Dieses Brett stellt einen Spagat zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und Straftaten wie der üblen Nachrede dar. Es soll die Möglichkeit bieten, vor den "schwarzen Schafen" der Branche zu warnen, nicht aber ein bequemes Mittel sein, andere per Rufmord zu schädigen.
Aus diesem Grunde gelten hier folgende zusätzlichen Regeln:
1.) Alle Beiträge sind mit vollständigem eigenem Namen und voller Adresse (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) zu versehen. Fehlen diese Angaben oder sind diese Angaben fehlerhaft, dann wird der Beitrag gelöscht.
Ergänzung: Da diese Regel ab und an nur beschränkt ernst genommen wurde, wird ab sofort jeder in diesem Punkt fehlerhafte Beitrag kommentarlos gelöscht.
2.) Ich behalte mir vor, die Person oder Firma zu benachrichtigten, vor der gewarnt wird, um eine Richtigstellung zu ermöglichen.
3.) Wenn es mir geboten scheint, werde ich mich von einzelnen Beiträgen ausdrücklich distanzieren.
4.) Ich möchte bitten, Beleidigungen, das Zitieren von Gerüchten und unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen. Alles, was sich mit Sach- oder Zeugen-Beweis belegen läßt, darf gerne geschrieben werden.
5.) Der früheste Termin zum Einstellen einer Warnung wegen unterbliebener Leistung (Lieferung der Ware oder Überweisung) ist 4 Wochen nach Erbringen der Gegenleistung. Diebstahl und Unterschlagung dürfen natürlich sofort reingestellt werden.
6.) Ergänzung: Es ist die Gesamtsumme der offenen Forderungen zu benennen.
7.) Ergänzung: Markenstreitigkeiten sind kein Thema für das Warnungen-Brett, weil da Dritte nicht gewarnt werden müssen.
Der Verfasser des Beitrags ist (in allen Brettern) für denselben voll verantwortlich. Zur Information ein paar Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch:
Vierzehnter Abschnitt - Beleidigung
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.