Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Az. 1 BvR 458/10
Tanz- Musik- Partyverbot an Karfreitag ist gekippt.
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Nicht ganz. Es wurde lediglich das Fehlen jeglicher Ausnahmemöglichkeiten gerügt, d.h. der Bayerische Gesetzgeber ist verpflichtet, in sein Feiertagsgesetz die Möglichkeit einzubauen, dass auch am Karfreitag unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltungsveranstaltungen stattfinden können.
Damit ist noch keine einzige Party genehmigt.
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Das ist ja aber alles nur für den gemeinen Bajuwaren wichtig - hier im eher unkatholischen Norden interessiert sich schon lange niemand mehr dafür.
Und wo kein Kläger... -
Ich stelle mir vor, wie ein aufgebrachter Anwohner in Berlin die 110 wählt, um eine karfreitägliche Lärmbeschwerde abzusetzen... vermutlich endet dieses Gespräch sehr schnell mit einem *Klick*.