Reine Laservermietung - rechtlicher Rahmen?

  • Hallo zusammen,


    ich betreibe als Einzelunternehmer ein Kleingewerbe und habe die Möglichkeit über einen privaten Kontakt gratis an zwei Laser aus einer Discothekenauflösung zu gelangen.


    Folgende Frage stellt sich mir: Ich habe selbst keine Zulassung als Laserschutzbeauftragter, würde die Laser jedoch gerne in meinen Mietpark aufnehmen.
    Die rechtliche Absicherung liegt mir sehr am Herzen, da ich eine eventuelle Haftung für mich als REINEN Verleiher ausschließen möchte.


    Hierzu habe ich versucht folgenden Passus für meine Verleihverträge zu entwickeln:


    "Der Entleiher verpflichtet sich, falls ein Gerät, das der Laserschutzklassenklassifizierung nach EN 60825-1 (bzw. DIN VDE 0837) unterliegt, vom Verleiher entliehen wird, den Betrieb nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sicher zu stellen und für alle notwendigen Sicherheitsmaßnamen selbstständig zu sorgen. Sollte das Gerät der Laserschutzklasse 3R (nach EN 60825-1) oder höher zugeordnet sein, hat der Entleiher während des Gebrauchs selbstständig für die sachgemäße Bedienung durch einen §6 BGV B2 gemäßen Laserschutzbeauftragten zu sorgen. Die einwandfreie und ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der entliehenen Geräte ist vor Inbetriebnahme seitens des Entleihers durch den Laserschutzbeauftragten zu prüfen. Schadensforderungen gegen den Verleiher aufgrund Missachtung oder Fehlanwendung dieser Klausel sind ausgeschlossen."


    Denkt ihr damit wäre die Haftungsfrage eindeutig auf den Kunden übertragen? Gibt es noch andere Dinge, die es ggf. zu berücksichtigen gilt? Die Geräte wären hauptsächlich für einen befreundeten DJ mit Laserschein und zwei gewerbliche Kunden aus dem Bereich "Erlebnisgastronomie" vorgesehen, bei denen ich davon ausgehen kann, dass sie alle notwendigen Rahmenbedingungen einhalten (bei letzteren dürfte das im gegenteiligen Fall ja auch Auswirkungen auf ihre Konzession haben :P)


    Die Frage ist: Falls jemand widererwarten entgegen der vertraglichen Vereinbahrungen handelt, könnte ich als Verleiher haftbar gemacht werden, da ich selbst die Anwesenheit eines Laserschutzbeauftragten nicht geprüft habe? Könnte/sollte ich hierfür eine Unterschrift vom LSB selbst verlangen?


    Was, wenn die Geräte beim Transport kaputt gehen (z.B. Beugungsoptik kaputt etc.) und somit ein Schaden entsteht? Reicht dann der Hinweis auf die Prüfung der Funktionstüchtigkeit vor Inbetriebnahme? Wer verleiht hier selbst Laser und/oder hat einen Schein zum LSB und kann mir weiterhelfen?


    Laser sind irgendwie ein ziemlich heißes Thema, im Zweifelsfall lasse ich die Sache lieber sein bzw. überlege den Schein irgendwann demnächst selbst zu machen.
    Für den Moment wäre ich aber erst mal für Informationen dankbar! :)


    Danke


    liebe Grüße
    Jan

  • Ich glaube du siehst das zu ernst.


    Du vermietest ein Gerät und bekommst dafür Geld.
    Du schreibst einen Lieferschein und dort ist eine Unterschrift vom Kunden, dass er die Geräte funktionstüchtig in Empfang genommen hat.


    Die Bestimmungsgemäße Verwendung liegt nicht in deiner Verantwortung.

  • hallo,


    mag sein, aber wenn ich sehe wieviele selbsternannte PA Profis sich bei mir melden und und Sachen zum Selbstabholer Preis haben wollen, bloß um die paar Euro Anlieferungsgebühr zu sparen und dann 2 Stunden später anrufen, weil sie die DMX Kette nicht richtig gesteckt bekommen (obwohl ich die Geräte extra nummeriert habe :) ), da macht man sich schon Gedanken..


    Wenn am Ende irgendjemand einen Sehschaden davonträgt, weil die Teile auf Augenhöhe platziert irgendwo 60cm neben der Tanzfläche standen, und der mir zugesicherte LSB nur in der Phantasie des Veranstalters existiert, hätte ich persönlich trotzdem ein schlechtes Gewissen.


    Die Leute sind momentan irgendwie zuuu geil auf die Dinger..


    Grüße
    Jan

  • Es steht dir natürlich frei, deine Kunden zu informieren.
    Aber warum geht es dir nur um die Augen und nicht um Ohren oder andere Körperteile?


    Hast du auch ein schlechtes gewissen wenn ein nicht technisch vesierter eine PA-Anlage mietet und seine Ohren schädigen könnte?


    Machst du dir noch mehr Sorgen darüber das die Person keine E-Fachkraft ist und bei einer mobilen Anlage nach Aufbau keine Prüfung nach VDE 0100-600 durchführt?


    Also du könntest jetzt einen Laserschein verlangen, die Prüfprotokolle nach vde 0100-600 mitgeben, deine Nachweise das du nach bgv a3 prüfst beipacken, das ganze unterschreiben lassen, das die Geräte bei Übergabe in Ordnung waren, dann heftest du noch die Telefonnummer vom Tüv drann, denn Laseranlagen sollen ja ohne Abnahme erst garnicht in Betrieb genommen werden.... Erzählst du das alles deinen Kunden, hast du für deine Geräte keine Mieter mehr. g***

  • hi,


    ich hatte vor kurzem auch mehrere günstige laser zum ausprobieren hier. nachdem die teile aber mehr als (sehr) gefährliches spielzeug einzustufen sind (laut meiner zugegebenen laienhaften erfahrung mit solchen geräten), habe ich mich entschlossen, weder sowas selbst einzusetzen noch an jemanden zu vermieten, auch wenn immer wieder danach gefragt wird.


    wenn du schon bedenken hast, dann laß die finger davon. auch 50-öre-laser können die netzhaut perforieren...


    p.s.: kleine anmerkung am rande: "leihen" bedeutet "unentgeltliches zur verfügung stellen". bitte immer stattdessen "mieten" verwenden ;)

    mfg


    andreas

  • Hallo,


    das mit den Ohren ist natürlich ein Punkt, aber dafür habe ich einen passwortgesicherten Limiter, den ich selbst vor Ort anpasse. Dazu gibts dann auch noch eine kurze Einführung und ein infoblättchen, wer sich dann trotzdem noch die Ohren kaputt macht, ist selber schuld ;)

  • Hallo,


    um es nochmals sachlich festzuhalten. Als Vermieter von Laseranlagen hast Du keine gesetzlichen Pflichten. Nur der Betreiber. In ganz abstrusen Fällen könnte man Dir eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen, wenn Dir anhand des Auftrages klar sein sollte, dass der Mieter unsachgemäß handeln wird (Wenn Du z.B. deine Anlage an 10-jährige rausgibst). Hier reicht ein einziger Hinweissatz im Lieferschein mit z.B. "Laserschutzklasse..." Betrieb nur zulässig unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
    Und selbst das ist nicht vorgeschrieben.


    Viele Grüße
    Tobias Kammerer