Leinwand B1 Notwendig?

  • Wenn die MVstättVO gilt und keine automatische Löschanlage vorhanden ist, ja.


    §33
    (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen
    oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem
    Material.


    und dazu


    §2
    (9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere
    Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

  • Formal nein, Lautsprecher sind in der MVstättVO weder explizit genannt noch ausgeschlossen. Allerdings ist ein Lautsprecher ja im weitesten Sinn ein elektrisches Gerät und da gibt es, denke ich ohne es ad hoc belegen zu können, auch Anforderungen an Entflammbarkeit etc.