Vermisst/Diebstahl - 45663 Recklinghausen

  • Hallo,
    ich darf noch nicht überall posten, da gerade erst registriert.

    VERMISST! Wurde nicht zurückgegeben:


    2x dB Technologies IG4T

    SN L623000147 / L623000277


    3x dB Technologies Sub 618

    SN L679002509 / L679002826

    Dritte Nummer hab ich grad nicht zur Hand.


    2 x Stative Millenium

    6 x XLR-Kabel, oranges Klettband


    1 x Mehrfachsteckdose

    5 x Verlängerungskabel 1m - 5m

    jeweils mit Aufkleber "Make unicorns great again"


    Kennzeichen, Telefonnummer und Ausweis hab ich.

    Wer was weiß, darf sich gern melden 1f642.png


    lg
    Micha

  • Wenn die "Diebe" bzw. die Unterschlager das Zeug weiter verkaufen, hast du unter Umständen Pech (wenn der Käufer nicht wusste, das es sich um unterschlagenes Material handelt). Bist du gegen Unterschlagung versichert?

  • Das kann so nicht stimmen. Es ist unerheblich, ob der Käufer wusste, dass das Material unterschlagen ist oder nicht. Da der Verkäufer in diesem Fall zwar im Besitz der Sache war, aber eben nicht Eigentümer, kann auch kein wirksamer Eigentumsübergang stattgefunden haben.

    Heißt im Klartext:

    Taucht das unterschlagene Material irgendwo auf, hast du erst mal ein Anrecht darauf, es wieder in Besitz zu bekommen. Der Käufer ist in dem Fall der Geschädigte und muss sehen, dass er sein Geld wiederbekommt.

  • Gutgläubiger Erwerb... mal nachlesen.


    Ich befürchte allerdings, dass das nie wieder auftaucht und schon längst über die Landesgrenze entfleucht ist. Auch wird die Polizei da nicht viel tun (wollen). Ist leider eine Bagatelle.


    Du kannst nur darauf hoffen, dass - wenn versichert - die selbige ein paar Euronen ausspuckt. Ansonsten leider als Lehrgeld zu verbuchen. Nennt sich irgendwie unternehmerisches Risiko.

    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • Der § 935 BGB beantwortet das Thema erschöpfend.

    Zitat

    (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.