Traversenlifte und BGV C1

  • Ich stell hier jetzt mal eine komplett verquere Frage:


    Unsere Traversenlifte haben alle einen BGV-C1-Aufkleber.
    Heißt das, dass ich mit denen szenische Bewegungen durchführen darf wenn ich sonst nichts anderes vorhabe?


    Ich kann mir eigentlich nur vorstellen, dass ich mit denen Lasten heben und senken darf während sich das Bedienpersonal drunter befindet, aber das die dafür zugelassen sein sollen während einer Show verfahren zu werden halte ich für äußerst wirr. Sollten diese nicht eher eine Zulassung nach D8 oder D8+ haben?


    Gruß,
    Hardy

    ... alles alberne

  • D8 würde heißen, dass man zusätzlich safen müsste. Das wird bei einem Lift manchmal etwas schwierig.


    D8+ gab's früher noch nicht, und es ist ja auch keine "Erfindung" der Berufsgenossenschaft, sondern des VPLT.


    C1 heißt noch lange nicht, dass man damit szenische Bewegungen machen darf, sondern nur, dass man nicht zusätzlich safen muss. Für szenische Bewegungen (oder auch für geführte Lasten, also klassische Ground-Support-Systeme !!!) sind gewisse Zusatzausstattungen nötig.


    Näheres siehe BGI 810-1 SP 25.1/2-1)

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Liebe Kollegen,


    auch wenn die Diskussion etwas älter ist, möchte ich doch etwas hinzufügen. Meines Erachtens ist nämlich etwas durcheinander gegangen: Müssen Produkte beim Inverkehrbringen eine BGV C1-Zertifizierung haben ODER müssen Produkte, die Inverkehr gebracht wurden, regelmäßig nach BGV C1 geprüft werden, um Fehler durch Verschleiß auszuschließen?


    Die Ausführungen hier unterscheiden das nicht oder vermischen es sogar unzulässig.


    Jedes Produkt unterliegt dem Produkthaftungsgesetz. D.h. der Hersteller zeichnet verantwortlich für Personen- und Sachschäden, die bei sach- und fachgerechter Anwendung enststanden sind (§1 ProdHaftG). Ausschließen kann er dies nur, wenn


    Was heißt das konkret? Der Hersteller oder Importeur ist verantwortlich, ein Produkt nach den gängigen Richtlinien (vgl. Punkt 4/5) in den Verkehr zu bringen und NICHT der Käufer. Ob er dazu eine BGV-Zertifizierung anstrebt oder durch interne Qualitätskontrollen den gleichen Standard erreicht (die Dokumentation ist seine Pflicht, um Schadenersatzansprüche abzuwehren), ist rechtlich unbedeutend.
    Ausschließen könnte er die Haftung nur durch Hinweise in der Bedienungsanleitung, dass die Lifte z.B. nur als Hebemittel benutzt werden dürfen. Wenn dies allerdings in der Produktbeschreibung und Werbung verschwiegen wird, kann der Käufer nach § 119 die Willenserklärung zum Kauf anfechten.


    Mein Fazit: Ein nicht BGV zertifizierter Lift kann unbedenklich in Verkehr gebracht werden, wenn er nach den Bedienungshinweisen benutzt wird, es sei denn, Mängel wären offensichtlich. Ein Kontrolle durch einen qualifizierten Sachverständigen/Sachkundigen ist erst nach den entsprechenden Fristen nötig. Sollte dabei festgestellt werden, dass das Produkt bauliche Mängel aufweist, die eine Zertifizierung verhindern, ist dies ein Fall für die gesetzliche Gewährleistung. Im Übrigen denke ich, dass die Fristen bei Wenignutzern (z.B. HKS) ohne abhängig Beschäftigte auch etwas gedehnt werden dürfen.
    Entlasst nicht die Importeure und Hersteller aus ihrer Verantwortung. Ihr verlangt doch auch nicht bei eurem Neuwagen eine "TÜV-Untersuchung"!

    Veni, vidi, desperavi

    Einmal editiert, zuletzt von Everell ()

  • Hallo,


    die BGV C1 richtet sich an den, die Lifte nutzenden,Unternehmer und nicht an den Hersteller.
    Die Anforderungen an Produkte zum Halten von Lasten über Personen (das szenische Verfahren lassen wir jetzt mal ganz außen vor) sind andere, als wenn sich keine Personen unter den Lasten aufhalten.


    Da die Lifte eben auch "D8-Konform" eingesetzt werden können, ist die Ausstattung nach BGV C1 nicht zwingend als Stand der Technik anzusehen. Sie bezieht sich ja auf einen bestimmten Anwendungsfall.


    Interessant wäre hier, ob bei Hebezeugen, welche nicht den Anforderungen zum Heben von Lasten über Personen entsprechen, nicht in der Dokumentation ein entsprechender Passus als "vorhersehbarer Missbrauch" notwendig ist.


    Der einsetzende Unternehmer ist nun in der Pflicht, seine "maschinentechnischen Einrichtungen" (das sind nach BGV C1 auch die Traversenlifte) prüfen zu lassen, und zwar:


    - vor erster Inbetriebnahme durch einen ermächtigten Sachverständigen
    - jährlich furch einen Sachkundigen
    - 4-jährlich durch einen ermächtigten Sachverständigen
    - nach wesentlichen Änderungen durch einen ermächtigten Sachverständigen


    Auf die Einzelprüfung durch einen Sachverständigen vor erster Inbetriebnahme kann verzichtet werden, wenn eine Baumusterprüfung vorliegt und die Teile betriebsbereit angeliefert werden.


    Diese Erleichterung über die Baumusterprüfung ist der Sinn der BGV-C1 Zertifizierung bei der Auslieferung.
    Es spricht (außer dem Preis) nichts dagegen, seine nicht vom Hersteller
    BGV-C1 zertifizierten Lift einer Einzelprüfung durch einen ermächtigten
    Sachverständigen zu unterziehen und entsprechend einzusetzen.


    Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichVo), welche eine Sichtprüfung bei jedem neuen Montageort fordert, wenn Arbeitsmittel montageabhängig sind.


    Auch hier ist der Arbeitgeber (vorher Unternehmer genannt) für die bestimmungsgemäße Benutzung und den ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmittel verantwortlich.



    Bei den Fristen ist es wie folgt:


    Die Fristen stehen in der BGV C1, §34 im Normtext selber und nicht in der
    Durchführungsanweisung. Sie sind somit verbindlich vorgeschrieben, so ich dem Unfallversicherungsträger angehöre.


    Wenn die UVV für mich nicht unmittelbar bindend ist, so muss ich sie dennoch als Stand der Technik nach §4, Abs. 3 ArbSchG berücksichtigen.
    Das hier UVVen zu beachten sind steht explizit in §2, Satz 4 des ArbSchG.
    Das ArbSchG gilt der aktuellen Rechtssprechung nach auch für arbeitnehmerähnlich Beschäftigte.


    Ferner gilt auch hier die BetrSichVo, nach der Fristen vom Arbeitgeber
    zu ermitteln sind.
    Diese können dann theoretisch von den Forderungen der BGV C1 abweichen, ABER:
    Im Schadenfall wird die BGV C1 mit ihren verbindlichen Fristen als Erkenntnisquelle genutzt um eine Vermutungswirkung auszulösen.


    Etwas anders sieht es aus, wenn Firsten nicht im Normtext, sondern in der Durchführungsanweisung stehen (z.B. Prüfungen nach BGV A3).


    Beste Grüße
    Stroti

    Einmal editiert, zuletzt von stroti ()

  • edit@stroti:
    Jetzt verstehe ich dein Problem. Du gehst davon aus, dass Betreiber der szenischen Spielfläche u.ä.und Eigentümer der Geräte identisch sind. Dann könnte in der Tat bei der Haftungsfrage ein Mitverschulden des Betreibers in Frage kommen.
    Die übliche Konstellation für die Forenmitglieder, die hier auch rechtlich diskutiert wurde, ist diese:


    1. Betreiber/Veranstalter, der Produkte und Dienstleistungen bestellt.
    2. Dienstleister, der in der Regel kein Betreiber einer szenischen Spielfläche u.ä. ist.
    3. Geschädigter (Mitarbeiter oder Besucher).


    Bringe ich nun als Dienstleister ein Produkt, wie oben beschrieben, ein, unterliege ich nicht dem Geltungsbereich der BGV C1. Ein Regress kann an mich aber nicht gerichtet werden, da hier allein der Hersteller für die Fehler seines Produktes haftet!
    Völlig außer Beachtung muss die BGV bei Haftungsfragen - wie angenommen - bei Diskotheken u.ä. bleiben.


    Eine andere Diskussion ist die, ob es nicht dem Betreiber einer szenischen Spielfläche u.ä. dringend angeraten ist, die BGV-Konformität der zugemieteten/eingesetzten Geräte von Fremdfirmen zu überprüfen.


    Dass Hinweise zum korrekten Einsatz in die Bedienungsanleitung gehören, ist rechtlich verpflichtend geregelt. Fehler in den Bedienungsanleitungen sind Sach- und Rechtsmängeln gleichgesetzt und können ggf. auch Haftungsgrundlage sein!


    Da bei Party-Pa nicht über Rigging diskutiert werden darf, ist mir wichtig: Ein HKS, der sich nicht im direkten Geltungsbereich aufhält, darf seine neuen Lifte/Stative bedenkenlos ohne zusätzliche Prüfung nach BGV C1 einsetzen. Ich denke, dies sollte im Rahmen einer Beratungskompetenz deutlich gemacht werden.


    Für die Kollegen der professionellen Zunft erübrigt sich diese Diskussion im täglichen Betrieb; wer möchte im Extremfall schon aus der Halle geschmissen werden?

    Veni, vidi, desperavi

    4 Mal editiert, zuletzt von Everell ()

  • Ich denke, dass im Gesamtkontext auch die rechtliche Position des Nutzers wichtig ist.


    Bei Personen und Sachsachden haftet nach Produkthaftungesetz der Hersteller, wenn das Produkt mängelbehaftet ist, das ist unstrittig.
    Wenn es um den Einsatzzweck geht, ist hier die Dokumentation zur bestimmungsgemäßen Verwendung und zum vorhersehbaren Mißbrauch relevant.
    Bei Versäumnissen ist hier der Hersteller recht schnell mit im Haftungsboot.


    Ich empfehle bei der Beauftragung komplexerer Einrichtungen eine Benutzerdokumentaion nach DIN EN 62079 als Bstandteil der Lieferung zu deklarieren.


    ABER:
    Die BetrSichVo nimmt den Arbeitgeber mit ins Haftungsboot, da er für die Sicherheit und Benutzung der durch ihn bereitgestellten Arbeitsmittel verantwortlich ist.
    Hierzu hat er eine Gefährdungsbeurteilung anzufertigen.
    Die Benutzerdokumention des Herstellers ist dabei nur eine Handlungshilfe und die Unvollständigkeit dieser Dokumentation führt imho nicht zwingend zur Exculpation des Arbeitgebers.


    Fazit:
    Meines Erachtens ist der Einsatz von nicht-geeigneten Produkten zum Heben von Lasten über Personen als vorhersehbarer Mißbrauch in der
    Dokumentaion dieser kenntlich zu machen.
    Ist dies nicht geschehen, hat der Hersteller ein Problem.
    So oder so ist aber der Arbeitgeber in seiner Auswhlverantwortung und hat dadurch auch ein Problem.


    Beste Grüße
    Stroti

  • @ Everell


    einen inhaltlich zu editieren, nachdem darauf geantwortet wurde macht es für
    alle deutlich schwerer, die Diskussion zu verfolgen.


    Über die Situation der Hersteller sind wir uns ja einig. Schön.


    Wer Betreiber ist, ist allerdings völlig egal.
    Der Begriff "Betreiber" kommt aus dem Baurecht, und das ist bei unserer Diskussion (bisher) nicht relevant.


    Um in Deiner Terminologie zu bleiben:
    Dein "Dienstleister" ist Unternehmer nach BGV C1 und Arbeitgeber nach BetrSichVo/ArbSchG.


    Zitat

    Da bei Party-Pa nicht über Rigging diskutiert werden darf, ist mir wichtig: Ein HKS, der sich nicht im direkten Geltungsbereich aufhält, darf seine neuen Lifte/Stative bedenkenlos ohne zusätzliche Prüfung nach BGV C1 einsetzen


    "Bedenkenlos" sollte er das sicher nicht tun, wie alles andere auch nicht.
    Diesen Satz halte ich auch so für sehr gefährlich.
    Kommt es zum Schadenfall, wird der Richter eben jene, zunächst nicht
    unmittelbar geltende BGV C1, mittelbar als Erkenntnisquelle nutzen.


    Die BGV C1 ist eine anerkannte Regel der Technik, ebenso die BGI 810-3.
    Das meine Geräte eben dieser Regel entsprechen, muss ich nachweisen.
    Das rechtssicher ohne die in der Erkennntnisquelle genannten Prüfungen zu tun wird sicherlich mehr als schwierig.


    Beste Grüße
    Stroti


    P.S.: Auch wenn der Bereich Veranstaltungsrecht ja zugegebenermaßen ein Fetisch von mir ist, so appeliere ich doch sich auch die technische Problematik bewußt zu machen.


    Das Schutzziel der Forderungen der BGV C1 ist es, Menschen vor Schäden zu bewahren (Sachschäden sind egal!!!).
    Die Anforderungen an die Einrichtungen, welche Lasten über Personen halten basieren auf teschnischen Gegebenheiten und Erfahrungen.
    Diese sind im nicht professionellen Bereich (nicht Unfallversicherter) nicht anders!!!
    Wir können gerne über die Veränderung der Prüffristen in Abhängigkeit zur Nutzung diskutieren, nicht aber über die grundsätzlichen Anforderungen und somit Baumusterprüfung des Herstellers.
    Safety first... Überall

  • Sorry wegen des Edits; da hat sich zeitlich etwas überschnitten.


    Bitte auch keine Spitzfindigkeiten. Meine Prämisse des benkenlosen Einsatzes war, dass die Geräte beim Inverkehrbringen nicht offensichtlich mangelhaft waren.


    Wir sollten uns erstmal fragen, von welchem hypothetischen Richter wir reden:


    1. Ein Produktfehler führt zu einem Personenschaden eines Mitarbeiters im direkten Geltungsbereich der BGV. Der Geschädigte verklagt nun den Unternehmer. Hier muss der Unternehmer allein für den Schaden einstehen. Er kann jedoch seinerseits als Geschädigter Ansprüche an den Hersteller/Importeur geltend machen.


    2. Gleicher Fall, es gilt nicht die BGV. Nun ist die Frage: Gegen wen wendet sich zivilrechtlich der Arbeitnehmer? Gegen den Unternehmer oder gegen den Hersteller. Sinnvoller für den Kläger ist es, den Hersteller als Beklagten zu wählen. Denn nun muss er nicht ein (Mit-)Verschulden des Unternehmers beweisen, sondern lediglich die Fehlerhaftigkeit des Produkts.


    3. Gleicher Fall, Geschädigter ist aber ein Zuschauer. Auch hier scheint es erfolgversprechender, den Hersteller als Beklagten zu wählen. Jetzt muss nämlich bewiesen werden, dass der Unternehmer durch Unterlassen (Nichteinhaltung der BGV) Schuld hat und dass BGVs auch für Zuschauer gelten.


    4. Ein Dienstleister stellt seine Produkte einem Unternehmer nach BGV C1 zur Verfügung. An diesen führt er auch Arbeiten aus. Bei einer sinnvollen Ausgestaltung der AGBs ist der Unternehmer als Mieter Besitzer der Geräte, der Dienstleister setzt diese vermieteten Geräten ein. Nun ist der Unternehmer im obigen Sinne für die Einhaltung der BGV C1 zuständig, denn er hat die Produkte (im Zweifelsfalle) zum Ersten Mal im Geltungsbereich der BGV C1 in Betrieb genommen/nehmen lassen.


    5. Ein Vermieter bringt ein Gerät, das auf Flächen nach BGV C1 eingesetzt werden kann, in Verkehr. Er muss dazu keine BGV C1 Prüfung vorschalten. Dies obliegt analog zu Punkt 4 dem besitzenden Unternehmer.


    Und zuletzt: Die BGV C1 regelt im §1 den Geltungsbereich. Es kann also nicht einfach per Analogieschluss der Geltungsbereich auf beliebig weitere Gebiete ausgedehnt werden. Die Berufsgenossenschaft wird nicht ohne Grund den Geltungsbereich angegeben haben. Hier geht es nämlich um "Räumlichkeiten", in denen viele Produkte


    a) einem verstärkten Verschleiß durch die Art und Häufigkeit der Nutzung unterliegen,
    b) in Verkehr gebracht werden, die speziell auf die Belange der Räumlichkeiten zugeschnitten sind (z.B. Ober-/Untermaschinerie einer Bühne)
    c) und eine gewisse "Mitarbeiterfrequenz" die Unfallwahrscheinlichkeit erhöht.


    Gleiche Rechtsgrundsätze können nur für gleiche Situationen angewendet werden, ansonsten ist kein Analogieschluss möglich: Eine gemeinnützige Einrichtung mit abhängig Beschäftigten, die für ihre 4-5 Diskos im Jahr Equipment nach BGV C1 einsetzt, fällt eben nicht unter diese. Weiters gilt hier auch der rechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Es ist in diesem Fall unverhältnismäßig, den strengen Bestimmungen der BGV C1 buchstabengetreu nachzukommen. Und das ist auch gut so!


    Um es nochmal klar zu sagen:


    1. Ich appelliere ausdrücklich, dass die Einhaltung der BGV C1 im professionellen Bereich - auch außerhalb des §1 - eine Selbstverständlichkeit sein sollte.
    2. Für Sach- und Personenschäden durch Verschleiß haftet der Eigentümer des Produkts (es sei denn, das Produkt wurde in korrektem Zustand übergeben). Um hier auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich für JEDEN, bei Produkten mit entsprechendem Gefährdungspotential eine dokumentierte Prüfung durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen.
    3. Ich fordere aber auch dazu auf, sach- und rechtlich differenziert zu argumentieren und nicht den HKS, Vereinen oder gemeinnützigen Trägern, die hier mitlesen, ins schlechte Gewissen zu treiben bzw. falsche Verallgemeinerungen zu treffen.
    4. Hersteller und Importeure dürfen nicht einfach aus der Verantwortung entlassen werden. Die Frage des schuldhaften Handelns taucht nämlich bei "Kleinanwendern" auf: Muss eine Band, ein Jugendhaus oder ein Kleingewerbetreibender im Nebenjob sich nach BGV C1 kundig machen und deren analoge Anwendung berücksichtigen und macht sie bei Nichtberücksichtigung zivilrechtlich schuldig? Oder obliegt es nicht vielmehr den Importeuren und Herstellern, hier ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen (Sicherheit und Dokumentation der Produkte)? Wir finden bei seriösen Vertrieben nicht umsonst immer mehr "Steinigke"-Klauseln, die bei gewissen Anwendungen Fachpersonal fordern.


    edit: Sachschäden gehören in der Tat nicht in diese Diskussion, auch nicht nach dem ProdHaftG.

    Veni, vidi, desperavi

  • Hallo nochmal,


    in den meisten Punkten sind wir uns ja einig, auch was die Hersteller angeht, stimme ich Dir zu.


    Einzig die Anwendung der BVG C1 außerhalb des direkten Geltungsbereichs bewerte ich anders.
    Bei den HKS also auch keine Sekundärsicherung?
    Bei den HKs kein 30mA RCD?
    Bei den HKS kein Sicherheitskoeffizient bei Anschlagmitteln?
    Bei den HKS keine standsicheren Aufbauten?


    Ich denke schon, nach wie vor über die BGV C1 als Erkenntnisqquelle.


    Zitat

    Eine gemeinnützige Einrichtung mit abhängig Beschäftigten, die für ihre 4-5 Diskos im Jahr Equipment nach BGV C1 einsetzt, fällt eben nicht unter dies


    Zum einen ist eine private gemeinnützige Einrichtung bei der BGW und somit bei einem Unfallversicherungsträger versichert, eine öffentliche Einrichung beim BUK.


    Zum anderen gilt bei Beschäftigten das ArbSchG, welche wie ober bereits
    beschrieben explizit auf die 'UVVen als Erkenntisquelle verweist.


    Natürlichn können wir, wie schon gesagt, bei 5 Veranstaltungen im Jahr über die Aufweichung der Prüffristen diskutieren.
    (Wenn man das tatsächlich machen möchte, bitte mit dem UVT abklären)


    In diesem Punkt haben wir wohl eine divergente Rechtsauffassung, die wir hier auch nicht klären können.
    Das finde ich persönlich auch nicht weiter schlimm.


    Hier muss dann jeder für sich selber entscheiden, welchen Weg er beschreiten möchte.
    Allerdings muss ich dazu sagen, dass ich keine juristische Ausbildung besitze.


    Interessant wäre, ob es Präzedenzfälle hierzu gibt.
    Gerne unter Angabe des Aktenzeichens.



    Beste Grüße
    Stroti

  • Sorry Kollegen,


    ich habe gerade Langeweile und lese auch in diesem Thread...


    Da schreibt jemand:

    Zitat

    Müssen Produkte beim Inverkehrbringen eine BGV C1-Zertifizierung haben ...


    Ich finde, das ganze Thema " BGV C1-Zertifizierung " missverständlich ausformuliert, denn es liest sich so, als würde die Berufsgenossenschaft Prüfplaketten vergeben.


    Die BG prüft und zertifiziert nämlich nichts, und jemand Anderes als die BG kann ja wohl dann auch keine BGV C1-Zertifizierung durchführen.
    Die Berufsgenossenschaften sagen aber lediglich über die BGV`s, was geprüft werden muss, um dem Arbeitsschutz zu entsprechen.


    Prüfen kann ja nur ein Sachverständiger, in dem er grob gesagt aussagt "Das von mir geprüfte Gerät xy, Fabriknummer, Bauart soundso, entspricht... dem Stand der Technik / Vorschriften".


    Beispiel aus dem Elektrobereich: Die BGV A3 sagt, dass elektrische Betriebsmittel... die von Beschäftigten benutzt werden... in technisch einwandfreiem Zustand sein müssen... und bezieht sich dann auf die DIN VDE 0701 / DIN VDE 0702, welche wiederum sagt, wie das elektrische Betriebsmittel beschaffen sein / geprüft werden muss. Die eigentliche Prüfung des Gerätes führt dann nicht die BG durch, sondern eine sachkundige Elektrofachkraft, welche dann auch das Prüfergebnis dokumentieren und dafür geradestehen muss.


    Wer kann denn mal dazu eine verlässliche Auskunft geben?

    Signatur verloren! Der ehrliche Finder kann sie behalten.

  • Zitat von "Christian_Thomas"


    ich habe gerade Langeweile und lese auch in diesem Thread...


    dann also mal wieder Willkommen im Forum, Du warst ja ein paar Monate sehr still. Wäre ja fast schon fad geworden... :)


    Zitat von "Christian_Thomas"


    Ich finde, das ganze Thema " BGV C1-Zertifizierung " missverständlich ausformuliert, denn es liest sich so, als würde die Berufsgenossenschaft Prüfplaketten vergeben.


    Ich denke mal, die meisten hier verstehen das schon richtig.
    Der technische Zustand der Autos wird ja auch nicht von demjenigen überprüft, der die StVZO herausgebracht hat.




    Zitat von "Christian_Thomas"

    Die BG prüft und zertifiziert nämlich nichts, und jemand Anderes als die BG kann ja wohl dann auch keine BGV C1-Zertifizierung durchführen.


    Eine "Zertifizierung" ist ja nur die Bescheinigung einer durchgeführten Prüfung.
    Wenn es jetzt darum geht, wer die Prüfungen durchführen darf, dann braucht man nur in der BGV C1 nachlesen:
    Ab §33 steht alles wie und wer prüfen darf und soll. Z.B. darf die Sachverständigenprüfung eben nur ein "Sachverständigen" durchführen. (sowas aber auch...)
    Und wer sich alles "Sachverständiger" nennen und somit obiges prüfen darf, steht da zum Glück auch gleich drin: §36 bzw. in dessen Durchführungsverordnung.
    Hier mal schnell ein Link, für diejenigen, die grad mal keine BGV C1 zur Hand haben: http://www.bgfe.de/bilder/pdf/bgv_c1_a03-2002.pdf


    Wer nun es aber genau wissen will, welche Personen das in Deutschland konkret sind, der kann eine Liste von der BG bzw. dessen Unfallkasse anfordern. Diese Liste habe ich mal hier gepostet:
    http://www.pa-forum.de/phpBB/viewtopic.php?t=62788&


    Dennoch muss ich Dir Recht geben, wenn Du sagst, daß mit der "Zertifizierung nach BGV C1" mehr Marketing gemacht wird, als es dem Sicherheitsgedanken entspricht.
    Bei Stativen macht das ja Sinn, wenn damit auch Werbung gemacht wird, aber was soll so eine Zertifizierung z.B. bei Nebelmaschinen?
    Hierzu kannst Du Dich mal in folgendem Thread darüber auslassen:
    http://www.pa-forum.de/phpBB/viewtopic.php?t=65457