Beide Male: nö!
LKW ab 7,5 to oder Gespanne mit LKW vornedran. Sobald du deinen Hundefänger zwecks Steuerersparnis als LKW laufen lässt (oder so wie die alten Polo Coupés von Telekom&Post, die hinten keine Seitenscheiben hatten) ist das am Sonntag ein Fahrzeug, was durchaus keinen Hänger fahren sollte!
Zitat von "Wikipädie"der Bundesrepublik Deutschland gilt seit dem 1. Mai 1956 an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse sowie für alle Lkw ungeachtet ihrer zulässigen Gesamtmasse, die einen Anhänger mit sich führen. Soweit ein Tag nicht im gesamten Bundesgebiet gesetzlicher Feiertag ist, gilt das Verbot nur in den Bundesländern, in denen der Tag gesetzlicher Feiertag ist (siehe § 30 Abs. 4 StVO). Das Verbot gilt nicht für reine Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen, die keine Ladung aufnehmen können und keinen Auflieger oder Anhänger mit sich führen. Das Verbot ist in § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt.
edith kennt 'nekleine Anekdote zum Thema Schaum vor dem Mund:
Schon mal 'nen überladenen T4 in einer Tiefgarage entladen? Kurzfassung: regnerischer Tag, entladener T4 federt aus, Hauptregenabflussrohr trifft Sonnendach (zugeklappt) - beide kaputt. Ich weiss seitdem, wie sich Fische fühlen.