Was darf ich, was darf ich nicht?

  • Hallo in die Runde,


    ich erhoffe mir hier ein paar Informationen zu erhalten rund um das Thema Rigging und die Befähigung dazu.


    Zu mir:
    Ich habe als Nebenerwerb einen Verleih für Veranstaltungstechnik. Die meisten von Euch werden es vermutlich Hobbykistenschubserei nenne, stört mich aber nicht. Ich verleihe fast ausschlieslich für größere Privat und Vereinsveranstaltungen, also keine Konkurrenz. Ich mache das jetzt schon elf Jahre.


    Ich möchte mir nun aber gerne ein Traversensystem zulegen.
    Das Problem: Ich weiß nicht, ob es ich selbst installieren darf, bzw. was ich benötige (Schulung?) um es zu dürfen.
    Mit Traversensystem meine ich 9m 3-Punkt auf 2 Liften (jaja, lacht ruhig *grins*).


    Gibt es Seminare wie zum Beispiel von Apex "Sachkundiger für Traversensysteme", die mich dazu befähigen? Leider ist vieles hier widersprüchlich.


    Was das elektrische angeht, sollte ich als Staatlich geprüfter Techniker - Fachrichtung Elektrotechnik, Schwerpunkt Automatisierungs- und Prozessleittechnik die nötige Kenntnis haben.


    Kann mir hier jemand sagen, was ich tun muß, um eine Traverse hochkurbeln zu dürfen, ohne dafür erschossen zu werden?


    lg
    Tobi



    P.S.: Menschenverstand ist vorhanden, Sicherheit hat Vorrang, sonst könnte ich Nachts nicht mehr schlafen.

  • Hochkurbeln darfst du das Ding schon, aber die Verantwortung dafür ........ :D


    Spaß beiseite.


    Dir ist ja schon klar, dass du durch das Aufstellen dieser Traverse das Potential an möglichen Gefährdungen für alle dort anwesenden Personen erhöhst.


    Deine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker nutzt dich hier leider gar nichts.


    Es sollte eine Person mit entsprechender Qualifikation und entsprechender Weisungsbefugnis dabei sein, die dann dafür die Verantwortung übernimmt.


    In diesem Fall (Traverse auf 2 Auflagern) eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung, die auch schriftlich als Verantwortlicher für diese Veranstaltung eingesetzt ist und dann vielleicht die Verantwortung für dein Konstrukt übernimmt.


    Zurück zu deiner Frage: Du darfst im Bereich Veranstaltungstechnik alles, solange jemand mit entsprechender Qualifikation und Weisungsbefugnis dabei ist, der dafür die Verantwortung übernimmt. Ansonsten darfst du lt. Gesetz nichts.


    Lies dazu auch BGV C1 § 15 und MVStättV §39 u. §40

  • Also von diesem "Gesetz" habe ich auch noch nichts gehört. Seien wir mal ehrlich, locker 60% der Techniker sind doch Quereinsteiger. Die Ausbildung zur Fachkraft gibt es noch gar nicht so lange. Und wenn ich mir manche "Fachkräfte" bei der Arbeit zugucke, möchte ich auch nicht, dass die irgendwelche Traversen zusammen dengeln. Fakt ist ,egal ob Fachkraft oder nicht, dass allein DU für den ordnungsgemäßen Aufbau verantwortlich bist:
    das Lifte richtig stehen und geprüft werden
    das die Traversen im ordentlichen Zustand sind und bleiben
    das die Streckenlast der Traverse eingehalten wird ( und da gehören alle Kabel, Anschlagmittel, ect. auch dazu)
    und so weiter
    Man sollte sich im klaren darüber sein, dass man da mit Material arbeitet, was bei Fehlern im Aufbau nicht nur einfach nicht funktioniert sondern im schlimmsten Fall Leute zu schaden kommen könnten. Und dabei ist es egal wie groß die Veranstaltung ist.
    Ob du dafür Lehrgänge, Weiterbildungen o.ä. besuchen willst, musst du selber entscheiden, verantwortlich bist du in jedem Fall.

  • Zitat von "julian knödler"

    Das ist die Aussage des Jahrhunderts. Erkläre das doch bite mal 99,99% aller die mit Veranstaltungstechnik zu tun haben.



    Wenn viele etwas falsch machen, dann wird es dadurch immer noch nicht richtig.


    Ich will jetzt hier nicht die unterschiedlichen VStättVen der einzelnen Bundesländer auseinandernehmen, deshalb die MVStättV.


    Der Themenersteller hat keine Ausbildung als Fachkraft f. VAT oder als entsprechender Meister.


    Lies auch du bitte die BGV C1 Paragraph 15.

    § 15 Leitung und Aufsicht
    (1) Der Unternehmer darf Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen.
    (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor Gastspielen, Außenaufnahmen oder Nutzung der Veranstaltungs- oder Produktions- stätten durch Dritte die Zuständigkeit hinsichtlich Leitung und Aufsicht festgelegt wird.
    (3) Mit Aufführungen, Aufnahmen und Proben darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende die Szenenflächen freigegeben hat.


    DA zu § 15 Abs. 1:
    Leitung und Aufsicht bedeuten z.B. das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte. Das Beaufsichtigen kann auch einer geeigneten Person (Aufsichtführender) übertragen werden. Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Betriebs. Dies gilt auch für Bühnen in Schulen und Laienspielbühnen. Siehe hierzu § 13 BG-Vorschrift „Allgemeine Vor- schriften“ (BGV A 1).
    Zu Leitung und Aufsicht gehören auch das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaß- nahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen.
    Zu den Arbeiten gehören Instandhaltung, Auf- und Abbauen von Dekorationen, technisches Einrichten, Aufnahmen, Proben und Vorstellungen.
    Als Bühnen- und Studiofachkraft gilt, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Dies sind insbesondere Ingenieure und Techniker für Veranstaltungstechnik, Bühnen- und Beleuchtungsmeister, Studio- und Studiobeleuchtungsmeister, Hallenmeister.
    Als Nachweis der Eignung gilt z.B. ein nach landesrechtlichen Bestim- mungen erworbenes Befähigungszeugnis.


    DA zu § 15 Abs. 2:
    Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten.
    Siehe hierzu §§ 6 und 13 BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1).


    Zu § 15 Abs. 3:
    Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.


    Und auch die MVStättV Paragraph 38 bis 40.

    § 38
    Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
    (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verant- wortlich.
    (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
    (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
    (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
    (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.


    § 39
    Verantwortliche für Veranstaltungstechnik


    (1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
    1. die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,
    2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
    3. Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,
    4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum In-Kraft- Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften∗) erworben haben oder die Tätigkeit als techni-sche Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.


    (2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.


    § 40
    Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
    (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebs gewährleisten.
    (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen , wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
    (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
    (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m2 und nicht mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehr- zweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufser- fahrung wahrgenommen werden.
    2Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften∗) wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
    (5) Die Anwesenheit nach den Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
    1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vom Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
    2. diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
    3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
    2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
    1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
    2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
    (6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden.
    2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
    3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
    4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

    Wenn eine entsprechend qualifizierte Aufsichtsperson vor Ort ist und die Verantwortung trägt darf er die Traverse aufbauen. Ohne die Person nicht, denn dann ist, lt. MVStättV, der Betrieb in dieser Versammlungsstätte einzustellen. (MVStättV Paragraph 47).


    § 47
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO∗) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewe-
    gungsflächen nicht frei hält,
    2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
    3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,
    4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmig- te Anordnung der Besucherplätze ändert,
    5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
    6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,
    7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
    8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brenn- bares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
    9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
    10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
    11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
    12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
    13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
    14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind ,
    15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,
    16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
    17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
    18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
    19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,
    20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.



    Lt. BGV C1 muss eine entsprechend qualifizierte Person zur Leitung und Aufsicht ebenfalls anwesend sein.


    Also, du brauchst eine Aufsichtsperson. Ohne die geht nichts. Da du selbst nicht entsprechend qualifiziert bist ......


    Das sagt das Gesetz. Wie ganz viele es handhaben ist eine andere Sache.


    Aber nochmal, wenn viele es falsch machen wird das Falsche dadurch noch lange nicht richtig.

  • Dann stellen wir bitte noch fest, dass eine BGV im Grunde vom Unternehmer im Sinne des Arbeitsschutzes beachtet werden sollte damit Beschäftigte nicht zu Schaden kommen, dass der Raum für private Feiern unter Umständen keine Versammlungsstätte ist, halten uns brav an die Vorschläge diverser Texte und meistern das Ding sicher und ohne Zwischenfall.


    Würde es hier um 10.000 Besucher unter 80 Tonnen hängendem Material gehen würde ich dir in jedem Punkt zustimmen. Aber nicht bei 4m Traverse auf zwei Kurbelstativen auf einem Kindergeburtstag.

  • Auf einem Kindergebrutstag? Super Beispiel:


    Kind kommt an Lift, Lift gibt nach und Traverse fällt um. Kinder und Erwachsene tot und oder verletzt. Und Nu??? Leichte Beute für den Staatsanwalt. Ja, auch wenn es "nur" Kleinkram sein sollte, so ist genügend GEfahrenpotential vorhanden. Dafür/dagegen gibt es Vorschriften und Gesetze. Und ja, diese sehen zunächst "nur" den Beschäftigtenschutz vor, doch können sie eine prima Erkenntnisquelle sein. Immerhain handelt es sich bei Schäden um Folgen sogenannter "unerlaubte Handlungen" bei denen dann Strafrecht ins Spiel kommt.

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Was ist dick und schlecht für die Traverse? Kind!


    Klappt doch mal die Bücher zu und schaut aus dem Fenster,
    bevor hier leichtfertig inhaltlicher Unsinn formuliert
    und unzutreffender Text zitiert wird...


    Ich finde Björn hat das Thema sehr schön zusammengefasst.

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    Nächste Messe: PLASA Leeds am 14. und 15. Mai, Stand R-C10

  • Guten Morgen in die Runde!


    Vielen Dank schon mal für die rege Beteiligung.


    Mal davon abgesehen, dass eine Traverse für einen Kindergeburtstag vermutlich etwas teuer wäre: Ich würde da nichtmal ein Lautsprecherstativ hinstellen. Ich habe selber zwei Gauner und weis, was kindliche Neugierde ist.


    Das ich Hafte, wenn was schief läuft, ist klar. Aber das muss jeder, egal welche Ausbildung.
    Aber, um nun bestimmten Problemem mit z.Bsp. Behörden aus dem weg zu gehen: Welche möglichkeiten gibt es, um die Befähigung, wie sie in BGV A3 §39 definiert ist, zu erlangen?
    Bitte nicht die Meisterschule emfehlen, ich habe schon einen Meistertitel, der war teuer und aufwändig genug, zurückgezahlt ist er auch noch nicht komplett.
    Gibt es sonst noch Kurse (Woche, mehrere Wochenenden), Fernkurse oder ähnliches? Finanziell sollte es im vierstelligen Bereich bleiben.


    Bester Freund hat jetzt seinen Bachelor in Maschinenbau, er würde mich auch gerne unterstützen, was das angeht. Darf er auf Grund seiner Ausbildung etwas?


    Tobi

  • Hallo Tobi,


    ich vermute du meinst die MVStättV und nicht die BGV A3.


    Diese Befähigung erlangst du, indem du die entsprechenden Prüfungen ablegst. Das ist wie der Führerschein, den kannst du dir auch nicht so einfach mal irgendwo kaufen.


    Außerhalb des Geltungsbereiches der MVStättV darfst du arbeiten und musst auch die Verantwortung dafür übernehmen. Innerhalb des Geltungsbreichs darfst du von Gesetz her nicht tätig werden, es sei denn, du hast dir entsprechende Fachkompetenz "eingekauft". Machst du es trotzdem und hast keine entsprechende Fachkompetenz eingekauft, so haften im Schadenfall du, der Veranstalter und der Betreiber der Versammlungsstätte.


    Dies sagt das Gesetz und im Schadenfall wird jeder Richter danach urteilen.


    Was du jetzt machst ist deine Sache.

  • Zitat von "WoMü"

    haften im Schadenfall du, der Veranstalter und der Betreiber der Versammlungsstätte.


    Ist das nicht sowieso der Fall?


    Zitat von "Tobi85"

    Diese Befähigung erlangst du, indem du die entsprechenden Prüfungen ablegst. Das ist wie der Führerschein, den kannst du dir auch nicht so einfach mal irgendwo kaufen.


    Einkaufen ist vielleicht das faslche Wort. Es muss doch Lehrgänge oder sowas geben, um diese Befähigung (oder wie auch immer) ganz offiziell zu erlangen. Ich habe schon auf den Internetseiten diverser Anbieter geschnüffelt, aber boin nicht wirklich schlau geworden, was das richtige für mich ist.


    Tobi

  • Einen Lehrgang für die Befähigung nach §39??
    Das ist doch einfach und steht genauso doch auch in 39&40, das sind die verschiedenen Fachrichtungen der Meister f. Veranstaltungstechnik, die Meister der alten Berufsbezeichnung, der Ingenieur mit 2 Jahre Berufserfahrung und mit Abstrichen die Fachkraft f. Veranstaltungstechnik mit 3 Jahren Berufserfahrung.
    Das sollten "Lehrgänge" genug sein.... :) Um keine Berufsausbildung mehr zu machen, gäbs für Quereinsteiger die Externenprüfung, ich denke aber, das ist alles nicht das, was du hören willst, richtig?


    An deiner Stelle (solange es um besagte zwei Lifte und ein paar Meter Truss geht) würde ich das so machen(und hab das auch lange genug), mir die nötigen Grundlagen anlesen, alles richtig machen, nötige Prüffristen einhalten und gut.
    Sollte seitens der Behörde ein Einwand, bei einer VstättVO-Veranstaltung bzw. jemand von Nöten sein kommen, müssen DIE oder der Betreiber nach dem entsprechenden Qualifizierten zur Abnahme schauen, wenn der Hausmeister nicht qualifiziert ist, nicht du.


    Wenn du hier trotzdem eine Qualifikation erlangen willst, dann mach den Quereinsteigerkurs (Vorbereitung zur ExternenPrüfung) und die Prüfung zur Fachkraft... BadenBaden bietet sowas z.B. an.

  • Zitat von "dermüdemike"

    Sollte seitens der Behörde ein Einwand, bei einer VstättVO-Veranstaltung bzw. jemand von Nöten sein kommen, müssen DIE oder der Betreiber nach dem entsprechenden Qualifizierten zur Abnahme schauen, wenn der Hausmeister nicht qualifiziert ist, nicht du.


    dermüdemike:


    Würdest du als "Qualifizierter" (so nennst du es doch) die Verantwortung für die Tätigkeiten eines Dritten übernehmen, den du vielleicht noch nicht einmal kennst? Und dafür auch noch haften ( unter Umständen mit deinem Privatvermögen)?


    Bitte um eine ehrliche Antwort

  • Zitat von "dermüdemike"

    Um keine Berufsausbildung mehr zu machen, gäbs für Quereinsteiger die Externenprüfung, ich denke aber, das ist alles nicht das, was du hören willst, richtig?


    Naja, Meister fällt definitiv aus: Habe schon einen, aber Elektro, zu teuer.
    Schön wäre ein 2 wöchiger Lehrgang mit Prüfung um die "abgespeckte" Variante zu dürfen.


    Die Externenprüfung hört sich gar nicht mal so schlecht an. Da werde ich mich mal schlau machen.


    Zitat von "dermüdemike"

    Sollte seitens der Behörde ein Einwand, bei einer VstättVO-Veranstaltung bzw. jemand von Nöten sein kommen, müssen DIE oder der Betreiber nach dem entsprechenden Qualifizierten zur Abnahme schauen, wenn der Hausmeister nicht qualifiziert ist, nicht du.


    Da hatte ich bis Dato noch nie Probleme mit, die haben das immer zur Kenntnis genommen und gut wars. Habe aber auch miterlebt, wie einer von denen ein Feuerzeug zückt und die Tischdeko anzündet. Die musste dann entfernt werden.


    Thema Notausgang wird auch immer scharf beobachtet. In einer Halle musste einer auf der Bühne nachgerüstet werden, es erleichtern einem sehr die Arbeit, da man nun den Hänger direkt vor die Bühne fahren kann.





    Noch mal zur Externenprüfung:


    -Voraussetzungen: Tätigkeitsnachweis über mindestens 4,5 Jahre Berufserfahrung im Bereich Veranstaltungstechnik gemäß Prüfungsverordnung


    Was wird hier angerechnet? Habe seit 10 Jahren Gewerbe in diesem Bereich angemeldet. Reicht das aus?


    -Kosten: 1750€ ist voll im Rahmen

    -Aber:
    Es sind 8 Wochen Kurs. So viel Urlaub (bin noch abhängig beschäftigt) habe ich leider nicht.


    Gibt es sowas per Fernkurs oder ähnlichem?



    Tobi

  • Das du da nie Probleme hattest, spricht ja für deine Arbeitsweise. Ich mach abundan so ne Abnahme, und wenn das alles koreckt gebaut ist, gibts da auch nie Stress... Da ist das von dir angesprochene Dekothema eher ein Dauerbrenner (im Wahrsten Sinne)


    Also mit den 9Wochen Kurs: Da hast du m.W. nach keine Anwesenheitspflicht, ich kenne Leute, die haben sich da den Stoff so draufgeschafft und waren so oft, wie sie es einrichten konnten, dort, und gut, ein Kollege hat sich ohne Kurs zur Prüfung angemeldet, auch das ging.. Dem gings um den Schein, wenn ich dich richtig verstehe, gehts dir auch um das Wissen, dann würde ich schauen, so viel wie nötig mitzunehmen.


    Du bist Elektromeister? Dann fällt ja das Thema Elektrofachkraft für dich weg, das ist ein Riesenvorteil.


    Das mit dem Gewerbe und 10Jahren reicht gut, wenn du da noch ne Aufstellung von Jobs lieferst, wird da keiner dir Probleme machen, der Schule geht es ja auch um´s "Plätze verkaufen"

  • Es steht doch folgendes geschrieben;
    Wer aufgrund seiner Erfahrungen. .. Kenntnisse. ..


    Du kannst als Kleinunternehmer unmöglich alle Ausbildungen und Kurse Belegen um alleine für alles einen Schein zu haben.


    Ließ aufmerksam Büchern und Vorschriften, Lass dir eine Einweisung von einer größeren Firma geben, gerne schriftlich Bestätigt und hol dir eine gute Haftpflicht die im Ernstfall zahlt.


    Ansonsten mach noch eine Spediteur Ausbildung bevor ein Kind wegen mangelnder Ladungssicherung stirbt. Fährst doch nicht los ohne Schein für Ladungssicherung?

  • Zitat von "MRspeaker"

    Es steht doch folgendes geschrieben;
    Wer aufgrund seiner Erfahrungen. .. Kenntnisse. ..


    Wenn zitieren, dann bitte richtig.


    Da steht:


    "... wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen ..."


    Und dann steht da das kleine Wörtchen "und", das heißt es müssen alle Punkte zusammenkommen. Ansonsten würde dort "oder" stehen.


    Also was soll das Gefasel von Einweisung etc.


    Du hast die Ausbildung nicht, also darfst du auch nicht und deine Haftpflichtversicherung wird im Schadensfall nicht zahlen, da du Tätigkeiten ausführst, die du nicht darfst. Wie sagte Falco weiter oben "...Schäden um Folgen sogenannter "unerlaubte Handlungen"...". Die freuen sich über deine gezahlten Beiträge und berufen sich auf genau diesen Punkt.


    Aber so laufen hier die Diskussionen ein "selbstbewusstes Halb- bzw. Unwissen" gepaart mit viel gequirlter .....


    Verabschiede mich hiermit aus diesem Thread.

  • Zitat von "MRspeaker"

    ...und hol dir eine gute Haftpflicht die im Ernstfall zahlt.


    Guter Punkt! Wenn was passiert ist man eh immer dran. Hat man keinen Schein/keine Ausbildung heisste es, dass es verantwortungslos ist, sowas als unqualifizierte Person zu tun. Hat man hingegen den Schein/die Ausbildung, wird argumentiert, dass es mit der Qualifikation nicht hätte zu so einem Zwischenfall kommen dürfen.


    Der gesunde Menschenverstand, der sich leider schlecht juristisch festmachen lässt, sollte das Mass der Dinge sein. Damit der jedoch sinnvoll eingesetzt werden kann, sind schon einige Grundkenntnisse der Materie von Nöten.

    Der Ton macht die Musik.

  • Jetzt komm ich auch nochmal... Als Rechtsgrundlage für die Qualifikation für das Errichten der zugegebenermaßen überschaubaren Konstruktion bringe ich da mal die Schriften der igvw ins Spiel. Hier speziell den SQ Q1 - Traversen und den SQ Q2 - Sachkunde Veranstaltungsrigging. Im SQ Q2 ist der unterste Level der notwendige. Den schulen die üblichen Bildungseinrichtungen. Für das notwendige Wissen über VStättVO und Co empfehle ich Kurse, wie z.b. den zur Aufsichtführenden Person.


    Edit gibt noch Senf dazu: Angesichts der evtl. nicht vorhandenen Qualifikation bezweifele ich, dass irgendeine Versicherung zahlen wird.


    Viele Grüße,
    Falco

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Die SQ Q2 ist ja eigentlich ne prima Sache nur hat da jemand eine völlig bescheuerten Fallstrick eingebaut "Zum Erreichen des Zertifikats sind zusätzlich 20 geloggte Tagewerke mit Rigging- Tätigkeiten nachzuweisen, die unter Aufsicht eines Riggers mit mindestens Level 2 absolviert wurden.". Das macht im aktuell diskutierten Fall und auch für viele VTler die nur mal ne kl. Truss an zwei Punkte hängen oder ähnliches überhaupt keinen Sinn, weil nicht praktisch umsetzbar. Und die Tagewerke sind dann auch noch jedes Jahr wieder nachzuweisen um den Staus nicht zu verlieren. Nach meiner Auffassung sollte eine ausgelernte Fachkraft genau diese Tätigkeiten auch ohne zusätzliches Zertifikat ausführen können und dürfen. Zu irgendwas muss die Ausbildung ja auch gut sein. Wenn man hinterher nicht mal die Grundlagen der V.-Technik ausführen darf läuft da irgendwas schief.