Anmeldepflichtige Funkstrecken - Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine?

  • Moin allerseits.


    Ich habe heute an mehreren Stellen gelesen, dass gemeinnützige Vereine wohl von den Gebühren zur Nutzung von normalerweise kostenpflichtigen Funkfrequenzen befreit sind, z.B. hier: https://www.videodata.de/shop/…d%20Frequenzzuteilung.pdf

    Auf der Seite der Bundesnetzagentur und in verlinkten Gesetzestexten kann ich aber nichts darüber finden. Auch Google hat mir bisher nicht weitergeholfen. Da ich mich nur sehr ungern auf Gerüchte verlassen möchte, ob das stimmt, hoffe ich, dass mir hier vielleicht jemand verlässliche Infos dazu hat. Ich bin auch für Quellen zum Selberrecherchieren dankbar.


    Konkret geht es mir um den Betrieb üblicher Funkmikros im Bereich von 490 bis 694 MHz in einer Freikirche, die ein eingetragener Verein und eine K.d.ö.R. ist.


    Danke euch!

  • Wobei mir aus der Zuteilung nicht klar wird ob da Vereine auch drunter fallen:

    "3.1 Professionelle Produktion ist der gewerbliche und fachmännisch ausgeübte Einsatz drahtloser Produktionsmittel. Hierzu zählen Programmproduktionen des Rundfunks sowie sonstige professionelle Veranstaltungen und Einrichtungen, wie Theateraufführungen, Kon­zerte professioneller Musikgruppen oder professionelle Dienstleistungen der Veranstaltungs­technik."

  • Das ist schlicht falsch. Unser Verein macht mehr Umsatz im Jahr als ich.

    Und was hat nun Umsatz mit gewerblich zu tun?

    Erstmal gar nichts.

    Nur weil ein Verein Umsatz macht weißt er noch lange keine gewerbliche Tätigkeit auf.

    Mein Gefühl sagt mir, dass das bei den allermeisten Vereinen sogar so ist.

    Wenn ich mir zum Beispiel nur mal den dörflichen Turnverein anschaue, dann hat der deutlich mehr Umsatz als so mancher Betrieb. Ist trotzdem nicht gewerblich.

  • Hierzu zählen Programmproduktionen des Rundfunks sowie sonstige professionelle Veranstaltungen und Einrichtungen, wie Theateraufführungen, Kon­zerte professioneller Musikgruppen oder professionelle Dienstleistungen der Veranstaltungs­technik."

    Also auch für Gabi Gitarre und Toni Trompete, welche im Tiergarten oder der Unterführung die volkstümlichen Lieder zum Besten geben und selbstverständlich auch für Rudi Radaumacher, der mit seinem Selbstbau Beschallungsmöbiliar über die Dörfer fährt und professionell die Schülerdisco, Dorffeste und Privatfeiern bedient, sofern diese bald wieder stattfinden dürfen.


    Ganz allgemein: ist wie BAC, denn BAC ist für alle da.

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    Laut heisst nicht immer gleich gut und toll und wer schreit ist meist im Unrecht.

  • Und was hat nun Umsatz mit gewerblich zu tun?

    Erstmal gar nichts.

    Nur weil ein Verein Umsatz macht weißt er noch lange keine gewerbliche Tätigkeit auf.

    Mein Gefühl sagt mir, dass das bei den allermeisten Vereinen sogar so ist.

    Wenn ich mir zum Beispiel nur mal den dörflichen Turnverein anschaue, dann hat der deutlich mehr Umsatz als so mancher Betrieb. Ist trotzdem nicht gewerblich.

    Verinszweck ist der Betrieb einer Konzerthalle, Bar, Biergarten, Proberäume, in einer zweiten Location Büros, Kreativräume, Ateliers, einen Coworking Space ... wenn das nicht gewerblich ist dann frage ich mich warum wir Umsatzsteuer absetzen dürfen und sämtliche Steuern zahlen müssen ;)

  • Man kann auch einen FußballVEREIN mit Millionenumsatz nehmen... der springende Punkt ist eben die "Gemeinnützigkeit" und selbst wenn ein Verein eben solche anerkannt bekommen hat, so können Bereiche oder Veranstaltungen vom ihm auch gewerblichen Charakter haben. Da sollte der Kassenwart dann etwas fitter sein und sauber trennen (und bei der Kalkation schon berücksichtigen).


    Zurück zu Punkt 3.1:

    Wie wird der Amtsschimmel wohl "professionell" bzw. "fachmännisch" definieren? Und ganz wichtig: Darf man das Frequenzspektrum entziehen oder nutzen wenn der/die/dasjenige sich damit zu blöd anstellt?! :)

  • Beim Verein unterscheiden wir steuerrechtlich zwischen:


    "Ideeller Bereich"

    Vereinszweck, Steuerbegünstigt. Beim Fußballverein z.B. Training, Spielbetrieb.


    und


    "Wirtschaftlicher Bereich"

    Steuerrechliche Behandlung wie ein Gewerbebetrieb.

    Schönes Beispiel: Der Stand des Fußballvereins auf dem (nicht statt findenden) Stadtfest, der Würstchenverkauf beim Spiel, die Verpachtung des Vereinsheims.

    Verdient Geld für den ideellen Bereich.


    Hier fangen dann auch die Fallen an: Unser Fußballverein (wirtschaftlicher Bereich Umsatzsteuerpflichtig) baut das Vereinsheim um: Gaststätte und Umkleide.

    Nicht überall darf die Vorsteuer gezogen werden..... wo sind unsere StB? 8o


    In Sachen Betriebssicherheitsverordnung sind Vereine auch mit im Boot. Nur wissen das viele Vereinshäuptlinge nicht. Schönes Beispiel: Der Grill beim Stadfest...


    Jetzt wird´s OT...

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Ein e.V. muss gemeinnützig sein und darf keine wirtschaftliche Absicht verfolgen. Das ist eine Voraussetzung.

    nicht ganz richtig - ein e. V. kann die Gemeinnützigkeit beantragen und diese wird, falls gestattet, dann vom FA in Abständen überprüft.

    No, it's not too loud. You're just too old!
    winners have parties - and loosers have meetings
    Technik haben viele - WIR können sie auch bedienen :)


    vu.gif

  • Ein e.V. muss gemeinnützig sein und darf keine wirtschaftliche Absicht verfolgen. Das ist eine Voraussetzung.

    es geht um die Gewinnerziehlungsabsicht
    diese definiert gewerblich...

    ein Verein möchte keinen Gewinn erzielen, darf er auch nicht
    er darf aber wirtschaften... manchmal auch mit Vettern ;)

  • es geht um die Gewinnerziehlungsabsicht
    diese definiert gewerblich...

    ein Verein möchte keinen Gewinn erzielen, darf er auch nicht
    er darf aber wirtschaften... manchmal auch mit Vettern ;)

    Er darf durchaus Gewinne erzielen, muss er ja auch, aber die muss er dann zu 100% in den Verein investieren ... aber ja, zurück zum Thema, Frequenzen darf er durchaus nutzen sofern er keine Schabernack treibt und den Zweck erfüllt. Meine Meinung.

  • Nein, er muss die Gewinne im Sinne des Vereinszweckes einsetzen und er darf auch Rücklagen bilden.
    Umsatzsteuer ist ein ganz anderes Thema, da gibt es die Freigrenze, die für alle gilt und (noch?) Ausnahmen für gewisse Berufsgruppen (z.B. im Bereich Medizin/Gesundheit) fallen mir da ein.

    SIM II Operator and Dante Level I-II-III (alles sogar zweimal :)
    Jugendschwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen in Bronze
    Meine kommerziellen Softwareprodukte SATlive und LevelCheck

  • Stichwort Kleinunternehmerregelung §19 UStG:

    Die Umsatzgrenze dafür beträgt seit Januar 2020 22000,-€. Man kann die Kleinunternehmerregelung nutzen, muß es aber nicht.

    Kleinunternehmerregelung: Die Pflicht (und das Recht) Umsatzsteuer auf Rechnungen auszuweisen, entfällt. Ebenso entfällt das Recht auf Erstattung der gezahlten Vorsteuererstattung.

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