Hallo Zusammen!
Falls jemand mal extreme Langeweile hat, könnte es Sinn machen mal drüber nachzudenken ob ein modernes Mischpult, wie zum Beispiel ein Yamaha PM5 Rivage, ne Allen&Heath Dlive oder vergleichbare Geräte anderer Hersteller mit abgesetzem Rechner und Bedieneinheit die Regeln für Computer erfüllen.
Konkret das hier:
„Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet,
das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten
auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen
ausführt.
Warum das Ganze?
Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt:
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Man könnte also ein Mischpult, das als Computer gilt, sofort in voller Höhe abschreiben.
Im weiteren Verlauf des Schreibens werden auch Beamer genannt. Ob die Verfasser dabei die 20k€ aufwärts Geräte auf dem "Schirm" hatten, wird sich dann noch zeigen...
Leider machen alle diese Überlegungen mangels aktueller Erträge wenig Sinn. Aber sollte es irgendwann mal weitergehen, wäre das evtl. hilfreich...
Ich bin gespannt, was bei den Ermittlungen rauskommt...