V-NISSG - Neue Anforderungen an Schallpegelmessungen (CH)

  • welche dann zwingend eichfähige Geräte der Klasse 1 zu sein haben. Was, nachdem in den letzten Jahren (teils auf Empfehlung vom Amt) viele Betreiber in Klasse 2 - Geräte investiert haben

    Soweit ich das jetzt verstanden habe, aber ohne Garantie: für die Veranstalter reicht auch ein Klasse 2 Gerät, aber es muss eichbar sein (Schweizer Bauart-Zulassung).


    Begründung liefert hierzu die Anfrage von Markus Zehner an die METAS:

    Zitat

    a) Können Sie die Aussage des BAG, als Klasse 2 deklarierte Messmittel ohne
    Bauartzulassung würden "oft sehr ungenaue" Ergebnisse liefern, grundsätzlich bestätigen?


    Ja - wir wurden im Rahmen unserer Tätigkeit schon verschiedentlich mit Schall-MessSystemen
    konfrontiert, welche z.T. erschreckend ungenaue Ergebnisse liefern.

    Eine detailliertere Aussage zur Anzahl gefundener Geräte oder genauen Modellen wollte Dr. Hof von der METAS nicht machen.

    Viele Grüsse,
    Mario Henkel

    Einmal editiert, zuletzt von nasi ()

  • Hihi... "Michael"... "Christian"... Der gute Mann heisst Markus... ;)

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  • Hallo Mario,


    gerade solche Passagen lassen mich eher an eine 'Kalibrierbarkeit' als an eine Eichbarkeit denken.
    Die DIN15905-5 fordert ja eine Kalibrierung vor und nach der Messung. Gibt es in der Schweiz was vergleichbares?

    Grüße

    Tomy

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  • gerade solche Passagen lassen mich eher an eine 'Kalibrierbarkeit' als an eine Eichbarkeit denken.

    Es gab ja genug Gelegenheiten dass richtig zu stellen, sollten sie sich einfach falsch ausgedrückt zu haben.


    Und nein, momentan (nach SLV) ist eine Kalibrierung nicht vorgesehen:


    Zitat von Vollzugshilfe zur Schall- und Laserverordnung (SLV) - Schall

    4.2 Schallpegelmessung (Art. 6 Bst. e, Anhang 1.2, 2.1 SLV)
    ...
    Die Anforderungen an das Schallpegelmessgerät des Veranstalters sind minimal. Es wird keine Genauigkeitsklasse gefordert, die Messgeräte müssen nicht geeicht und nicht kalibriert sein. Der Veranstalter muss sich über die mögliche Ungenauigkeit seines Messgeräts im Klaren sein und den Fehler zum Messwert dazuschlagen, um das Einhalten des Grenzwertes sicher zu stellen. Um den Grenzwert ausschöpfen zu können, ist es also sinnvoll, ein möglichst präzises Schallpegelmessgerät einzusetzen, wie es auch die Vollzugsbehörden verwenden (vgl. 6.2).

    ...

    Da liegt ja gewissermassen der Wurm drin - es wird einfach mit allem irgendwie gemessen, laut BAG z.B. einfach mit Mobiltelefonen.

    Der Sprung auf geeichte Geräte mit Baumusterzulassung ist einfach nicht nachvollziehbar gross.


    (btw. ich kann selbst mit meinem Mobiltelefon / ipad kalibriert messen - dann natürlich nicht mehr mit dem internen Mikrofon - aber im Gegensatz zur Behörde wird man mein Messmikro während der Messung nicht in einer Tasche liegend finden :evil:)

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  • Okay, da wird mir das Problem deutlicher. Im Moment hat man eine sehr unsichere Messung, die man mit sehr unsicheren (und zweifelhaften) Methoden überprüft.

    Jetzt schlägt das Pendel halt in die andere Richtung sehr stark aus (so wie beim Nichtraucherschutz zumindest in Bayern).
    Ich würde einen Mittelweg für sinnvoller halten. Kalibrierungspflicht vor Beginn der Veranstaltung, Verpflichtung zum Bereithalten von Adaptern für das Messmikro auf z.B. 1" Kalibrator.
    Überwacher kommt, und steckt seinen geeichten Kalibrator für 30 Sek auf das Messmikro und schaut ob die Anzeige passt... fertig. Das Protokoll muss dann bei der bewilligenden Stelle eingereicht werden. Könnte ähnlich wie die DIN sein, steht nur drin alles ok, oder die Überschreitungen mit Zeitangabe.


    Tomy

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  • Die DIN15905-5 fordert ja eine Kalibrierung vor und nach der Messung.

    Jein, die Formulierung ist "kalibrierte Messgerätekette", was in der Praxis meist auf "Kalibrierung vor und nach der Messung" hinausläuft.


    Bei Dauerinstallationen (z.B. in der Disco) muss dann aber nicht täglich kalibriert werden, sondern man kann der Zeitraum ein wenig ausdehnen und z.B. nur alls 2 Wochen kalibrieren.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • gerade solche Passagen lassen mich eher an eine 'Kalibrierbarkeit' als an eine Eichbarkeit denken.

    In der Erläuterung zur V-NISSG steht:

    Zitat

    Das Messgerät muss geeicht sein und kalibriert werden.

    Ich finde es gerade nicht wieder, aber irgendwo stand was von Kalibrierung vor jedem Einsatz und Eichung durch METAS o.ä. alle 2 Jahre.

    Viele Grüsse,
    Mario Henkel