Eins Vorweg eine Gutschrift hat nichts mit der Korrektur einer Rechnung zu tun! Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG ist die Gutschrift eine Rechnung, die von einem Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des selbstständigen Unternehmers (Gutschriftempfängers) ausgestellt wird, sofern dies vorher vereinbart wurde.
Eine Gutschrift hat also nichts mit dem zu tun was viele dafür halten. Korrekturen aus Rücksendungen,Preisminderung etc. dürfen nicht "Gutschrift" heißen. Wichtig sonst entsteht eine Umsatzsteuerschuld.
Solltet ihr "Gutschriften" erhalten die aus Preisminderungen,Rücksendungen etc. entstanden sind müsst ihre diese Widersprechen. Der Widerspruch reicht aus das die "Gutschrift" die Wirkung als Rechnung verliert. Solltet ihr selber welche Ausstellen benennt diese "Korrekturrechnung" nicht Gutschrift!
Um dies zu verdeutlichen. Unternehmer A erstellt Unternehmer B eine Gutschrift für eine Vermeidliche Rücksendung. Die Gutschrift ist aber nicht das was Unternehmer A damit bezwecken wollte sondern er Erstellt für Unternehmer B damit eine Rechnung. Die Umsatzsteuer daraus schuldet Unternehmer B dem Finanzamt. Um das zu vermeiden muss Unternehmer B der Gutschrift Widersprechen und um eine Rechnungskorrektur bitten.
Bisher war das egal, aber an der Gesetzmäßigkeit hat sich etwas geändert um Verwechselungen zu vermeiden. Eine Gutschrift ist eine Rechnung im Gutschriftverfahren. http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschriftverfahren