Mit ein Grund, warum es heute in Deutschland zwingend einen zweiten Wellenbrecher gibt. Zumindest habe ich das die letzten 15 Jahre, bei entsprechend grossen Veranstaltungen, nicht mehr anders gesehen.
Zitat von MVStättVO §29 (2)Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.
Besondere Vorschriften für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen.
Mit freundlichen Grüßen von Eurem VStättVO-Bot
Tobias Zw.