Allerdings ist diese "Neuerung" der FAQs hinsichtlich der genannten Frist eine Frechheit. Weiter oben heißt es nämlich sinngemäß: Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn feststeht, dass die Zugangsvoraussetzungen (Ausfall von mind. 50% der Aufträge oder Umsatzminderung von mind. 50%) erfüllt sind. Gleichzeitig heißt es da auch; Antragstellung möglich bis 31.05.2020.
Wer also erstmal abgewartet hat, um die Zugangsvoraussetzungen sauber prüfen zu können (also nach Erstellung der Buchhaltung), ist jetzt gekniffen. Da die Frist im Nachhinein faktisch auf den 30.04. verkürzt wurde. Das dürfte juristisch noch zu prüfen sein.
Ob das im Ministerium fachlich sauber erarbeitet wurde, würde ich mal bezweifeln. ...oder vielleicht war´s ja auch Absicht. Würde mich nicht wundern... Ich beschäftige mich ja von Berufswegen seit MItte März mit dem Thema. Und da wurde in den ersten zwei Wochen ja fast stündlich was geändert. Ein Schnellschuß nach dem Anderen.
Für die Event-Wirtschaft war das mit den Voraussetzungen natürlich schon direkt klar, da in 99% der Fälle wohl von einem 100%igen Ausfall auszugehen war/ist. Insofern dürften die Anträge in den meisten Fällen schon gestellt sein. Aber im "echten Leben" gibt´s ja auch noch andere Gewerke...
Übrigens die Höhe der Rückzahlung der nicht benötigten Zuschüsse ist innerhalb von 3 Monaten (also bis Ende August) vom Bezuschussten (hehe tolles Wort) selbst zu berechnen und zurückzuführen (siehe FAQs!). Das wird lustig.
Fragen über Fragen...
p,s,;
Billbo, ich dachte bisher die Erfindung der Anlage COV für die ESt-Erklärung 2020 wäre meine Idee gewesen. Da hatten wir wohl den gleichen Gedanken (Humor).