operator and Dante Level I-II-III (alles sogar zweimal :)
    Jugendschwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
    Meine kommerziellen Softwareprodukte SATlive und LevelCheck

  • Wie begründet man die Steuervorteile? Wie die anderen Maßstäbe im Arbeitsrecht? usw.pp. Die Kirchen haben einfach in Deutschland eine Sonderstellung.


    Trotzdem macht es bestimmt Sinn, bei "artfremden" Veranstaltungen einfach die normalen Sicherheitsvorschriften einzuhalten ... nicht jeder hat imaginäre Freunde die auf einen aufpassen .. ;)