Veranstaltung anmelden - neue Gesetze/Verordnungen?

  • Hallo zusammen,


    wir möchten mit unserer GbR anlässlich unseres 5 jährigen Firmenjubiläums (Frühjahr 2006) eine Veranstaltung in einem Autohaus (Neubau 2003) durchführen. Die Veranstaltung soll öffentlich sein. Wir rechnen mit ca. 350 Gästen auf ca. 400 m² (inkl. Bühne, Theken, ..). Musik wird von einer Oldieband und DJ kommen, GEMA ist soweit klar. Eintritt soll 6€ betragen, Schankgenehmigung etc wird dem Caterer überlassen bzw. aufgedrückt.


    Jetzt zur Frage: Angeblich muss man seit neuestem (dieses Jahr) einen Bauantrag stellen und einen Grundriss von einem Architekten zeichnen lassen, dieses wäre für solche kleinen Veranstaltungen eine ziemlich hohe Belastung (angeblich ca. 1000,00€). Weiss jemand, ob dem so ist und ob das in irgendeinem Gesetz o. Ä. nachzulesen ist?
    PS: Angeblich soll es nur eine Übergangslösung sein, aber naja...


    Danke im Voraus...


    mfg Michael Wolking

  • Neu ist daran nichts. Das war schon immer so.
    Ein Autohaus ist i.d.R. keine Versammlungsstätte, du willst das Gebäude aber als solches nutzen. Bei der zuständigen Baubehörde (das ist in jeder Komune etwas anders geregelt) muss dazu eine Nutzungsänderung beantragt werden. Dazu wird u.a. der vom Architekten gezeichnete Plan (u.a. mit Bestuhlungsplan, Rettungswegplan) benötigt. Natürlich müssen auch weitere bauliche Merkmale vorhanden seien. Details kannst du in der für dein Bundesland zuständigen VStättVO nachlesen. Dort steht auch, ab wann die Verordnung gilt. (z.B. §1 ab 200 Besucher)
    Da es sich bei dir um eine einmalige Nutzung handelt, drücken die Bauämter oft in vielen Punkten ein Auge zu (da habe ich mich bei Abnahmen schon oft gewundert). Nicht jedoch bei Notausgängen, Sicherheitsbeleuchtung und anderen Sicherheitsrelevanten Punkten.
    Die besagten 1.000,00 Euro kommen bestimmt zusammen, kann auch deutlich mehr werden. Auch bei der Umsetzung von Auflagen können Kosten entstehen.

    mfG


    Uwe

  • Bei 1000 Eiern könnte es ggf. eine Überlegung wert sein, die Party nicht im Autohaus, sondern in einer Location zu machen, die wirklich eine Veranstaltungsstätte ist. Die Miete könnte da günstiger ausfallen. Ich weiß, wäre möglicherweise nicht die erste Wahl, aber 1000 Euro für die Bürokratie......


    Tja, so geht es voran mit unserem Land ;)


    Und dass ich richtig verstanden werde: Das für Notausgänge gesorgt wird, sollte dem Veranstalter schon in eigenem Interesse am Herzen liegen. Mit meiner obigen Bemerkung will ich solche Notwendigkeiten nicht kleinreden, aber man sieht wieder einmal, wie in Deutschland Geld für nix und wieder nix verheizt wird. Man kann meiner Meinung nach in diesem Fall nicht von einer Verhältnismäßigkeit sprechen......


    Gruß
    Matthias

  • Zitat von "Matthias Bremer | EXMS"

    wie in Deutschland Geld für nix und wieder nix verheizt wird. Man kann meiner Meinung nach in diesem Fall nicht von einer Verhältnismäßigkeit sprechen......


    Das Verhältnis ist bestimmt unschön, aber der Löwenanteil des Geldes landet in der Privatwirtschaft. Der Architekt, der die Umsetzung plant und zeichnet will natürlich Geld für seine Arbeit sehen. Ich finde es auch richtig, dass dies ein Architekt (Qualifikation) machen muss, und kein Privatmann selber einreichen kann.
    Die Gebühren bei der Behörde sind in diesem Fall eher gering, da die nur noch prüfen müssen.


    Vielleicht sollte man im Autohaus nachfragen, ob die zufällig auch eine Zulassung als Versammlungsstätte haben. Eigentlich benötigen die so etwas selber, wenn die eigene Events (z.B. Autopräsentation) haben. In meiner Region ist mir ein Autohaus bekannt, welches auch eine Versammlungsstätte ist. Sogar mit verschiedenen Bestuhlungs- und Bühnenplänen.

    mfG


    Uwe

  • Hallo,


    gehe ich richtig in der Annahme, dass ich einen beträchtlichen Teil einsparen könnte, wenn nicht mehr als 200 Gäste erscheinen bzw. ich einfach annehme, dass nicht mehr erscheinen?
    Muss ich einen "richtigen" Architekten engagieren oder geht auch ein techn. Zeichner oder z.B. ein Architekturstudent (jemand, der davon etwas versteht aber nicht so teuer ist)?


    Ob der Raum als Vstätt zugelassen ist, kann ich leider noch nicht sagen, da wir noch in Verhandlung mit den Eignern sind und die ein etwas mangelndes Informationsmanagement haben, wenn es aber so wäre, würde dann die Genehmigung komplett entfallen, obwohl nicht der Eigner Veranstalter ist sondern wir?


    Übrigens brauchen wir uns über Sicherheitsmaßnahmen nicht streiten, ich bin da der selben Ansicht wie Ihr, auch wenn ich eine private Veranstaltung machen würde, dass gebietet einfach die menschliche Vernunft!


    Danke schonmal bis hier, weitere ernst gemeinte Äußerungen würden mich freuen...



    mfg Michael Wolking

  • Also wir haben hier schon oft Über30 Party in einem Audi Haus gemacht, da haben wir immer ohne Probleme eine "Gestattung" bekommen, natürlich mit Auflagen Notausgänge zu kennzeichnen etc.. Aber 1000 Euro sind dabei nicht an die Stadt geflossen. Auch war kein Architekt notwendig, bestuhlt wurde ja nichts. Übliche Begehung mit Feuerwehr etc..


    Letzte Woche habe ich eine Porsche Präsentation gemacht in einem Porsche Zentrum gemacht, ich kann nicht glauben das die solch einen Aufwand treiben mussten. Ist aber vielleicht auch von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
    Einfach mal mit einem vernünftigen Konzept hingehen...

    Was sagt der Raver auf der Techno-Party, wenn sein Extasy aufhört zu wirken?


    "Was ist denn das für eine sch... Mucke hier?"

  • Zitat von "Sven M"

    Aber 1000 Euro sind dabei nicht an die Stadt geflossen.


    Nicht die Stadt, der Architekt ist der teuerste. s.O.


    Zitat von "Sven M"


    Letzte Woche habe ich eine Porsche Präsentation gemacht in einem Porsche Zentrum gemacht, ich kann nicht glauben das die solch einen Aufwand treiben mussten.


    „Mussten“ könnten das falsche Wort seien. „nicht gemacht haben“ ist wahrscheinlicher.
    Wir machen seit über 13 Jahren bundesweit für eine Agentur Modenschau+Autopräsentation in Autohäusern. In den seltensten Fällen gab es Nutzungsänderungen o.Ä. Wenn man nichts anmeldet und keiner etwas merkt, dann kommt auch niemand zum überprüfen. Problematisch wird das dann aber im Schadensfall. Im ungünstigsten Fall könnte sogar ich (als Verleiher) auf der Anklagebank sitzen. Darum fühle ich mich immer etwas unwohl auf solchen Veranstaltungen.


    Zitat von "Sven M"


    Ist aber vielleicht auch von Kommune zu Kommune unterschiedlich.


    Das ist richtig. Im Oktober haben wir zum fünften mal eine 19-tägige Kulturveranstaltungsreihe ausgestattet. Alle Veranstaltungsorte waren keine Versammlungsstätten. Für alle Orte hat sich der Veranstalter an die zuständige Baubehörde gewand. Die reagieren recht unterschiedlich. Während das in den ersten Jahren z.T. noch recht locker „abgesegnet“ wurde, so gibt es in einigen Städten (besonders beim Kreis) immer mehr die Prozedur mit Nutzungsänderung, Rettungswegeplan etc. Dieser Kunde war auch für uns der Anlass mobile mit Akku Sicherheitleuchten und Rettungswegleuchten (mit Piktogrammen) zu kaufen.

    mfG


    Uwe

  • Die Veranstaltung war genehmigt, wie schon gesagt, für einmalige Veranstaltungen habe ich es schon mehrfach mitbekommen das der Veranstalter ohne solch großen Aufwand eine Gestattung mit entsprechenden Auflagen bekommen hat (Brandsicherheitswache, begrenzte Anzahl Personen, Piktogramme etc..)


    Muss ich mir deiner Meinung nach als technischer Dienstleister immer die Genehmigung vor dem Aufbau zeigen lassen?

    Was sagt der Raver auf der Techno-Party, wenn sein Extasy aufhört zu wirken?


    "Was ist denn das für eine sch... Mucke hier?"

  • So, jetzt zäumen wir das Pferd mal von vorne auf...


    1.) Jedes Gebäude hat eine zugelassene Nutzung, die wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Andere Nutzungen sind erst mal nicht zugelassen.


    2.) Es besteht die Möglichkeit, eine Nutzungsänderung zu beantragen. Das ist ein ganz normales Baugenehmigungsverfahren, so mit Bauvorlagenberechtigten und so weiter. Das geht auch nicht von heute auf morgen.


    Vorteil: Wenn das Gebäude dann auch als Versammlungsstätte zugelassen ist, dann kann man dort immer wieder Veranstaltungen durchführen.


    3.) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine sogenannte Abweichung zulassen (in der MBO 2002 wäre das der § 67). Wenn die Behörde dazu bereit ist, dann geht das auf diese Weise schneller und günstiger.


    4.) In Niedersachsen gibt es inzwischen den § 47:


    http://www.dthg.de/praxis/vstaett/ns/nvstaettvo_ms.pdf


    5.) Alle Pflichten aus dem Baurecht sind zuerst mal Pflichten des Betreibers (Eigentümer, Pächter...). Als Dienstleister schreibt man sicherheitshalber in seine AGBs, dass entsprechende Pflichten zu beachten sind.


    5.) Für den Techniker wird es erst dann wirklich interessant, wenn er zum "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" beauftragt wird.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Der Punkt 3 ist ein guter Hinweis, und erklärt das unterschiedliche Handeln der Bauämter.



    Zitat von "ADMIN"

    5.) Für den Techniker wird es erst dann wirklich interessant, wenn er zum "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" beauftragt wird.


    Mit der Aussage kann ich aber nicht so ganz gut leben.
    In diesem Fall ist das bestimmt richtig. Wenn ein „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ für diesen Zweck bestellt ist (kein zufällig mitreisender Meister, der nur als Techniker arbeitet), dann haben ihn solche Genehmigungen zu interessieren. Dies sollte ein „Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik“ aber schon vorher geklärt haben, und nicht erst am Tag der Veranstaltung.


    Aber (jetzt etwas OT) grundsätzlich sollte man sich aber nicht darauf verlassen, dass grobe Missachtungen von Vorschriften durch Betreiber, Veranstalter oder anderen Gewerken den „nicht Verantwortlichen“ Techniker (der klassische Autodidakt) nicht berühren. Ich berufe mich da auf Aussagen von Hartmut Starke (staatliches Gewerbeaufsichtsamt (wenn sich das immer noch so nennt), Mitwirkung an MVStättVO). Er hat sich sinngemäß Ausgedrückt:
    Wenn in einer Versammlungsstätte kein „Verantwortlicher“ bestellt ist, dann kann im Schadensfall ein Techniker ohne Qualifikation nach VStättVO§39, aber mit langjähriger Berufserfahrung mit auf der Anklagebank sitzen. Dieser Techniker kann für den Richter als derjenige mit der meisten Erfahrung angesehen werden, und er hätte angemessene Schritte einleiten müssen . Besonders dann, wenn Betreiber und Veranstalter Amateure (e.V.) sind. Ein Beispiel wäre: Zugestellter Notausgang neben dem FOH.
    Woraus Herr Starke dies abgeleitet hat weis ich nicht mehr (vielleicht StGB §13), aber er erzählte gerne von einem Unfall in Wießbaden (Kurhaus o.Ä.) in dem es solch eine Verwickelung gab (Präzedenzfall vielleicht). Es würde mich aber schon interessieren, wodurch sich meine Mitverantwortung begründet, denn man erlebt oft Situationen, bei denen andere Vorschriften missachten. (Ende OT).

    mfG


    Uwe

  • Der erwähnte Präzedenzfall würde mich interessieren.


    Für gewöhnlich ist das so organisiert, dass nicht der mit der meisten Erfahrung verantwortlich ist, sondern


    a) im Arbeitsschutz der Arbeitgeber und vom Arbeitgeber beauftragte Personen


    b) im Baurecht der Bauherr/Betreiber und von ihm beauftragte Personen.




    Der § 13 StGB führt den Terminus der Garantenstellung ein: Durch Unterlassen kann man sich nur dann strafbar machen, wenn man rechtlich dafür einzustehen hat, dass nichts passiert.


    Und dann gibt es noch den § 323 c ("unterlassene Hilfeleistung"). Der ist so formuliert, dass erst etwas passiert sein muss, damit man helfen muss. Vorbeugende Gefahrenabwehr ist hier nicht das Schutzziel.




    Von daher: Mich würden solche Präzedenzfälle interessieren (und zwar nicht als Fünfzeiler aus der Zeitung, sondern das Urteil und dessen Begründung).

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess