Definition Großbühne

  • Hallo,


    nach VstättVO ist eine Großbühne wenn:
    - die Oberbühne eine lichte Höhe von 2,5m hat
    - die Bühnenfläche 200qm überschreitet
    oder
    - eine begehbare Unterbühne hat


    wo anders wird beschrieben, dass der Zuschauerbereich und der Bühnenbereich zwei Brandabschnitte sind.


    Frage:
    wenn die Bühne und der Zuschauerbereich nicht baulich getrennt sind, ich aber eine begehbare Untermaschinerie habe, ist es dann eine Großbühne?


    Danke und Grüße,
    chocho

  • Da ist es unerheblich, ob Großbühne nach § 22 VStättVO im Teil 3 - Besondere Bauvorschriften oder nicht. Relevant für die Frage ist der § 40. Dort heisst es nicht umsonst "Großbühnen ODER Szenenflächen. Wenn Du keine "Großbühne" hast, dann hast Du eine Szenenfläche und die Bühnenfachkraft nach § 38 in der Funktion als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik muss während des Betriebs anwesend sein. Beachte bitte auch die DGUV Vorschrift 17 (im Bereich der Unfallkassen Vorschrift 18), die in § 15 ebenfalls für Auf-, Ab- und Umbau die Leitung und Aufsicht durch eine Bühnenfachkraft verlangt. Du bist also immer dabei.

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  • Allerdings heißt es Großbühnen oder Szenenflächen mit einer Bühnengröße über 200qm, was bei uns nicht der Fall ist und laut DGUV ist auch der Veranstaltungstechniker eine Bühnenfachkraft.


    Ich möchte aber wissen, ob es zwingend erforderlich ist, dass das Bühnenhaus vom Zuschauerbereich baulich getrennt ist und somit erst zur Großbühne werden kann, oder ob das Kriterium begehbare Unterbühne ausreicht damit es eine Großbühne ist.


    VstättVO §2 Absatz 5 und §22 wie ist es zu verstehen?

  • Um das Thema abzuschließen ein Zitat aus dem Praxisleitfaden VstättVO:


    " Versammlungsstätten mit Bühnen bestehen IMMER aus zwei baurechtlich genehmigten Bauteilen:
    - dem Bühnenhaus und
    - dem Zuschauerhaus"


    Das bedeutet, wenn es nur einen baulichen Brandabschnitt gibt, handelt es sich auch nur um eine Szenenfläche.

  • Hallo chocho, für Deine eigentliche Frage ist es unerheblich, ob Du eine Großbühne oder eine Szenenfläche hast. Die Erfordernis von VfV in Zahl und Qualifikationstiefe richtet sich nach den Bühnen-/Szeneflächengrößen UND nach der Art und Natur der Veranstaltung nach §40.

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  • Es steht doch alles in der VStättVO drin... Aber gut, ich schreib es nochmal hin... § 40, Abs 4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufser-fahrung wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgaben nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.


    Also, wenn Du keine Großbühne nach § 2, Abs. 5 hast, hast Du eine Szenenfläche und bist baurechtlich dabei.


    Wie schon erwähnt, muss sowieso immer eine Bühnenfachkraft bei Aufbau, Abbau, Umbau und Proben nach Unfallverhütungsvorschriften dabei sein. (Vorschrift 17/18).

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