LKW/Sprinter/Fahrtenschreiber/Sonntagsfahrverbot/etc.

  • Hallo,


    da die Suche nichts Aufschlussreiches ergeben hat und das Thema doch irgendwie aktuell ist, eröffne ich mal diesen Thread mit der Hoffnung, einen Überblick über den Vorschriftendschungel zu schaffen.


    Die meisten hier im Forum transportieren Güter, was ein Teil Ihres Gewerbes ist. Daher betreffen die Vorschriften sie auch.


    Mir stellt sich die Situation wie folgt da:


    Fahrtenschreiber


    bis 2,8 to (zulässiges Gesamtgewicht): nicht nötig
    2,8 bis 3,5 to.: Tageskontrollblatt nötig
    ab 3,5 to: Fahrtenschreiber (bei älteren Fahrzeugen), Digitales Kontrollgerät (bei Neuzulassungen)


    Bei wechselnden Fahrern muss der Fahrer eine Bescheinigung mitführen, daß er die nicht aufgezeichnete Zeit nicht anderweitig gefahren ist, außer beim Digitalen Kontrollgerät, hier hat ja jeder Fahrer seine Fahrerkarte.


    Ausnahmegenehmigung kann man im Werksnahverkehr (bis 50 km Umkreis) beantragen.


    Anhänger


    Mit einem großen Anhänger kommt man im Gesamtgewicht schnell über die 3,5 to, braucht somit einen Fahrtenschreiber im Zugfahrzeug.


    Zudem unterliegt man sofort mit Anhänger dem Sonntagsfahrverbot, (sofern das Zugfahrzeug als LKW eingetragen ist, aber auch bei Zugfahrzeugen die als PKW eingetragen sind. Dazu gibt es entsprechende Urteile: http://www.verkehrsportal.de/b…ion/index.php/t12901.html


    Ausnahmegenehmigungen werden (zumindest in unserem Landkreis) für unsere Branche nicht erteilt.



    Erlaubnispflicht


    Für den gewerblichen Gütertransport benötigt man ab 3,5 to eine Erlaubnis, die an einige Voraussetzungen gebunden ist:


    http://www.brennecke-partner.de/frameset.php?Navi=Leer&Unternavi=Leer&Id=3767&ID=3767&Subnavi=&Submenue=Leer&Subm1=Leer&Subm2=Leer


    Führerschein


    Mit dem neuen PKW-Führerschein darf man nur noch bis 3,5 to ohne Anhänger fahren.


    Jetzt meine Fragen:


    Wie handhabt ihr das? Nur noch Fahrzeuge bis 2,8 to, oder bis 3,5 to und mit Fahrtenschreiber, sowie Nachweisen über die übrige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrer?
    Was macht ihr beim Anmieten eines 7,5-Tonners? Erlaubnis beantragen?

  • Gute Auflistung.


    Zitat

    Zur Erlaubnispflicht nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

    Nach § 3 i.V.m. §1 Güterkraftverkehrsgesetz ...
    ...
    Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn lediglich der Werkverkehr, d.h. der Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens, betroffen ist, oder bestimmte Ausnahmetatbestände vorliegen.



    Meinem Verständnis nach betrifft diese Regelung den typischen Verleiher mit eigenem Material nicht.

    <><
    amtlicher Leser des paforums.de seit 2004.

  • gabs da nicht mal nmen threat vor kurzem der sich mit der nutzung des fahrtenschreibers beschäftigte ???


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

  • Ja, den Thread mit dem Fahrtenschreiber habe ich inzwischen entdeckt.
    Danke auch für den GHinweios mit der Erlaubnispflicht. Demnach sind wir nicht erlaubnispflichtig.


    Aber immer noch stelle ich mir die Fragen:


    Wie handhabt ihr das mit den Bescheinigungen bei wechselnden Fahrern?
    Hat jemand einen 3,5-Tonner ohne Fahrtenschreiber? Wie läuft das?

  • Zitat von &quot;slaytalix&quot;

    Wir haben eine Dauererlaubnis für Fahrten mit Hänger, wenn man der Behörde klarmachen kann, daß relevante VA am Wochenende sind & man auch sonntags auf- & abbaut


    Dazu noch einige Fragen: ist diese zeitlich befristet, mußtet ihr einen Tourplan einreichen, und ist diese für das gesamte Bundesgebiet gültig?

  • Hallo timotimo,


    die Bescheinigung muss nach § 4 Fahrpersonbalverordnung (FPersV) vom Arbeitgeber ausgestellt werden. Bei Selbständigen kannst Du als betroffener Selbständiger das selber tun.


    Der Inhalt ist grob gesagt: Person xy (Name, Vorname) kan für den Zeitraum yz keinen Nachweis über die Tätigkeit an den Vortagen vorlegen, weil er:
    - krank war, Urlaub, frei- oder Ruhezeit hatte
    - keine oder nur solche Fahrzeuge gelenkt hat, für die eine Nachweispflicht nicht besteht
    - aus folgendem, sonstigem Grund kein Fahrzeug gelenkt hat.


    Ort, Datum, Unterschrift, Firmenstempel


    Diese Bescheinigung muss bei der Kontrolle vorliegen, also nicht erst dann ausfüllen!


    Die Sonntagsfahrgenehmigungen werden von der Gemeinde ausgestellt. Üblich sind Tages- oder Jahresgenehmigungen. Es ist ein Rechenexempel, was für Dich günstiger ist. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf, so daß man also nett zu dem entsprechenden Beamten sein sollte.


    Eine weitere Einschränkung des LKW-Verkehrs ist die Ferienreiseverordnung. Diese verbietet Fahrten von LKW über 7,5t zul. GG und KLW mit Anhänger von 1.7. - 31.8. von 07:00 bis 20:00 auf eine großen Zahl von Hauptreiserouten/Autobahnen. Aber auch davon kann eine Ausnahme beantragt werden.


    An Literatur empfehle ich: Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr vom Verlag Heinrich Vogel: http://www.heinrich-vogel-shop.de Dort können auch viele andere Güterverkehrsinfos angefordert werden.


    Grüße,
    Falco

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  • Zum Thema Sonntagsfahrverbot für Gespanne war ich heut sogar bei unserer hiesigen Verkehrspolizei und hab mich mal versucht schlau zu machen...
    Die haben dann auch bei der BAG angerufen, die haben auf Ihre Homepage verwiesen, dort kann man unter anderem finden:


    http://www.bag.bund.de/cln_003…setz_282006-05-23_29.html
    Anmerkung:
    Entscheidend für die Frage des Sonntagsfahrverbotes ist, bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen, immer die Eintragung im Fahrzeugschein unter der Ziffer 1. Ist dort "Lastkraftwagen" oder "LKW" eingetragen, fallen diese Fahrzeuge unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg aufweisen oder einen Anhänger ziehen.


    Gilt damit im Umkehrschluß, dass alles was nicht LKW ist am Sonntag fahren darf? Beim Omnibus (KOM) ist es ja auch so.
    Und wenn beim Sprinter "PKW" steht, dann darf der auch am Sonntag nen Hänger ziehen...


    (Und inwieweit darf ich einer Homepage eines Amtes vertrauen?)


    Die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung bleiben davon aber unberührt.
    Aber auch hier war die Aussage:
    ab 3,5to Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät.
    Wenn du nen Sprinter mit 3,49to hast und da dann nen Hänger anhängst und der Sprinter kein Kontrollgerät hat, dann Führung des Tageskontrollblattes notwendig (Beispiel Autovermietung, ich kenn niemanden, der nen 313er mit Fahrtenschreiber hat)
    Wenn bei einem Fahrzeug von 2,8-3,5to ein Fahrtenschreiber drin ist, dann ist der auch zu benutzen (aber nur wegen Lenkzeit, nicht wegen Geschindigkeit)


  • Laut Homepage der bag ja. Aber laut Gerichtsurteil (s.o.) nein!


    Zitat von &quot;elch&quot;

    Die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung bleiben davon aber unberührt.
    Aber auch hier war die Aussage:
    ab 3,5to Fahrtenschreiber bzw. Kontrollgerät.
    Wenn du nen Sprinter mit 3,49to hast und da dann nen Hänger anhängst und der Sprinter kein Kontrollgerät hat, dann Führung des Tageskontrollblattes notwendig (Beispiel Autovermietung, ich kenn niemanden, der nen 313er mit Fahrtenschreiber hat)
    Wenn bei einem Fahrzeug von 2,8-3,5to ein Fahrtenschreiber drin ist, dann ist der auch zu benutzen (aber nur wegen Lenkzeit, nicht wegen Geschindigkeit)


    Es geht um das zulässige Gesamtgeweicht. Ein Sprinter mit 3,49 to und Anhänger hat in jedem Fall ein Zul. GG von mehr als 3,5to, somit braucht er ein kontrollgerät. Tageskontrollblätter gehen nur, wenn Du mit 3,49 to ohne Anhänger fährst. Aber wenn ein Kontrollgerät eingebaut ist, gehen auch keine Tageskontrollblätter mehr.

  • Zitat von &quot;timotimo&quot;

    Es geht um das zulässige Gesamtgeweicht. Ein Sprinter mit 3,49 to und Anhänger hat in jedem Fall ein Zul. GG von mehr als 3,5to, somit braucht er ein kontrollgerät. Tageskontrollblätter gehen nur, wenn Du mit 3,49 to ohne Anhänger fährst. Aber wenn ein Kontrollgerät eingebaut ist, gehen auch keine Tageskontrollblätter mehr.



    tja somit ist dürfte jeder 3,49 to keine anhängerkupplung haben imho ist das doch humbug, das ich einmal nen fahrtenschreiber brauche und nen anderes mal nicht zwangsweise und das im selben fahrzeug



    und auch ich kenne kein einziges 3.49 to fahrzeug mit fahrtenschreiber


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

  • laut aussage meiner autovermietung (und die vermieten zu 80% irgendwelche lkw etc.) bekommt man dann eine bestätigung, dass kein fahrzeug mit fahrtenschreiber möglich war und ein tageskontrollblattbuch und damit ist die sache ok.
    bei der polizei (ok, die haben da fast keine ahnung) bekam ich eine ähnliche aussage ("sie haben ja keinen einfluß darauf, was sie von der autovermietung für ein fahrzeug bekommen... bei ihrem eigenen fahrzeug ist das was anderes")

  • das wäre ja schonmal eine lösung die für mich aktzeptabel ist die frage ist bloß wahrscheinlich ist das rechtlich nicht wasserdicht


    Man kann nicht nicht kommunizieren :D

  • Zitat von &quot;Wulfson&quot;

    ich sehr wohl...mein transit ft350 hat einen, da ne hängerkupplung dran ist :wink:


    benutzt du die auch immer schön? :wink:

  • brav Wulfson


    klar, wenn einer drin ist, dann auch benutzen...
    aber wenn eine autovermietung einen 3,5to mit hängerkupplung hat und der keinen FS hat, was dann?
    es muss eine aufzeichnung gemacht werden, nur wie ohne FS?

  • Zitat von &quot;Micromann&quot;

    tja somit ist dürfte jeder 3,49 to keine anhängerkupplung haben imho ist das doch humbug, das ich einmal nen fahrtenschreiber brauche und nen anderes mal nicht zwangsweise und das im selben fahrzeug



    und auch ich kenne kein einziges 3.49 to fahrzeug mit fahrtenschreiber


    Wenn Du einen Fahrtenschreiber bei 3,49 to drin hast, mußt Du ihn auch immer benutzen, egal ob mit oder ohne Anhänger. Es gibt viele Fahrzeuge mit 3,49 to die einen drin haben, unseres bekommt jetzt auch einen. (Kostet ca. 1250 zzgl. MwSt.)


    Du brauchst keinen, wenn Du privat und ohne Anhänger fährst. Aber mach das mal dem Beamten klar, wenn Du Lautsprecher usw. geladen hast. Und es geht nicht (nur) um den gemeinen Polizeibeamten, wir wurden sonntags von der Autobahnpolizei angehalten, und die wußten sehr wohl Bescheid, besser als wir. Und die BAG kontrolliert auch.

  • Und wie schauts bei uns aus?


    VW T5 Kombi 2,8 t (PKW-Zulassung) mit 1,3 t Hänger?
    Sonntags darf gefahren werden??? kein Fahrtenschreiber???

    Modenschauen, Industrie, Event + Gala

  • Hi


    Zitat

    Hat jemand einen 3,5-Tonner ohne Fahrtenschreiber?


    Also nur unser LT46 hat einen! der LT35 hat keinen! Ob der allderings ein 3,49er ist weiß ich nicht...


    Anhängerkupplung haben beide nicht!


    Der neue Crafter hatte allerdings schon den neuen fahrtenschreiber (zum Test da), aber den mussten wir laut Autohaus nicht einstellen, da es eine testfahrt war (auch mal mit beladung...)


    Gruß
    Daniel

    Fachkraft in Hamburg...