Beiträge von falcocgn

    In der 215-313 steht auf Seite 7 dann konkreter unter 1.3: Die Einfehlersicherheit wird durch den Einsatz zusätzlicher Sicherungselemente (Safeties) erreicht. (Die Anforderungen an diese Sicherungselemente sind in Abschnitt 2.3 beschrieben.) (...) Ein Sicherungselement (Safety) ist so anzubringen, dass es keinen Fallweg zulässt. Ist ein Fallweg unvermeidbar, so ist dieser so gering wie möglich zu halten.


    Der Anhang 3 bebildert das dann noch.

    Als HP-Versicherungsmakler empfehle ich die VDMV. Die haben mir bei meinem Konstrukt deutlich besser geholfen als andere bekannte Makler. In Sachen Rechtsschutz kann ich nur sagen: Lass es. Welches Rechtsschutz-Risiko als Gewerbetreibender hast Du denn? Doch nur, dass eine Rechnung nicht bezahlt wird. Da wäre es deutlich besser, Deine Konditionen und Deinen Beauftragungsumfang schriftlich und klar zu kommunizieren.


    Und immer daran denken, dass das Zahlungseingangsdatum konkret bestimmt ist. Denn dann brauchst Du nicht mehr mahnen, sondern der Kunde ist sofort in Verzug. Du kannst dann nochmal nett anrufen und sagen, dass Du mit dem gerichtlichen Mahnbescheid noch einen Tag wartest und der dann aber rausgeht. Den gerichtlichen Mahnbescheid kannst Du über die zentrale Homepage Mahngerichte.de selber auslösen.

    Die Auflagen sind doch keine Layher-Standardteile, oder? Ob nun Schweiz oder nicht, wenn es um Baurecht geht, gibt es nicht mehr soviele Unterschiede. Der Errichter der eingestürzten Tribüne wird erklären müssen, warum er keine genau dafür hergestellten Teile genommen hat. Das wird dünn.

    Danke marian. Ich unterrichte in Leipzig die Meister. Erst nach altem, jetzt nach neuem Plan. Für mich findet die Spezialisierung über die Projektarbeit statt. Es hilft auch immer, sich die entsprechende Vorschrift GENAU durchzulesen... In der VStättV Bayern von 2018 steht in §40, Abs. 2

    "Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder

    Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000

    Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und

    technische Proben müssen von einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden." Also dafür reicht einer.


    Weiter in Abs. 3:

    "Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf

    Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen mindestens ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen zuständiger Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein."


    Da steht nicht "Beleuchtungsmeister" oder so. Da steht "zuständiger für".


    Zum Thema "Zeugnis für VfV" frage ich mich wieso das extra erforderlich sein sollte. Wenn der entsprechende Prüfungsteil erfolgreich absolviert sein sollte, sollte es eine Urkunde darüber geben, dass der Prüfungsteil abgelegt wurde. Damit kann der Arbeitgeber/Unternehmer die Person zum VfV bestellen.

    tby83 fangen wir mal beim Strom an. Der Elektrotechnische Laie darf einiges: https://www.elektrofachkraft.d…er-tun-darf-und-was-nicht Eine Elektrofachkraft darf einen Laien zur elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) unterweisen, die dann gewisse e-technische Arbeiten unter Leitung und Aufsicht durchführen darf. Richtig, die Fachkräfte VT werden erst ab Lehrjahresbeginn 2016 zu vollwertigen EFKVT ausgebildet. Dazu gibt es eine klare Erläuterung der VBG/VDE/BGETEM: https://www.vbg.de/DE/3_Praeve…lektrofachkraft_node.html


    Wenn die Ausbildungsdauer und -inhalte nicht angepasst worden wären, hätte der VDE das Thema beendet. Daran sieht man auch, wie wichtig die Verbandsarbeit im Hintergrund ist, damit wir in D die Dinge tun können, die wir tun. Das ist Lobbyismus für uns. Woanders gibt es das nicht.


    Und ja, regelmäßige Weiterbildung, bzw. "das Wissen auf dem aktuellen Stand halten" ist tatsächlich über die Betriebssicherheitsverordnung u.a. Regeln vorgeschrieben. Für alle! Nicht nur bei uns. Ich bin auch Brandschutzbeauftragter. Da muss ich 16 LE in drei Jahren nachweisne können. Das ist also alles andere als relatitätsfern. Nur weil wir in unserer Branche keine direkte Meisterpflicht (leider) haben, machen so viele Menschen Dinge, die sie nicht tun sollen und/oder dürfen. Vor allem machen sie das viel zu billig, weil sie sich nicht an die Regeln halten.


    Der Dipl-Ing in Deinem Beispiel kann durchaus die Truss aufstellen UND auch die Lampe anfassen und verkabeln. Er als Unternehmer muss vor allem über eine Gefährdungsbeurteilung feststellen, welche Gefährdungen es geben kann und u.a. welche Schutzmaßnahmen, z.B. Schulungen oder Qualifikationen sein Personal für die verschiedenen Tätigkeiten haben muss. Er sollte aber auch sowas wie einen Verkabelungsplan/Stromlaufplan erstellen. Es gibt auch hier Vereinfachung seit kurzem: https://www.vbg.de/DE/3_Praeve…trische_anlagen_node.html


    Damit haben sich Deine "Vereinfachungsregeln" schon erledigt, weil das größtenteils bereits schon so ist, wenn die existierenden Regeln vernünftig und mit Fach- und Sachkenntnis (!) angewendet werden.

    tby83 wenn es geknallt hat, hast Du keine Freunde mehr. Du kannst es so machen wie DJ-Kalle, dem alles grützegal ist und der für 200 plus Getränke den ganzen Abend Schlager dudelt. Oder Du hast einen gewissen Qualitätsanspruch und möchtest es für Dich, Deine Familie und Deine Gäste sicher machen. Dazu gehört auch, z.B. meinen Beitrag #6 zu lesen und daraus ggf. Fragen abzuleiten. Weiteres und erschöpfendes gibt es in der DGUV Information 215-310 und natürlich bei der VBG auf der Seite für die Branche Bühnen und Studios https://www.vbg.de/DE/3_Praeve…nen_und_Studios_node.html und bei der IGVW unter Standards https://www.igvw.org/

    mal ne thèse:

    zeig mir eine va und ich zeige dir 10 Fehler, die eigentlich zum Abbruch der va führen sollten :)

    (keine psa, nix stromessungen, gefährungsanalyse, etc)

    Nicht nach unten orientieren. Dieses ständige "da sind soviel andere, die auch böse sind" ist doch Quark. Worum geht es? Es geht um sichere und gesunde Arbeitsplätze und sichere Veranstaltungen für alle Besucher. Wer das nicht leisten möchte, sollte sich mal Gedanken über seinen eigenen, wohl sehr niedrigen Qualitätsanspruch machen und darüber, was den Hinterbliebenen von vermeidbaren Unfallopfern ins Gesicht gesagt wird

    Hallo tby83, es ist schon mal gut, dass Du dir offenbar die DGUV Vorschrift 17/18 durchgelesen hast. Du solltest allerdings vor allem die konkretisierende DGUV Regel 115-002 lesen. Die erläutert mehr und wird auch aktuell gehalten. Dort findest Du zum Eintrag zum §33 dann den Hinweis auf den DGUV Grundsatz 315-390 zu den Prüfungen der maschinentechnischen Einrichtungen. Und dort wiederum auf Seite 7 die Anmerkung "Dieser DGUV Grundsatz gilt nicht für Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß keine Maschinen sind, z. B. Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel oder Traversen." Damit erübrigt sich die Frage nach Traversenadaptern usw.


    Beim Lesen der Vorschrift solltest Du auch den § 15 gelesen haben. Danach muss Leitung und Aufsicht von Arbeiten in Veranstaltungsstätten (auch im Freien) durch eine Bühnenfachkraft ausgeübt werden.


    Solltest Du die Geräte nur als Dry-Hire vermieten wollen, dann wäre Deine Hauptpflicht, dass alle vorgeschriebenen Prüfungen in sachgerechtem Turnus (nach Gefährdungsbeurteilung) durch befähigte Personen durchgeführt werden. Das schließt eine ordentliche Kontrolle im Zuge der Rücknahme mit ein.

    Zuallererst geht es darum, Menschen zu schützen. In zweiter Linie dann um Verantwortung und zuletzt, wenn es in die Hose gegangen ist, um Strafe (die oft nicht so hoch ist) und Regress (der zum Ruin führen kann).

    Es sollte ja so sein, dass auf jeder Verantwortungsstufe die Führungskräfte ihrer Verantwortung nachkommen. Da wäre dann auch eine Unterweisung/Einweisung anzusiedeln. So sollten z.B. Leute, die die Bühne betreten entsprechend von ihrer Führungskraft unterwisen worden sein. FK ist überall, wo ein -leiter hintersteht.

    Das mit den BA finde ich auch irre. Da steht überall drin, was alles eingehalten werden muss, nur die Produktion selber scheint sich da auszunehmen. So funktioniert das nicht!

    Ja, ich weiss, dass das mit der Kurzunterweisung schwierig ist.

    Schauen wir nochmal in die DGUV-Vorschrift 17/18: § 6, (2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.


    Die Pflicht zur Unterweisung in festgestellte Gefährdungen und deren Schutzmaßnahmen ergibt sich aus § 17, (2): Der Unternehmer hat alle beteiligten Personen vor Aufnahme der Proben zu einer Bühneninszenierung oder Produktion hinsichtlich der erforderlichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu unterweisen.


    So. Und nun? Wenn der Richter Dich fragt, warum Du die Mitglieder der Seniorensinggruppe von denen einer vorne runtergefallen ist, nicht unterwiesen hast, was sagst Du? Du könntest natürlich diese Pflicht dort hingeben, wo sie hingehört, beim Chorleiter z.B., da es nicht Deine Beschäftigten sind.


    Wenn Du "Sänger fällt von Bühne" bei Google eingibst, wirst Du einiges finden. Zuerst Herrn Lindemann.

    In solchen Fällen hilft immer gut das Arbeitsstättenrecht und die Bauordnung des Landes. In der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A2.3-Fluchtwege und Notausgänge findest Du die entsprechenden Informationen. Außerdem spielt immer die Gebäudeversicherung mit, die gewisse grundsätzliche Dinge fordert. Wenn das Versicherte nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt, dann wird die GEbäudeversicherung und auch so manche andere nicht zahlen im Schadenfall. https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR.html

    Es wird immer wieder dieses "sind ja unterwiesen" in die Diskussion eingeworfen. Ist das so? Sind die Personen, DIE BEI EUCH auf der Bühne rumlaufen eingewiesen/unterwiesen worden? Von Euch? Oder von wem? Unterweist ihr diese Personen nachweislich?

    Schauen wir uns mal die Begriffsdefinitionen an: Szenenfläche wird in der VStättVO §2 definiert: (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. Diese Definition benötigen wir, um weiter zu definieren, was für Szenenflächen nach der Vorschrift 17/18 gilt. Ansonsten ist das Baurecht raus.

    In der Vorschrift 17I18 wird dann klargestellt:

    Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

    1. Veranstaltungsstätten alle Betriebsstätten in Gebäuden oder im Freien mit Bühnen oder Szenenflächen für Darstellungen einschließlich der erforderlichen Einrichtungen und Geräte.


    Damit ist auch klar, dass es nach § 15 eine aufsichtführende Bühnenfachkraft benötigt.


    Es gilt alles weitere in der Vorschrift 17/18 festgelegte für die Sicherheit an/um diese Szenenfläche zum Schutz der Beschäftigten.


    Zum Schutz der Besucher und Dritter gelten dann die allgemeinen Verkehrssicherungspflchten. Zur Definition der Schutzmaßnahmen wewrden im Schadenfall von den Gerichten wiederum gerne alle erforderlichen technischen Regeln herbeigezogen.