Prüfung nach DGUV V3


  • So war bspw. die Anlagenprüfung gemäß DIN VDE 0100-600 vormals nicht Teil des Rahmenlehrplans.

    Ggf. haben zwar einzelne Berufsschulen auch vor der Neuordnung diese Inhalte vermittelt, bundeseinheitliche Mindestanforderungen an diesen IHK-Ausbildungsberuf war vieles davon aber nicht. (In welchem Bundesland warst du an der Berufsschule?)

    Ich war in München und Erfurt (zwischendurch Ausbildungsbetrieb gewechselt)

    An die 0100-600 habe ich bei der DGUV V3 aber auch garnicht gedacht, das wird bei uns seit jeher extern geprüft. VDE 0701 und 0702 prüfen wir selber, das habe ich auch in der Berufschule gelernt, inkl. Bewertung von Ergebnissen.

    Zitat

    Die "Elektrofachkraft" ist eine Funktion, welche du innerhalb eines Unternehmens einnehmen kannst (Auswahlverantwortung des Unternehmers, Arbeitsanweisung, etc. siehe oben) und keine Qualifikation.


    Das wiederrum steht in Konflikt mit dieser Aussage:

    Zitat

    Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.



    Im Sinne der DGUV würde ich mich damit sehr wohl als befähigt ansehen, 0701/0702 Prüfungen an Veranstaltungstechnik durchzuführen, ohne Weiterbildung. Ich habe die Inhalte, Durchführung und Bewertung in der Berufschule gelehrt bekommen.

    Außerdem sehe ich in der Aussage der DGUV sehrwohl die Beschreibung einer Qualifikation, nicht die Beschreibung einer Aufgabe.


  • An die 0100-600 habe ich bei der DGUV V3 aber auch garnicht gedacht,

    (...) ich auch nicht. Du hattest dich auf die Inhalte des angehängten Zertifikats bezogen, da ist dieser Inhalt aufgeführt, deswegen habe ich ihn als Beispiel dafür aufgegriffen, welche Inhalte mit der VO 2002 nicht abgedeckt wurden. Ansonsten ist das - vollkommen richtig - ein anderes Thema.


    Das wiederrum steht in Konflikt mit dieser Aussage:

    Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

    Das DGUV-Zitat benennt den sog. juristischen Dreiklang aus "fachlicher Ausbildung", "berufl. Erfahrung" und "Kenntnis der spez. Bestimmungen". Diese drei Punkte werden im weiteren Textverlauf genauer erläutert. So heißt es z. B. zum Punkt der "fachlichen Ausbildung" (nur eine Seite weiter):

    "Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind."

    Außerdem sehe ich in der Aussage der DGUV sehrwohl die Beschreibung einer Qualifikation, nicht die Beschreibung einer Aufgabe.

    Zu diesem Thema hat sich der VPLT deutlich positioniert.

    Zahlreiche Fachbeiträge des (mittlerweile ehemaligen) Bereichsleiters für Bildung und Recht beschreiben die "Elektrofachkraft" als Funktion, nicht als Qualifikation. (Vgl. VPLT-Magazin, September 2016, VPLT-Inside Juni 2016)



    Ich war in München und Erfurt (zwischendurch Ausbildungsbetrieb gewechselt)

    Da ich beide Berufsschulen gut kenne, weiß ich, dass beide Schulen auch schon zur Zeit der alten VO 2002 viel Wert auf die elektrotechnischen Aspekte der Ausbildung gelegt haben. Ich bin überrascht, dass ausgerechnet an diesen Standorten die irrige Aussage getätigt wird, man erhielte mit Bestehen der Ausbildung die Bezeichnung Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten bzw. für Veranstaltungstechnik.

  • Hier entsteht der Eindruck, die Elektrofachkraft sei eine "Funktion", zu deren Ausfüllung jemand bestellt würde - das ist mir zu allgemein und auch nicht richtig.

    Die Definition über "Ausbildung + Kenntnis der Bestimmungen + Erfahrung" ist eindeutig.

    In Betrieben der VT mag es natürlich so sein, dass eine FVT mit E-Zusatzquali als "Elektrofachkraft "bestellt oder ernannt" wird.

    Interessant in diesem Zusammenhang wäre die Lektüre dieses Textes: https://www.elektrofachkraft.d…rantwortung#axzz5bSh17ncI


    Die VEFK wird nicht überall gebraucht...die Begrifflichkeiten werden aber gut erklärt.


    Ich bin per "Qualifikation" Elektrofachkraft auf Grund Ausbildung (Kommunikationselektroniker FR Funktechnik), Erfahrung und Kenntnis usw.

    Zu dieser "Funktion" musste ich nicht ernannt werden. Selbst die Zusatzquali "staatl. gepr. Techniker" änderte an dem Status nichts, außer dass ich seit 2018 (dank zusätzlichem AdA-Schein) auch ausbilden darf und vielleicht eher zur "Funktion" der "verantwortlichen Elektrofachkraft" bestellt werden könnte...

    Lieber mit Röhre geampt, als in Selbige geschaut!

  • Ich bin per "Qualifikation" Elektrofachkraft auf Grund Ausbildung (Kommunikationselektroniker FR Funktechnik), Erfahrung und Kenntnis usw.

    Zu dieser "Funktion" musste ich nicht ernannt werden.

    Woher nimmst du dieses Wissen? (Quelle?)

    Ich bemühe mich zu diesem Thema immer bezugnehmend auf DGUV-V, IGVW-SQQ1 und VPLT-Informationen zu erläutern, dass die "Elektrofachkraft" vielmehr einer Funktion als einer Qualifikation gleichkommt. Auch auf dem letzten VBG-Regionaltreffen war die Definition als Funktion Grundlage der Gespräche über die "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik". Überdies habe ich bereits auf die Stellungnahme des VPLT (Bereichsleiter Bildung & Recht) verwiesen, aus der ich nachfolgende nochmals wortwörtlich zitiere:


    "Eine Elektrofachkraft kann man vielmehr als eine Funktion im Betrieb beschreiben und weniger als Qualifikation, die mit Bestehen einer Prüfung erlangt wird. Der Unternehmer muss bei der Übertragung von Aufgaben die Befähigung der Beschäftigten berücksichtigen. Oft wird dies als sogenannte Auswahlverantwortung beschrieben. (...) Dazu beauftragt er eine entsprechend befähigte Person, die als Elektrofachkraft bezeichnet wird." (R. Stroetmann, VPLT, Sept. 2016)


    Die Annahme, dass die Qualifikation in Folge des erfolgreichen Bestehens einer Berufsausbildung bedeutet, dass man fortan eine "Elektrofachkraft" sei, ist nicht richtig! Selbst in dem von dir verlinkten Artikel steht:

    "Die Qualifikation als Elektrofachkraft ist kein Berufsabschluss, sondern vielmehr ein Status, der einen Berufsabschluss als solide Basis hat."
    Richtig hierbei ist, dass die Qualifikation in Folge der Berufsausbildung/Berufsabschluss eine wesentliche Teilqualifikation ist. Überdies wird auch "Kenntnis der Bestimmungen" und "berufspraktische Erfahrung" verlangt. Nur mit ausreichender Qualifikation bezogen auf diese drei Teilkompetenzen kann die Funktion Elektrofachkraft in einem Unternehmen eingenommen werden.

  • Da die Meinungen hier leider doch nicht so ganz eindeutig sind, werde ich die Prüfung von externem Material als Selbstständiger erstmal sein lassen. Eventuell erkundige ich mich mal bei der BG und der IHK.

    Vielen Dank für alle Beiträge.

  • Wenn das für dich ein lohnendes Geschäft ist, und du auf der 100% richtigen Seite seien möchtest.


    Dann würde ich dir "einfach" raten eine Fortbildung nach IGVW SQQ1 zu besuchen und mit Prüfung abzulegen.


    Also das "Upgardemodul" dann hast du es schwarz auf weiß.

  • Ich habe die ganze Konversation jetzt nur mal überflogen, was aber meiner Meinung nach fehlt ist folgendes:

    Die DGUV V3 oder wie sie früher hieß BGV A3 kommt von den Berufsgenossenschaften (BG) und der Ursprung war Schutz der Angestellten vor Gefahren, in diesem Fall elektrische.

    Das heißt die ursprüngliche "Elektrofachkraft" war ein Angestellter eines Unternehmens und wurde von der Geschäftsleitung ernannt ( nach den weiter oben genannten Kriterien) und Ihr wurde damit die Aufgabe übertragen die (elektrischen) Betriebsmittel der Firma (regelmäßig) zu prüfen.

    Ganz wichtig ist aber, dass die Elektrofachkraft offiziell von der Geschäftsleitung ernannt wurde, denn damit handelt sie im Auftrag des Unternehmens. Dies ist wichtig für eventuelle Haftungsfragen. Denn wenn ich von dem Unternehmen ernannt bin haftet das Unternehmen und nicht der Mitarbeiter persönlich. So Punkte wie " grob Fahrlässig" lassen wir jetzt mal außen vor.

    Ich hatte im persönlichen Umfeld den Fall, dass ein Kollege geprüft hat aber nicht ernannt war. Er war bei einem ( glimpflich abgelaufenen) Schadensfall persönlich haftbar.


    Aus der Sicht der Berufsgenossenschaften ist der selbstständige Veranstaltungstechniker sicher ein eher Sonderfall. Wenn wir jetzt aber hier mal einen Einzelunternehmer anschauen ist es sicher besser er prüft seine Gerätschaften mit handelsüblichen Messgeräten nach der aufgedruckten Tabelle als gar nicht. Nur gewerblich anbieten würde ich dies lieber nicht ohne die entsprechende Ausbildung zu haben. Früher war das der Elektromeister, wie das heute aussieht vermag ich nicht zu beurteilen.


    Insomnia

  • Da die Meinungen hier leider doch nicht so ganz eindeutig sind, werde ich die Prüfung von externem Material als Selbstständiger erstmal sein lassen.

    Ich denke schon, dass du auf der sicheren Seite wärst, wenn du es machst, denn

    Ganz wichtig ist aber, dass die Elektrofachkraft offiziell von der Geschäftsleitung ernannt wurde, denn damit handelt sie im Auftrag des Unternehmens. Dies ist wichtig für eventuelle Haftungsfragen. Denn wenn ich von dem Unternehmen ernannt bin haftet das Unternehmen und nicht der Mitarbeiter persönlich.

    wenn dich jemand anheuert, seine Geräte zu prüfen, weil er deine Fähigkeiten und Erfahrung kennt (z.B. weil du ihm die Zertifikate gezeigt hast), wurdest du doch von ihm ernannt und bist nicht in der Haftung.


    Die ganzen Meinungsverschiedenheiten kommen doch auch daher, dass in den Vorschriften so gut wie keine exakten Qualifizierungen gefordert werden, sondern von Erfahrung und Kenntnissen die Rede ist; allerdings gibt es eben die Standards (SQQ1, SR 4.0), die jedoch keinen Gesetzescharakter haben und durch die Reformen der Ausbildungen ist nicht ganz klar, in wessen Situation was nun angewandt werden muss.

  • Ich denke schon, dass du auf der sicheren Seite wärst, wenn du es machst, denn

    wenn dich jemand anheuert, seine Geräte zu prüfen, weil er deine Fähigkeiten und Erfahrung kennt (z.B. weil du ihm die Zertifikate gezeigt hast), wurdest du doch von ihm ernannt und bist nicht in der Haftung.


    Diese Annahme ist leider nicht richtig, in diesem Fall wurdest Du nicht ernannt sondern beauftragt und bist damit sehr wohl in der Haftung.


    Insomnia

  • wenn dich jemand anheuert, seine Geräte zu prüfen, weil er deine Fähigkeiten und Erfahrung kennt (z.B. weil du ihm die Zertifikate gezeigt hast), wurdest du doch von ihm ernannt und bist nicht in der Haftung.

    das kann ich mir nun absolut nicht vorstellen.

    warum sollte jemand geld dafür ausgeben dass ihm jemand anderer seine sachen amtlich prüft, wenn er dann letzten endes doch selbst haftbar ist. nein, der prüfende ist da definitiv zumindest mit-haftbar.

    mit kollegialen Grüßen
    Wolfgang

  • Wenn ich eine Arbeit beruflich ausführe bin ich dafür selbstverständlich verantwortlich und wenn es sich um einen sicherheitsrelevanten Bereich geht gibt es auch keine Ausnahmen.


    Insomnia

  • Die ganzen Meinungsverschiedenheiten kommen doch auch daher, dass in den Vorschriften so gut wie keine exakten Qualifizierungen gefordert werden, sondern von Erfahrung und Kenntnissen die Rede ist; allerdings gibt es eben die Standards (SQQ1, SR 4.0), die jedoch keinen Gesetzescharakter haben und durch die Reformen der Ausbildungen ist nicht ganz klar, in wessen Situation was nun angewandt werden muss.

    Die Qualitätsstandards der IGVW (insbesondere die SQQ1) sind in gemeinsamer Abstimmung mit der DGUV, BG ETEM und VBG entstanden. In der IGVW SQQ1 sind sehr wohl exakte Qualifizierungen genannt. Diese werden in Form von Kenntnissen und Fertigkeiten aufgelistet und überdies als Inhalte spezifisch benannt (sogar genaue Stundenzahlen für die unterschiedlichen Weiterbildungen und Module sind vorgegeben). Auch nach der "Reform" der Ausbildung gibt es eine Ausbildungsverordnung und einen Rahmenlehrplan. Die SQQ1 nimmt darauf auch explitzit Bezug. Wieso sollte nicht ganz klar sein, "in wessen Situation was nun angewandt werden muss"?

    An dieser Stelle wurden die wesentlichen Richtlinien, Verbände und Ansprechpartner doch (zum Teil auch mehrfach) genannt und zusammengetragen.

    Die gegebenen Anforderungen um als "Elektrofachkraft im Arbeitsgebiet Veranstaltungstechnik" (so heißt die ehemalige "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik" seit 10/2017 exakt) eingesetzt zu werden, sind deutlich formuliert.

  • allerdings gibt es eben die Standards (SQQ1, SR 4.0), die jedoch keinen Gesetzescharakter haben und durch die Reformen der Ausbildungen ist nicht ganz klar, in wessen Situation was nun angewandt werden muss.


    Falls es am Ende doch mal knallt werden diese Branchenstandards definitiv vor Gericht als Erkenntnissquelle herangezogen und der Verursacher muss sich der Frage stellen warum er gegen diese Standards gehandelt hat.

  • Ich meinte natürlich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz hat natürlich die ausführende Person zu verantworten.

    Denn wenn ich von dem Unternehmen ernannt bin haftet das Unternehmen und nicht der Mitarbeiter persönlich. So Punkte wie " grob Fahrlässig" lassen wir jetzt mal außen vor.

    Muss man auch hier einen Unterschied zwischen Mitarbeiter/Angestellter und externem Auftragnehmer bzw. zwischen Ernennung und Beauftragung machen? Das geht aus dem Zitat nicht deutlich hervor.


    Wieso sollte nicht ganz klar sein, "in wessen Situation was nun angewandt werden muss"?

    Es gab hier ja einige Unklarheiten, welcher Ausbildungsabschluss nun nach SQQ1 befähigt, als EFK arbeiten zu dürfen, evtl in Kombination mit anderen Zertifikaten oder einfach nur wegen langjähriger Erfahrung.

    Einmal editiert, zuletzt von Natha ()

  • Es gab hier ja einige Unklarheiten, welcher Ausbildungsabschluss nun nach SQQ1 befähigt, als EFK arbeiten zu dürfen, evtl in Kombination mit anderen Zertifikaten oder einfach nur wegen langjähriger Erfahrung.

    Wie die Sachlage zu dem Thema ist wurde aber doch von Settembrini hier jetzt schon mehrfach und mit Angabe von Quellen dargestellt...


    Jetzt kann sich natürlich jeder weiterhin seine eigene Wahrheit schustern. Oder aber man schenkt vielleicht doch einfach einfach mal den Infos eines zu dem Thema fachlich offensichtlich bestens informierten Kollegen Glauben...:/


    Im Zweifelsfall lässt sich das ja dann in den verlinkten Papieren sogar nachlesen und verifizieren. Das ist ja das Schöne daran wenn jemensch nicht einfach nur irgendwas rausballert sondern das auch noch belegen kann (auch wenn das in unser heutigen Welt offenbar vielfach nicht mehr viel zu zählen scheint...).

    Einmal editiert, zuletzt von pfeiffe ()