Hallo zusammen,
ich betreibe als Einzelunternehmer ein Kleingewerbe und habe die Möglichkeit über einen privaten Kontakt gratis an zwei Laser aus einer Discothekenauflösung zu gelangen.
Folgende Frage stellt sich mir: Ich habe selbst keine Zulassung als Laserschutzbeauftragter, würde die Laser jedoch gerne in meinen Mietpark aufnehmen.
Die rechtliche Absicherung liegt mir sehr am Herzen, da ich eine eventuelle Haftung für mich als REINEN Verleiher ausschließen möchte.
Hierzu habe ich versucht folgenden Passus für meine Verleihverträge zu entwickeln:
"Der Entleiher verpflichtet sich, falls ein Gerät, das der Laserschutzklassenklassifizierung nach EN 60825-1 (bzw. DIN VDE 0837) unterliegt, vom Verleiher entliehen wird, den Betrieb nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sicher zu stellen und für alle notwendigen Sicherheitsmaßnamen selbstständig zu sorgen. Sollte das Gerät der Laserschutzklasse 3R (nach EN 60825-1) oder höher zugeordnet sein, hat der Entleiher während des Gebrauchs selbstständig für die sachgemäße Bedienung durch einen §6 BGV B2 gemäßen Laserschutzbeauftragten zu sorgen. Die einwandfreie und ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit der entliehenen Geräte ist vor Inbetriebnahme seitens des Entleihers durch den Laserschutzbeauftragten zu prüfen. Schadensforderungen gegen den Verleiher aufgrund Missachtung oder Fehlanwendung dieser Klausel sind ausgeschlossen."
Denkt ihr damit wäre die Haftungsfrage eindeutig auf den Kunden übertragen? Gibt es noch andere Dinge, die es ggf. zu berücksichtigen gilt? Die Geräte wären hauptsächlich für einen befreundeten DJ mit Laserschein und zwei gewerbliche Kunden aus dem Bereich "Erlebnisgastronomie" vorgesehen, bei denen ich davon ausgehen kann, dass sie alle notwendigen Rahmenbedingungen einhalten (bei letzteren dürfte das im gegenteiligen Fall ja auch Auswirkungen auf ihre Konzession haben :P)
Die Frage ist: Falls jemand widererwarten entgegen der vertraglichen Vereinbahrungen handelt, könnte ich als Verleiher haftbar gemacht werden, da ich selbst die Anwesenheit eines Laserschutzbeauftragten nicht geprüft habe? Könnte/sollte ich hierfür eine Unterschrift vom LSB selbst verlangen?
Was, wenn die Geräte beim Transport kaputt gehen (z.B. Beugungsoptik kaputt etc.) und somit ein Schaden entsteht? Reicht dann der Hinweis auf die Prüfung der Funktionstüchtigkeit vor Inbetriebnahme? Wer verleiht hier selbst Laser und/oder hat einen Schein zum LSB und kann mir weiterhelfen?
Laser sind irgendwie ein ziemlich heißes Thema, im Zweifelsfall lasse ich die Sache lieber sein bzw. überlege den Schein irgendwann demnächst selbst zu machen.
Für den Moment wäre ich aber erst mal für Informationen dankbar!
Danke
liebe Grüße
Jan