Beiträge von falcocgn


    - Ich kaufe ein Produkt außerhalb der EU zur persönlichen Verwendung -> NICHT ivb, da das Produkt nicht "im Verkehr ist"

    Dabei muss "persönlich" bedeuten, dass nur Du dieses Produkt benutzt/verwendest/hinhängst und niemand anderes gefährdet werden kann außer Dir.

    Es ist doch nicht der Erwerb oder Besitz verboten, sondern der Einsatz. Oder nicht?


    Edit: Der Vertrieb natürlich auch

    Das Inverkehrbringen ist nicht zulässig. „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem EU-Markt.

    Und selbst wenn ich etwas kaufen möchte bin ich wohl kaum verpflichtet vor dem Kauf den Hersteller anzuschreiben. Das ist auch vollkommen realitätsfern. Man kauft etwas, schaut ob eine Prägung/Aufkleber/etc. vorhanden ist und muss sich darauf verlassen.


    Doch, das mussst Du, wenn Du vor dem Kauf nicht klar erkennen kannst, ob das Produkt z.B. eine CE-Erklärung hat. Ich konnte beim Blick auf das Produkt auf der Herstellerseite nichts in Richtung CE sehen.

    Nö, tut es nicht. Der TÜV macht da gerne mit, denn er verdient Geld daran. Habe das Beispiel gerade an einer LED Deckenleuchte eines Direktimporteurs, der da gerade mal seinen Namen aufdruckt. Hersteller wirbt mit TÜV, TÜV hat einzig das Schaltnetzteil geprüft, Verarbeitung, Lichtqualität, etc. sind unter aller Kanone.

    So sieht es aus. So gibt es z.B. für die beliebten Wind-Ups, die von diversen Händlern vertrieben werden ein tolles TÜV-Zertifikat, das sogar echt ist. Wenn ich mir aber nun die deklarierten Normen ansehe, gibt es die eine Norm überhaupt nicht und die andere hat etwas mit Kohlenwasserstoffen zu tun. Dazu habe ich mit dem TÜV SÜD grade eine Battle laufen...

    falcocgn Das ist richtig. Man kann aber erst einmal davon ausgehen, dass das Produkt eine CE Kennzeichnung hat, da es sonst nicht in der EU vertrieben werden dürfte.


    Nun kann es natürlich sein, dass hier der Hersteller (oder Händler) rechtswidrig handelt. Das kann ich nicht einschätzen, ohne das Produkt zu kaufen und einen Blick drauf zu werfen. Gleiches gilt aber für alle Produkte, die wir in unserem Metier einsetzen.

    Genau das darfst Du nicht! Du darfst nicht von irgendwas ausgehen, sondern es ist Deine Pflicht als Käufer und potentieller Anwender zu prüfen, OB eine CE-Erklärung vorhanden ist. Dazu musst Du den Hersteller anschreiben und ihn nach dem Dokument fragen. Wenn er keine CE vorweisen kann, darfst Du das Produkt zwar kaufen, jedoch nicht in Deutschland anwenden. Nach ProdSG dürfen in der EU ausschließlich Produkte in Verkehr gebracht werden, die eben eine CE-Erklärung mit sich führen.


    Sollte keine CE-Erklärung vorliegen und Du kaufst das Produkt dennoch, musst Du damit rechnen, dass Dir die Anwendung vor Ort untersagt wird = Abbauen!

    Und selbst wenn ich diese Klemme verwenden wollen würde: Du denkst sie hält keine 15kg aus? Dein Ernst? Ich habe ein Detailfoto der Komponenten angehangen. Du kannst ja gerne mal auf das Teil hinweisen, das Deiner Meinung nach die Belastung nicht aushält.

    Bei dem Teil von Meister gibt es genau eine entscheidende Frage: Hat das Ding eine CE-Konformitätserklärung? Wenn nein: nicht einsetzbar!

    Wer aber in verschiedenen Gewerken ein paar sinnvolle und vorher terminierte Gespräche führen möchte, dann noch ein paar Seminare oder Panels besuchen möchte und sich vielleicht sogar draußen noch das ein oder andere System auf die Ohren gibt, kann auch länger beschäftigt sein.

    Das wäre dann eben genau der Umschwung von der Publikums Messe für Laien zur Fachmesse mit Bildungsangebot.


    Also genau das was hier früher immer gewünscht wurde ;)

    Genau das ist auch mein Ansatz. Viele Gespräche mit bekannten und dort neu kennengelernten Kollegen, Austausch, Vorträge, genereller Überblick. Das ist der Grund warum ich schon immer mindestens drei Tage auf der Messe bin und mir nicht langweilig wird

    Okay...100 Luchse sind aber nicht gerade üppig, je nach Verschattung durch Regale und Sehaufgabe bei Kleinteilen usw.

    Da darf es auch etwas mehr sein - ist natürlich auch alles eine Frage der Kosten.

    Du glaubst gar nicht, wie wenig Luchse manchmal in echt vorhanden ist und Du denkst, dass alles schön hell ist. Besonders bei so manchen neuen LED-Dingern

    Wenn ich das ganze richtig verstehe reicht es also aus wenn zwischen Portal und Dach mehr als 2,5m Luft sind um als Großbühne zu gelten?

    MVStättVO §2, Abs. 5, Nr. 5 mit dem Wort ODER zur Klarstellung:

    a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m², ODER

    b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung ODER

    c) mit einer Unterbühne

    Etwas offtopic, mich verwirrt immer wieder der Verweis auf die MVStättVO. Ist das nicht die Musterverordnung, die so oder so ähnlich in den Bundesländern umgesetzt wird? Wir leben ja den Föderalismus.

    Gibt es ein Bundesland, in dem die MVStättVO gilt?

    Und wie groß oder klein sind die Unterschiede in der Umsetzung?

    Die Muster-VO wird immer gerne genommen, um die Regeln grundsätzlich darzustellen. Die meisten Bundesländer haben die größtenteils übernommen. Andere wie Berlin oder NRW haben was eigenes gebastelt in Anlehnung an die Muster-VO. Thüringen hat nichts.


    In der Umsetzung hast Du Unterschiede von Ort zu Ort. Trend ist eine harte Umsetzung beim Brandschutz. Egal was in der offiziellen Erläuterung zu der VO steht

    Es gibt Dauertickets für 59€, wenn Du den Info-Service abonnierst. ÖPNV ist enthalten. Worüber regst Du dich auf? Was auch im Ticket inkludiert ist: Treffen mit vielen Kollegen, sehr gute Vorträge und Seminare, Überblick über aktuelle technische Entwicklung, diverse Standparties mit der Chance auf noch mehr Austausch und Kennenlernen von neuen Kollegen.

    Die Tickets waren immer schon kostenlos, wenn Du entsprechende Vertriebler kanntest oder Kollegen, die noch Codes hatten

    In den offiziellen Erläuterungen zur MVStättVO steht es genauso wie Marian es formuliert:

    "Hat die Bühne mehr als 200 m² Bühnenfläche oder eine Oberbühne mit mehr als 2,50 m lichter Höhe

    oder eine begehbare Unterbühne, dann handelt es sich um eine Großbühne. Nur für diese Großbühnen

    schreibt § 22 ein eigenes Bühnenhaus vor."

    Also 1. DEuts

    In der Schweiz gibt es höchstens Empfehlungen - keine Vorschriften diesbezüglich

    Stimmt nicht. in der Wegleitung zur Verordnung 3 zum Art. 15 Arbeitsgesetz wird abhängig von der Art der Räume die Beleuchtungsstärke festgelegt: 100lx für Verkehrsflächen, Lagerräume. Siehe die Tabelle auf Seite 54 des Dokuments


    https://www.seco.admin.ch/dam/seco/de/dokumente/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/wegleitungen_arbeitsgesetzt/wegleitung_argv_3_4.pdf.download.pdf/Wegleitung_Verordnungen_3_4_Arbeitsgesetz.pdf

    Bevor ihr eine teure Fehlinvestion tätigt, solltet ihr daran denken, dass die Beleuchtungsstärken abhängig von der Tätigkeit vorgeschireben sind:


    Nach ASR A3.4 Beleuchtung:

    Versand- und Verpackungsbereiche 300lx, Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut 50lx, Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut 100lx, Lagerräume mit Leseaufgaben 200lx


    Meine Erfahrung sagt mir, dass das oft unterschätzt wird, wie hell (oder eher dunkel) es wirklich in bestehenden Lägern ist.

    Es wird wahrscheinlich Bestandteil der Sicherheitsbeleuchtung nach DIN VDE 0108 sein/gewesen sein. Das wirst Du aber nur verbindlich herausbekommen, wenn Du alte Genehmigungsunterlagen findest. Du könntest auch die Brandschutzdienststelle und die Bauaufsicht fragen.

    Die Unwilligkeit des hausmeisters kannst Du doch gegen ihn verwenden. Sein Argument ist sicher "war schon immer so". Da könnt eDein Argument sein, dass die Leuchten bereits damals so vorgesehen waren und daher natürlich in Stand zu halten sind.

    In D gilt für Artisten in unserer Branche DGUV Vorschrift 17/18, § 21:

    Der Auf- und Abbau von Geräten und Einrichtungen für artistische Darstellungen darf nur von den Artisten selbst oder ihren Beauftragten vorgenommen werden. Vor jeder Benutzung haben sich die Artisten selbst vom sicheren Zustand der Geräte und Einrichtungen zu überzeugen.


    Darin Verweis auf die Vorschrift 19:

    (1) Geräte und Requisiten für artistische Vorführungen müssen so ausgelegt, bemessen und beschaffen sein, dass sie allen zu erwartenden Belastungen standhalten.

    (2) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist die Festigkeit der Geräte und Requisiten nach Absatz 1 durch Vorlage einer durch einen Sachverständigen geprüften Berechnung nachzuweisen. Soweit eine

    Berechnung nicht möglich ist, kann der Festigkeitsnachweis durch Belastungsversuche, die von einem Sachverständigen durchzuführen sind, erfolgen.

    (3) Bei Vorführungen und Proben in mehr als 10 m Höhe über dem Boden müssen für die Artisten Sicherungen gegen Abstürzen vorhanden sein. Bei Proben und Erarbeitung von neuen Darbietungen sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Stand der Ausbildung Absturzsicherungen zu treffen.

    (4) Bei allen fliegenden Luftnummern müssen als Absturzsicherung Netze vorhanden sein.

    (5) Für Vorführungen und Proben mit offenem Feuer muss den Versicherten Kleidung zur Verfügung gestellt werden, die nicht leicht entflammbar oder leicht schmelzbar ist. Eine Feuerlöschdecke muss

    bereitgehalten werden.


    Beim Fliegen (nicht Artistik) von Personen gibt es noch einiges mehr zu beachten, wie z.B. Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung.


    In verschiedenen Ländern mit großer Zirkustradition wie z.B. IT und FR existieren Fachverbände, die umfassende Sicherheitsinfos rausbringen.