Beiträge von Settembrini

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    Huhu,


    Das sehe ich anders. Die DIN schreibt einen Mindestquerschnitt vor. Dieser ist aber nicht 16mm².

    Wie kommst du zu der Annahme? Ich würde die Aussage zu den 16 mm² bzw. 25 mm² ebenfalls so treffen. Dies ergibt sich meiner Meinung nach aus der DIN 15700 : 2017-04 Veranstaltungstechnik - Mobile Potentialausgleichsysteme. Dort heißt es unter

    7.2 Mindestquerschnitt

    Der Querschnitt von Schutzpotentialausgleichsleitern muss mindestens 16 mm² (Cu) betragen und braucht nicht größer als 25 mm² (Cu) sein. (...) Bei einer Leitungslänge größer als 50 m empfiehlt es sich, den Schutzpotentialausgleichsleiter in 25 mm² (Cu) Querschnitt auszuführen.

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    Wo steht eigentlich, dass Metallkonstruktionen in der VT zu Erden sind?

    Hallo.


    Das steht in der entsprechenden DIN-Norm.

    In diesem Fall ist dies die DIN 15700 : 2017-04 Veranstaltungstechnik - Mobile Potentialausgleichsysteme

    Dort ist u. a. folgendes zu lesen:


    "Alle elektrisch leitfähigen Teile, die gefährliche Berührungsspannungen annehmen können, sind untereinander niederohmig und mit der Schutzerdung der Übergabestelle zu verbinden. (...) Elektrisch leitfähige Teile, zwischen denen Potentialunterschiede auftreten können, sind u. a.: Traversen, Stative, Bühnen- und Gerüstkonstruktionen, (...)"


    Weiter heißt es dort: "Das jeweilige Potentialausgleichsystem ist durch einen Übersichtsplan zu dokumentieren."


    Auf diese DIN-Norm (15700) beziehen sich auch meist die Fachberater sowie die mir bekannten Fachbücher und Branchenstandards zum Thema.

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    Vielleicht gibt es auch irgendwo offizielles Lehrmaterial oder Übungsaufgaben zu kaufen, da sowas ja für Externe Prüflinge interessant ist.

    Na klar. Der Christiani-Verlag verdient sein Geld damit.

    Eine (ehemalige) Abschlussprüfung kostet ca. 25 €.

    Bitte zu beachten: Auch für diese Aufgabensätze gilt das Urheberrecht! Weder der Aufgabensatz noch Teile davon dürfen ohne Einwilligung der Rechteinhaber verfielfältigt, geschweige denn verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Oft habe ich den Eindruck, dass dies nicht allen klar ist.

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    Und hier der nächste Widerspruch: "Schnellverbindungsglieder sind handfest anzuziehen" ;)

    Genau über diesen Widerspruch bin ich doch eben gestolpert. Du erläuterst, wann deiner Meinung nach keine Sekundärsicherung benötigt wird, nämlich:

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    - Die Bauteile sind bei Montage und Festziehen mit Werkzeug auch nicht ohne Werkzeug zu öffnen.

    Wenn hier der Einsatz von Sekundärsicherungen am Beispiel der Montage mit Schnellverbindungsgliedern diskutiert wird, dann greift ebendieser Punkt doch nicht.

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    Aber wenn es die Sache erfordern würde, um ein Safety zu sparen, ist es durchaus im Bereich des Möglichen, dass ich Werkzeug zu diesem Zwecke verwenden würde.


    Obwohl Schnellverbindungsglieder, wie du schreibst "handfest anzuziehen" sind, würdest du diese mit Werkzeug festziehen, sodass diese auch wieder nur mit Werkzeug zu lösen sind, "um ein Safety zu sparen"? Ich nicht. Aber das muss dann wohl jeder selbst entscheiden.

    Für den vorliegenden Anwendungsfall würde ich, wenn es den die Lösung mit den Schnellverbindungsgliedern sein soll, eine Sekundärsicherung als erforderlich erachten.

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    Das kommt jetzt darauf an.

    Selbstverständlich. Klar stellen wollte ich lediglich die Aussage "Einfehlersicherheit oder Eigensicherheit", welche so nicht korrekt ist und sich auch in keiner DGUV findet.


    Zitat

    - Die Bauteile sind bei Montage und Festziehen mit Werkzeug auch nicht ohne Werkzeug zu öffnen.

    Dies sehe ich im obenstehenden Anwendungsfall nicht gegeben. Ebensowenig wie die Ringösen am Lautsprecher ziehe ich die Kettennotglieder mit Werkzeug fest. Die Kettennotlglieder dürften dann ja auch bei Abbau stets nur mit Werkzeug zu öffnen sein. Ziehst du bei dir die Kettennotglieder immer mit Werkzeug fest?

    Bei eigensicherer Dimensionierung ist keine Sekundärsicherung erforderlich. (Prinzip Einfehlersicherheit oder Eigensicherheit, nicht beides gleichzeitig)

    Diese Aussage höre ich häufig; ist aber nicht ganz korrekt.


    Wenn die Befestigungseinrichtung eigensicher (also doppelter Betriebskoeffizient) ausgeführt ist, ist dennoch eine Sekundärsicherung vorzusehen.

    Die angeführte Sekundärsicherung kann gemäß DGUV nur dann entfallen, wenn die Befestigungseinrichtung - neben der Eigensicherheit - ausschließlich mit Werkzeug zu lösen ist sowie gegen selbstlösen gesichert ist.

    Ich meine, das steht auch so in der 215-313.

    Die ganzen Meinungsverschiedenheiten kommen doch auch daher, dass in den Vorschriften so gut wie keine exakten Qualifizierungen gefordert werden, sondern von Erfahrung und Kenntnissen die Rede ist; allerdings gibt es eben die Standards (SQQ1, SR 4.0), die jedoch keinen Gesetzescharakter haben und durch die Reformen der Ausbildungen ist nicht ganz klar, in wessen Situation was nun angewandt werden muss.

    Die Qualitätsstandards der IGVW (insbesondere die SQQ1) sind in gemeinsamer Abstimmung mit der DGUV, BG ETEM und VBG entstanden. In der IGVW SQQ1 sind sehr wohl exakte Qualifizierungen genannt. Diese werden in Form von Kenntnissen und Fertigkeiten aufgelistet und überdies als Inhalte spezifisch benannt (sogar genaue Stundenzahlen für die unterschiedlichen Weiterbildungen und Module sind vorgegeben). Auch nach der "Reform" der Ausbildung gibt es eine Ausbildungsverordnung und einen Rahmenlehrplan. Die SQQ1 nimmt darauf auch explitzit Bezug. Wieso sollte nicht ganz klar sein, "in wessen Situation was nun angewandt werden muss"?

    An dieser Stelle wurden die wesentlichen Richtlinien, Verbände und Ansprechpartner doch (zum Teil auch mehrfach) genannt und zusammengetragen.

    Die gegebenen Anforderungen um als "Elektrofachkraft im Arbeitsgebiet Veranstaltungstechnik" (so heißt die ehemalige "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" seit 10/2017 exakt) eingesetzt zu werden, sind deutlich formuliert.

    Die 201 CTB von Lee sollte schon die richtige Wahl sein. Beim ETC S4 mit 750 W Halogen kommst du da auf eine Farbtemperatur von etwa 5500K.

    Noch näher an den gewünschten 5000K bist du mit der Lee-Folie Nr. 281 (sog. three-quarter CTB). Deren Mired-Shift ist nicht so stark negativ wie bei der 201. Deshalb auch weniger Erhöhung der Kelvin.

    Die 201 ist aber tatsächlich weiter verbreitet und erfüllt hier sicherlich den Zweck des "neutralweiß".

    Ich bin per "Qualifikation" Elektrofachkraft auf Grund Ausbildung (Kommunikationselektroniker FR Funktechnik), Erfahrung und Kenntnis usw.

    Zu dieser "Funktion" musste ich nicht ernannt werden.

    Woher nimmst du dieses Wissen? (Quelle?)

    Ich bemühe mich zu diesem Thema immer bezugnehmend auf DGUV-V, IGVW-SQQ1 und VPLT-Informationen zu erläutern, dass die "Elektrofachkraft" vielmehr einer Funktion als einer Qualifikation gleichkommt. Auch auf dem letzten VBG-Regionaltreffen war die Definition als Funktion Grundlage der Gespräche über die "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik". Überdies habe ich bereits auf die Stellungnahme des VPLT (Bereichsleiter Bildung & Recht) verwiesen, aus der ich nachfolgende nochmals wortwörtlich zitiere:


    "Eine Elektrofachkraft kann man vielmehr als eine Funktion im Betrieb beschreiben und weniger als Qualifikation, die mit Bestehen einer Prüfung erlangt wird. Der Unternehmer muss bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigen. Oft wird dies als sogenannte Auswahlverantwortung beschrieben. (...) Dazu beauftragt er eine entsprechend befähigte Person, die als Elektrofachkraft bezeichnet wird." (R. Stroetmann, VPLT, Sept. 2016)


    Die Annahme, dass die Qualifikation in Folge des erfolgreichen Bestehens einer Berufsausbildung bedeutet, dass man fortan eine "Elektrofachkraft" sei, ist nicht richtig! Selbst in dem von dir verlinkten Artikel steht:

    "Die Qualifikation als Elektrofachkraft ist kein Berufsabschluss, sondern vielmehr ein Status, der einen Berufsabschluss als solide Basis hat."
    Richtig hierbei ist, dass die Qualifikation in Folge der Berufsausbildung/Berufsabschluss eine wesentliche Teilqualifikation ist. Überdies wird auch "Kenntnis der Bestimmungen" und "berufspraktische Erfahrung" verlangt. Nur mit ausreichender Qualifikation bezogen auf diese drei Teilkompetenzen kann die Funktion Elektrofachkraft in einem Unternehmen eingenommen werden.

    An die 0100-600 habe ich bei der DGUV V3 aber auch garnicht gedacht,

    (...) ich auch nicht. Du hattest dich auf die Inhalte des angehängten Zertifikats bezogen, da ist dieser Inhalt aufgeführt, deswegen habe ich ihn als Beispiel dafür aufgegriffen, welche Inhalte mit der VO 2002 nicht abgedeckt wurden. Ansonsten ist das - vollkommen richtig - ein anderes Thema.


    Das wiederrum steht in Konflikt mit dieser Aussage:

    Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

    Das DGUV-Zitat benennt den sog. juristischen Dreiklang aus "fachlicher Ausbildung", "berufl. Erfahrung" und "Kenntnis der spez. Bestimmungen". Diese drei Punkte werden im weiteren Textverlauf genauer erläutert. So heißt es z. B. zum Punkt der "fachlichen Ausbildung" (nur eine Seite weiter):

    "Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind."

    Außerdem sehe ich in der Aussage der DGUV sehrwohl die Beschreibung einer Qualifikation, nicht die Beschreibung einer Aufgabe.

    Zu diesem Thema hat sich der VPLT deutlich positioniert.

    Zahlreiche Fachbeiträge des (mittlerweile ehemaligen) Bereichsleiters für Bildung und Recht beschreiben die "Elektrofachkraft" als Funktion, nicht als Qualifikation. (Vgl. VPLT-Magazin, September 2016, VPLT-Inside Juni 2016)



    Ich war in München und Erfurt (zwischendurch Ausbildungsbetrieb gewechselt)

    Da ich beide Berufsschulen gut kenne, weiß ich, dass beide Schulen auch schon zur Zeit der alten VO 2002 viel Wert auf die elektrotechnischen Aspekte der Ausbildung gelegt haben. Ich bin überrascht, dass ausgerechnet an diesen Standorten die irrige Aussage getätigt wird, man erhielte mit Bestehen der Ausbildung die Bezeichnung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten bzw. für Veranstaltungstechnik.

    Witzig, das sind auch die Inhalte der Ausbildung als Fachkraft Veranstaltungstechnik.

    Das waren sie bis zur Neuordnung der Ausbildungsverordnung eben nicht:


    "Die bis Juli 2016 gültige Ausbildungsordnung für Fachkräfte für Veranstaltungstechnik (vom 18.07.2002) bildet die Qualifikationsanforderungen nach IGVW SQQ1 nicht vollumfänglich ab."

    So war bspw. die Anlagenprüfung gemäß DIN VDE 0100-600 vormals nicht Teil des Rahmenlehrplans.

    Ggf. haben zwar einzelne Berufsschulen auch vor der Neuordnung diese Inhalte vermittelt, bundeseinheitliche Mindestanforderungen an diesen IHK-Ausbildungsberuf war vieles davon aber nicht. (In welchem Bundesland warst du an der Berufsschule?) Deshalb auch die obenstehend zitierte Aussage der DGUV.


    Das Benning ST725 ist in meinen Augen für unseren Teilbereich der Elektrotechnik zur Prüfung orstveränderlicher Betriebsmittel ausreichend. Ein "dressierter Affe" könnte damit allerdings nicht umgehen. Ich erlebe leider oft, dass die Ergebnisse der Messungen lediglich mit den umseitig aufgedruckten Grenzwerten verglichen werden. Bsp.: Berührungsstrom kleiner 0,5 mA. Bleibt das Messgerät darunter, wird der Prüfling als einwandfrei zurück ins Regal gestellt. Aufgabe der Elektrofachkraft ist es aber vielmehr, die Ergebnisse richtig ein- und abschätzen zu können. Warum fließt überhaupt ein Berührungsstrom? Auch einen Berührungsstrom von nur 0,1 mA sollte ich hinterfragen (abhängig von Gerät, Funktion und Aufbau).

    Zu uns hieß es damals (Abschluss 2012) seitens der Berufschule sogar, dass wir mit Bestehen der Ausbildung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten der Veranstaltungstechnik sind

    Diese Aussage ist schlicht und ergreifend falsch. Wie hier schon oft festgehalten wurde (alleine in diesem Strang mehrmals) wird man mit Bestehen einer Prüfung nicht Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten. Die "Elektrofachkraft" ist eine Funktion, welche du innerhalb eines Unternehmens einnehmen kannst (Auswahlverantwortung des Unternehmers, Arbeitsanweisung, etc. siehe oben) und keine Qualifikation. Die Qualifikation kann lediglich Teil der notwendigen Kompetenzen zur Erfüllung dieser Funktion sein.

    Bitte genaues Zitat.

    Ausserdem Vorsicht: Es gibt derzeit noch gar keine EfkfVT für Veranstaltungstechnik nach SQQ1

    ("Die bis Juli 2016 gültige Ausbildungsordnung für Fachkräfte für Veranstaltungstechnik (vom 18.07.2002) bildet die Qualifikationsanforderungen nach IGVW SQQ1 nicht vollumfänglich ab.")

    Warum sollte es diese nicht geben? Alle mit erfolgreichem Abschluss "Fachkraft für Veranstaltungstechnik" nach VO 2002 und ergänzend erfolgreicher Teilnahme am Upgrade-Modul nach IGVW SQQ1 gelten als EfkVT. Dein Argument verstehe ich nicht.


    Ich begleite seit Jahren die Debatten, insbesondere mit der HWK, welche gerne nur ihre geprüften Meister als Elektrofachkräfte sehen würden. Dennoch: Wenn ich schreibe "die Elektrofachkraft" gibt es nicht, habe ich mich vielleicht unklar ausgedrückt. Ich zitiere hierzu aus dem Elektropraktiker (04/2017): "Bedingt durch die Vielfalt der unterschiedlichen Aufgaben einer Elektrofachkraft kann es auch nicht „die EFK“ geben, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist.". Autor des Beitrags im ep ist Hartmut Hardt, Rechtsanwalt und Vorstand des VDI.

    Ich habe in der Berufsschule letztens die gleiche Frage gestellt. Als FVT darf man fremde Geräte prüfen (in der SQQ1 steht das auch explizit drin), aber eben nur solche der Veranstaltungstechnik, allerdings auch nur, wenn man EfkfVT ist oder die EfkffT-Weiterbildung im VT-Bereich gemacht wurde.

    ..... so knapp kann man es also auch formulieren. Sehr richtig. Gut aufgepasst in der Schule!

    Hier wird wieder von dem Unternehmer, sprich Arbeitgeber gesprochen. Daher klärt das nicht meine Frage, ob ich diese Prüfung nun eigenständig außerhalb einer Festanstellung durchführen darf.

    Nicht nur hier: Generell ist bei der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel die Auswahlverantwortung des Arbeitgebers wesentlich. Dies sollte mittels einer entsprechenden Arbeitsanweisung dokumentiert werden. In eigener Fachveantwortung prüft die "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" dann in ebendiesem Fachbereich.

    Das hat folgenden Hintergrund:

    "Die Elektrofachkraft" gibt es nicht. Eine Elektrofachkraft ist immer für ein bestimmtes Teilgebiet der Elektrotechnik bestimmt. Das ist ein wesentlicher Grund für die scheinbar "ungenauen" Angaben in den DGUV-Verordnungen. Für unseren Teilbereich Veranstlatungstechnik gilt die IGVW SQQ1. Dort sind die sog. Mindestkompetenzen beschrieben, welche der nötigen Qualifikation vorausgehen um in einem Unternehmen die Funktion einer Elektrofachkraft für ebendieses Teilgebiet ("festgelegte Tätigkeit") der Elektrotechnik einzunehmen. In der Veranstaltungstechnik findet die Bezeichnung "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" seit Vers.2 der SQQ1 vom 01.06.2016 übrigens keine Anwendung mehr. Hier wird seit gut zwei Jahren die Funktion einer "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" verwendet.

    Die expliziten Aufgaben und Tätigkeiten einer "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" definiert dann wieder die DGUV. Diese sind im Anhang der aktuellen IGVW SQQ1 aufgelistet.

    Und: Ob die Qualifikation vorliegt über eine Arbeitsanweisung die Funktion einer Elektrofachkraft einzunehmen, ist in unserer Branche momentan auch davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt, sprich nach welcher Verordnung, du deine IHK-Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik absolviert hast. Entsprechende Upgrade-Module bieten zahlreiche freie Bildungsträger momentan an.


    Möchtest du als Selbstständiger im Bereich der Veranstaltungstechnik die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel anbieten? Dann obliegt es dir, die Mindestkompetenzen entsprechend deines Teilgebiets zusammenzutragen. Neben der obengenannten IGVW berät da auch deine zuständige IHK gerne. Allerdings bleibst du auch dann in deinem Teilgebiet und prüfst nicht EDV-Geräte, Kaffeemaschinen etc. Dafür liegt nämlich vermutlich keine Arbeitsanweisung vor, weil die Qualifikationen fehlen (Berufsausbildung, Weiterbildung & Prüferfahrung), um die Funktion auszuüben, usw. usw.

    Hallo.


    Die von dir genannten Prüfintervalle sind durchaus vertretbar - allerdings lediglich in Bezug auf die "Geräteprüfung".

    Wie weiter oben im schon einmal bemerkt wurde, handelt es sich bei diesem Thema nicht um die Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel (DIN VDE 0701/0702). Vielmehr geht es hier um die Prüfung der elektrotechnischen Anlagen (0100). Von Interesse wäre hierbei, ob und in welchem Umfang ihr die von euch errichteten elektrischen Anlagen vor einer ersten Inbetriebnahme gemäß 0100-600 prüft?

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    Gefühlt wird mittlerweile die Fachkraft VT eher als Elektriker mit Nebeninformationen zur VT gelehrt.

    Diese Einschätzung und deine dazugehörigen Ausführungen kann ich gut nachvollziehen. Vermutlich beschreibt dies die berufsschulische Situation vielerorts treffend. Richtig ist auch, dass die elektrotechnischen Inhalte mit dem neuen Lehrplan nochmal (nach der ersten Novellierung des Lehrplans) erhöht wurden. Aber: Geräte zu bauen ist definitiv kein Bestandteil des Lehrplans. Auch die genannten Schützschaltungen stehen natürlich nicht im Lehrplan. Die entsprechende Berufsschule sollte sich dort durchaus Rückfragen gefallen lassen. Die Inhalte in unserem "Kernberuf" sind ohnehin bereits so umfangreich, dass die von dir geschilderten Unterrichtsaktivitäten (z. B. eigene Schaltungen aufbauen) keinen allzu großen Rahmen einnehmen dürfen (sofern dies überhaupt eine Berufs- oder Gegenwartsbedeutung für die Handlungskompetenz im Berufsfeld einnimmt).

    Was ich im elektrotechnischen Bereich sinnvoll finde, sind die von dir bereits genannten Punkte wie Leitungsquerschnitt berechnen, Spannungsfall berechnen, Stromversorgung, Stromnetze und Stromnetzverteilungspläne, etc. Alle Inhalte im Themenbereich Gerätekunde, Gerätewartung, Geräteprüfung usw. sollten immer auch im Hinblick auf elektrotechnische Sicherheit erlernt und vor allem gelehrt werden. In diesen Bereichen lässt sich genügend "praktische" Elektrotechnik vermitteln, ohne berufsfremde Inhalte so sehr in den Mittelpunkt zu stellen.


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    Ich bin dieses Jahr auf fast allen Baustellen mit Azubis&Fachkräften ins Gespräch gekommen, weil die Azubis tatsächlich selbst stark drauf drängen, daß Gemessen und nicht nur gesteckt wird. Auch die Ausgelernten beschäftigen sich also mehr damit!

    Es freut mich, das zu lesen. Zumal auch meine Gespräche mit den Auszubildenden sich häufig um die Themen Prüfen und Messen drehen. Das Prüfen und Messen von Geräten und Anlagen gehört im Berufsbild VT einfach dazu. Die Fachkraft (und/oder der Meister) sollte die notwendige Qualifikation mitbringen, um die Funktion einer "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" auszuüben. Hier lässt sich auf jeden Fall eine Abgrenzung zwischen Seiten- und Quereinsteigern, Spezialisten der einzelnen Gewerken (Rigger, Operator, Licht, Ton, Video usw. usf.) und der Fachkraft VT ziehen.

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    Den neue Rahmenlehrplan als ernstzunehmende Maßnahme zur Veränderung des Ist-Zustands zu verkaufen, ist Augenwischerei.

    Tatsächlich teile ich diese Einschätzung. Es lag mir allerdings auch fern, den Rahmenlehrplan hier in irgendeiner Form zu "verkaufen". Dennoch halte ich den Ansatz für richtig: Wo sonst sollte damit begonnen werden, die Prüfung elektrischer Anlagen in unserer Branche zu verankern, wenn nicht im Rahmen der Berufsausbildung zum Veranstaltungstechniker. Hier sehe ich jetzt sowohl die Ausbildungsbetriebe wie auch die Berufsschulen in der Verantwortung.

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    Fakt ist erstens: niemand wird für eine Prüfung der vor Ort errichteten Elektroanlage mehr Geld bezahlen, ging ja zuvor auch ohne (Knackpunkt!), zweitens: knapp bemessene Aufbauzeiten werden durch eine Prüfung der Elektroanlage nicht länger, den erhöhten Zeitaufwand durch mehr Personal zu kompensieren verbietet Punkt 1.

    zu Erstens: Diesen "Knackpunkt" haben wir auch selbst zu verantworten. Die Prüfung der elektrischen Anlage ist schließlich nicht fakultativ. Die Prüfung der vor Ort errichteten Elektroanlage ist ohnehin durchzuführen und zu bezahlen. Das war ja wohl nie anders. Das nicht jeder Baustromverteiler einer Top-40-Cover-Band-Zeltdisko nach 0100-600 protokolliert wird, ist mir klar. Bei größeren Veranstaltungen kann ich mich aber nicht entsinnen, dass einmal kein Prüfdokument (0100-600) der elektrischen Anlage vorlag.


    zu Zweitens: Mit dem entsprechenden Prüfgerät würde ich den Zeitaufwand einschließlich Dokumentation auf 15 Minuten schätzen. Bleibt die Frage ob dafür "mehr Personal" nötig ist. Eben diese Frage war der Ausgangspunkt, weshalb die Prüfung der elektrischen Anlage in den Ausbildungsrahmenplan der Veranstaltungstechniker aufgenommen wurde.

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    Ich vermute viel eher, dass sich mit dem Thema einfach keiner auskennt oder beschäftigt. Ich kann mir bei weitem nicht vorstellen, das der Elektrotechnische Teil in der Ausbildung zum Veranstaltungstechniker so tiefgreifend ist.

    Hallo. Diese Einschätzung ist bzw. war richtig. Allerdings sollte sich dies mit der neuen, seit dem Ausbildungsjahr 2016/2017 gültigen, Ausbildungsverordnung und dem damit einhergehenden neuen Rahmenlehrplan wesentlich geändert haben.

    Die Prüfung der elektrotechnischen Anlage ist im aktuellen Lehrplan der Fachkraft für Veranstaltungstechniknun fest verankert. Das Ganze findet sich in seinen Grundzügen bereits gegen Ende des 1. Ausbildungsjahres und vertiefend im 3. Ausbildungsjahr (dieses 3. Ausbildungsjahr hat -Stand heute - natürlich noch niemand durchlaufen). Im Rahmenlehrplan finden sich verbindliche Vorgaben wie "Sie planen die elektrische Betriebssicherheit der Veranstaltung. Sie prüfen Anlagen, protokollieren Betriebswerte und Prüfergebnisse, auf der Basis von Normen, Vorschriften und Regeln und erstellen eine Dokumentation."

    oder an anderer Stelle ganz lapidar "Sie nehmen
    elektrische Anlagen in Betrieb."

    Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen sind nun in der Verantwortung diese Inhalte in Praxis und Theorie zu vermitteln. Darüber hinaus möchte ich noch anmerken, dass ebendiese Forderung, die Fachkräfte für Veranstaltungstechnik sollten in der Lage sein elektrische Anlagen in Betrieb zu nehmen, im Rahmen des Novellierungsprozesses unmittelbar aus unserer Branche kam. Dass die Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage (egal ob stationär oder ortsveränderlich) mit umfangreichen Prüf-, Mess- und Dokumentationstätigkeiten verbunden ist (siehe DIN VDE 0100-600), steht außer Frage.