Diskussion aus dem Dumper-Thread

  • Zitat von "ADMIN"


    ... Da der Verweis auf die MVStättV undatiert ist, ist die aktuelle Fassung zu verwenden, also MVStättV 2005, inkl. der Lösung mit der Aufsicht führenden Person ohne qualifizierende Ausbildung.


    Nun - nach einigen Tagen Recherche - möchte ich auf diese Aussage nochmal zurückkommen.


    In der MVStättV2005 steht:


    Zitat


    4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum In-Kraft- Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften?) erworben haben oder die Tätigkeit als techni-
    sche Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.


    Ich sehe darin immer noch nicht die Aufsichtserlaubnis einer Person ohne qualifizierte Ausbildung. Könnte der Zusatz nicht z.B. für Dipl.-Ing. Theater- und Veranstaltungstechnik gedacht sein, der erst durch nachgewiesene Praxis zum VfV (quasi Meister) wird.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Zitat von "Frankenlicht"

    Ihr immer alle mit eueren VORSCHRIFTEN!


    Das dumme ist nur, wenn etwas passiert. Egal ob man nun die Schuld daran trägt oder nicht, falls die Polizei/Staatsanwaltschaft/Sachverständige beim konfiszierten Material nach einem Unfall bemerkt, daß die ein oder andere "Vorschrift" nicht eingehalten worden ist, kommts ins Protokoll. Egal wie unsinnig die betreffende Vorschrift nun sein mag und ob das Nichtbeachten überhaupt zum Unfall geführt hat. Der gegnerische Anwalt bzw. die Versicherung greift dies dankbar auf (Stichwort Fahrlässigkeit), um die Schuldfrage nachteilig für Dich auszulegen...


    Besser wäre es natürlich, wenn solche Dinge präventiv durch unangemeldete Kontrollen gerügt werden. Das verbessert nicht nur die Sicherheit sondern würde sicher auch bei vielen Firmen die Senisbilität gegenüber den "Vorschriften" ganz schnell erhöhen und eine gewisse Qualität bei Material und Personal erzwingen.



    Zitat von "Frankenlicht"

    Nur weil jemand nen Zettel hat wo "Meister" drauf steht heißt das noch lange nicht, dass er vernünftig arbeitet! Ich persönlich lege nicht besonders viel Wert auf irgendwelche Fachkräfte oder ähnliches die ne menge Geld kosten und dann doch nur rumstehen, sich am catering durchfressen und wenn die Hands mit aufbauen fertig sind sagen: "Das wird schon passen". Dann doch lieber Leute mit Ahnung, ohne Schein, aber dafür mit gesundem Menschenverstand!


    Am besten Leute mit Ausbildung UND Ahnung...
    Ansonsten teile ich Deine Meinung. Es geht ja nicht um das Vorzeigen der Titel, die die Verbände "verkaufen", sondern um Fachwissen und Qualität.
    Aber im großen und ganzen kann man schon davon ausgehen, daß einer, der den Titel hat, sich praktisches und theoretisches Wissen angeeignet hat. Wieviel und wie gut, das muss man natürlich erstmal sehen, das ist in anderen Branchen nicht anders...


    Zitat von "Frankenlicht"


    Bin ja schon gespannt auf nächstes Jahr.......!


    inwiefern?

  • Zitat von "mringhoff"


    inwiefern?



    das wollte ich auch gerade fragen...

    ______________________________


    meister vt
    gMA operating
    photo
    dj


  • Dann nimm' doch bitte den Teil, den ich in diesem Zusammenhang zitiert habe:


    Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
    1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
    2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.


    Die Aufsicht führende Person ist dann der Hausmeister oder was auch immer, aber keine Fachkraft, kein Meister und kein Dipl-Ing.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Zitat von "Frankenlicht"

    ...Nur weil jemand nen Zettel hat wo "Meister" drauf steht heißt das noch lange nicht, dass er vernünftig arbeitet! ...'ne menge Geld kosten und dann doch nur rumstehen, sich am catering durchfressen und wenn die Hands mit aufbauen fertig sind sagen: "Das wird schon passen"...


    Ja, genau. Das steht so in meinem Arbeitsvertrag. Ich bin sogar gesetzlich verpflichtet, das Catering leerzufressen (CFressVO).


    Mit Verlaub: es gibt bei den Gelernten genauso wie bei den Amateuren solche und solche. Aber bei den Gelernten ist die statistische Wahrscheinlichkeit höher, daß sie schon einmal gehört haben, was man kann, darf und soll, und was nicht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Tobias Zw.


    Nachtrag: Auf gesunden Menschenverstand gebe ich inzwischen überhaupt nix mehr, da sind die meisten Leute nicht für gemacht.

  • Zum CFressVO :D


    Es ließe sich problemlos nachweisen, daß Leute die unzureichend Essen und Trinken bekommen, unaufmerksamer, unkonzentrierter (Arbeitssicherheit?) und auch langsamer arbeiten, defakto sind die Kosten für gute Verpflegung geringer als die des Leistungs- und Qualitätsabfalls (von der miesen Laune ganz zu schw...).
    Man muß also sicherstellen das immer genug da ist für alle.

    die Feuerzeuge der Gäste sind kleine Sterne die am Himmel unseres Alltags weiterleuchten.

  • Zitat von "Manuela"

    Zum CFressVO :D


    Es ließe sich problemlos nachweisen, daß Leute die unzureichend Essen und Trinken bekommen, unaufmerksamer, unkonzentrierter (Arbeitssicherheit?) und auch langsamer arbeiten, defakto sind die Kosten für gute Verpflegung geringer als die des Leistungs- und Qualitätsabfalls (von der miesen Laune ganz zu schw...).
    Man muß also sicherstellen das immer genug da ist für alle.


    da kann ich uneingeschränkt zustimmen. hab auch schon erlebt, dass die komplette Handcrew (immerhin 20 Leute) sich bei einem namenhaften Festival geweigert hat weiterzuarbeiten, wenn das zugesicherte Catering nicht bald auftaucht. (waren übrigens 12 std ohne getränke und Essen)

  • Zitat von "ADMIN"

    Dann nimm' doch bitte den Teil, den ich in diesem Zusammenhang zitiert habe:



    Die Aufsicht führende Person ist dann der Hausmeister oder was auch immer, aber keine Fachkraft, kein Meister und kein Dipl-Ing.


    Natürlich: Der Hausmeister darf das Rednerpult reinrollen und anschließen und kann dabei auch prüfen, ob die Notausgänge unverschlossen sind. Dazu Bedarf es keiner qualifizierten Ausbildung - von diesen Arbeiten gehen keine Gefahren aus, die einen Meister erfordern würden.


    Wir sprechen aber über die DIN 15750, welche Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik thematisiert. Der Hintergrund Deiner Zitate ist doch die notwendige Qualifikation des "TL" zu behandeln.


    Welche "üblichen" Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik treffen auf Dein Zitat zu, d.h. z.B. von Auf- und Abbau sowie der Durchführung geht keine Gefahr aus?

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Zitat von "Stephan Graeske"

    Welche "üblichen" Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik treffen auf Dein Zitat zu, d.h. z.B. von Auf- und Abbau sowie der Durchführung geht keine Gefahr aus?


    Da wäre jetzt zunächst der Begriff "Gefahr" zu klären. Erwartungsgemäß hilft die Begründung hier nicht weiter.


    Betrachten wir eine Gefahr als eine Gefährdung, bei der das Risiko größer als das Grenzrisiko ist, also eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit sowie ein hinreichendes Schädigungspotential besteht. Da wird hier im Baurecht sind, geht es stets um Fremdgefährdung, nict um Selbstgefährdung.


    In Anhang A von DIN 56950 (Veranstaltungstechnik - maschinentechnsiche Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen) gibt es eine entsprechende Liste, die auf der "Liste der signifikaten Gefährdungen" nach DIN EN 1050 beruht.


    Betrachten wir nur mal die Oberpunkte (ich will jetzt keine 4 Seiten Normendeutsch zitieren...):


    1.) mechanische Gefährdung (Quetschen, Scheren, Stoß...)
    2.) herabfallende Lasten
    3.) elektrische Gefährdungen
    4.) Lärm
    5.) Vibration
    6.) Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze
    7.) ungewollte Bewegung
    8.) Ausfall der Energieversorgung
    9.) Fehlerhafte Montage
    10.) unsachgemäße Handhabung



    Daran angelehnt würde ich folgende Grenze definieren, ab deren Überschreiten man dann zumindest eine Fachkraft braucht:


    AUFBAU
    =======


    1.) Errichtung Elektrischer Anlagen mit steckerfertigen Komponenten bis Schukostecker, sofern die Hausinstallation mit RCD gesichert ist und die Leitungslänge eine Kabeltrommel (also 50m) nicht übersteigt.


    2.) Rigg: Nur Aufbauten, bei denen für Dritte eine Gefährdung entsteht. (Also beispielsweise die 6m Truss auf 2m Höhe hinter dem DJ)


    3.) Brandgefahr: keine Pyro, Scheinwerfer von allem Entflammbarem deutlich entfernt




    BETRIEB
    =======


    1.) Betrieb von Licht- und Tonanlagen, die ordnungsgemäß errichtet sind.


    2.) allenfalls unkritische Bewegung der bühnentechnischen Einrichtung (Leinwand herunterlassen)


    3.) keine feuergefährlichen Handlungen


    4.) unkritische Entfluchtungssituation






    Üblicherweise sollten die folgenden Vorhaben keine Fachkraft benötigen (es mag Ausnahmen geben):


    1.) DJ oder Tanzkapelle auf Familienfeiern (Hochzeiten, runde Geburtstage)


    2.) Vorträge, Dichterlesungen, klassische Musik, Liedermachen, politisches Kabarett, Dorftheater... in Räumen mit ordnungsgemäß installierter Lichtanlage


    3.) Veranstaltungen in Kirchen ohne Rigg


    4.) Veranstaltungen an Schulen, bei denen die oben genannten Punkte zutreffen

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess


  • Die Behandlung des Themas gefällt mir gut!


    Ich möchte zwei wesentliche Gefährdungen als zusätzliche Grenze definieren:


    1.) Einsatz von Elektrogeräte, Kabel und Verteiler NUR, wenn Schukostecker genutzt wird (keine CEE, Powercon, ...)


    2.) Keine Montage über Publikum (weder Truss noch Geräte)



    Interessant wäre nun eine Erörterung, ob in der MVStättV bewußt von Gefahr (statt Gefährdung) gesprochen wird. Hintergrund könnte sein, dass der Laien die Gefährung schlechter beurteilen kann.

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Zitat von "Stephan Graeske"

    Ich möchte zwei wesentliche Gefährdungen als zusätzliche Grenze definieren:


    1.) Einsatz von Elektrogeräte, Kabel und Verteiler NUR, wenn Schukostecker genutzt wird (keine CEE, Powercon, ...)


    2.) Keine Montage über Publikum (weder Truss noch Geräte)


    Zu den Elektrogeräten: Ich hatte geschrieben "bis Schukostecker", damit sind alle Kleinspannungsgeschichten, Euro, Kaltgeräte und eben Schuko gemeint. Über Powercon könnte man streiten, vor allem deswegen, weil man den eigentlich nicht unter Last stecken sollte. Bei Bulgin könnte man noch ein Auge zudrücken.


    Zur Montage über Publikum: Es gibt Schulaulen (Kleinkunstbühnen, Stadthallen), die haben eine Truss als Z-Brücke. Wenn nun Scheinwerfer für eine Montage eingerichtet sind (Trussaufnahme und Safety), dann sehe ich kein Problem, wenn eingewiesene Laien da Scheinwerfer hängen. Prinzipiell ist Dein Gedanke jedoch richtig.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Hallo liebe Forenmitglieder,


    ich habe mir nun mal die Zeit genommen, diesen Thread einmal von vorn durchzusehen. Dabei sind mir einige noch unbeantwortete Fragen aufgefallen, auf welche ich nun im Kontext der Gesamtproblematik einmal eingehen möchte.


    Selbstverständlich sollte und muss man beim Anwenden (sicherheits-) relevanter Regelwerke auch den gesunden Menschenverstand benutzen.
    Ich denke insofern sind wir uns alle einig. Wer dazu in der Lage ist, ist eine andere Frage.


    Das gesetzgebende Organ (Bund, Länder oder Unfallversicherungsträger) hat nur die Möglichkeit dies an eine mehr oder minder formelle Qualifikation zu koppeln. Das ist imho auch legitim und kaum anders machbar.
    Das auch Personen mit Qualifikation einem Anspruch nicht immer gerecht werden ist nicht nur in unserer Branche so.


    Aber um zu schauen wo ich mich auf meiner Veranstaltung sicherheitstechnisch gerade bewege, sollte ich die einschlägigen Vorschriften, oder zumindest deren Durchführungsanweisungen kennen und auch verstehen.
    Abweichungen davon sind immer möglich, dieses wird in der Präambel von UVVen explizit sogar gesagt.
    Ich sollte sie nur technisch begründen können.
    Auch eine von einer VStättV kann ich Abweichen, wenn ich (je nach Landesrecht) eine Abweichung oder Befreiung nach LBO beantrage.


    Nun aber zu den noch offenen rechtlichen Fragen, falschen Aussagen und Begriffskorrekturen:



    1.) Zur DIN 15750 und deren rechtliche Einordnung:


    Diese DIN (technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik)
    kann bei der Auftragsvergabe als Vertragsbestandteil mit aufgeführt werden. Dies hat für den Auftraggeber den Vorteil, dass er nachweisbar
    qualifiziertes Personal gefordert hat.



    2. )Zu BGVA3 und allen anderen Unfallverhütungsvorschriften:


    Zitat

    2.) Die BGV A3 spricht nicht von der Inbetriebnahme, sondern von Errichtung, Änderung und Instandhaltung. Als autonomes Recht bindet sie nur Versicherte und deren Arbeitgeber, aber man kann sie wohl als anerkannte Regel der Technik ansehen, und als solche wäre sie verbindlich für alle.


    Das die UVVen auch für Nichtversicherte anzuwenden sind geht klar aus §2 und §4 des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) hervor. Somit ist sie verbindlich für alle, die dem ArbSchG unterliegen.



    3. Zur Montage einer Traverse


    Zitat

    3.) Die Montage einer Traverse unterliegt erst mal keiner Reglementierung außer der Generalklausel §7 ArbSchG, aber ich sehe nicht, dass für die Montage eine besondere Befähigung erforderlich ist, selbst SR 1.0 sieht das auch für eingewiesene Personen vor.


    Grundsätzlich ist bei einer Traverse und allen anderen Sachen deren Sicherheit von der Montage abhängt die BetrSchV (Betriebssicherheitsverordnung) relevant.


    Hier wird gefordert, dass montageabhängige Arbeitsmittel an jedem neuen Spielort von einer befähigten Person geprüft werden.
    Montageabhängig ist alles was Riggen oder dranhängen.
    Wer eine befähigte Person ist, ist wie folgt definiert:
    "Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt."
    Ob eine Person befähigt ist, entscheidet der Unternehmer anhand der zu stellenden Gefährdungsbeurteilung.



    4. zu den Technischen Fachkräften:


    Zitat

    Wer durfte denn vor In-Kraft-Treten die Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben?


    Gemeint sind hier die klassischen Bühnen und Beleuchtungsmeister.
    Am Beispiel NRW:
    Mit dem In-Kraft-Treten der "neuen" VStättV im September 2002 wurde die "Verordnung über technische Fachkräfte" außer Kraft gesetzt.
    In dieser wurden die Anforderungen an technische Fachkräfte definiert.
    Die Anwesenheit dieser Fachkräfte wurde in §115 der alten VStättV gefordert.



    5. Aufsichtsführende Person


    Zitat

    Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenommen werden, wenn
    1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
    2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
    3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.


    Zunächst einmal bitte bewusst machen: Die MVStättV hat keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit.
    Sie der Umsetzungsvorschlag einer Arbeitsgemeinschaft an die Länder, und bedarf der Umsetzung in Landesrecht.


    Dieser Passus ist auf bestreben des BUK (Bundesverband der Unfallkassen) entstanden, welcher eine Informationsbroschüre hierzu ausgeben hat: "Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern"
    Bitte von dem Titel nicht irritieren lassen.
    Es gibt für diese Aufsichtspersonen eine Schulung.
    Ob die Aufsichtsperson geeignet ist, die Aufsicht zu übernahmen entscheide ich als Meister.
    Eine solche Schulung ist für mich durchaus eine Entscheidungshilfe, aber nicht alleine maßgeblich.
    Sie hängt von der persönlichen und fachlichen Qualifikation der potenziellen Aufsichtsperson, als auch vom Gefahrenpotenzial der Veranstaltung ab.
    Um qualifiziert zu entscheiden, welche Gefahren von der VA ausgehen, und ob die Aufsichtsperson für die VA geeignet ist, bin ich als Meister unter anderem da.


    6. Verantwortungen und Delegation:


    Zitat

    Ihr immer alle mit eueren VORSCHRIFTEN!
    Ich will an dieser stelle gar nicht über den Sinn bzw. Unsinn mancher Vorschrift diskutieren, ABER: Nur weil jemand einen Zettel hat wo "Meister" drauf steht heißt das noch lange nicht, dass er vernünftig arbeitet


    Stimmt genau.
    Der Unternehmer hat und behält immer die Auswahl und Kontrollverantwortung. Diese lässt sich nicht delegieren (übertragen).
    Das bedeutet, er muss im Zweifel nachweisen, dass er eine ausreichend qualifizierte Person ausgewählt hat.
    Er ist also gut beraten, nicht nur auf einen Zettel zu schauen,, sondern auch zu überprüfen, ob die Person auch über ausreichend Erfahrung verfügt um mit der Aufgabenstellung/VA klar zu kommen.


    Das gilt für einen Veranstalter der einen technischen Dienstleister beauftragt.
    Das gilt für einen technischen Dienstleister der einen TL/Rigger/Lampe beauftragt.
    Das gilt für einen Meister, der eine Aufsichtsperson auswählt.


    Eine formelle Qualifikation (Meister, Fachkraft, Sachkundiger für VA-Rigging, etc.) macht es mir leichter eine qualifizierte Auswahl nachzuweisen, ist aber alleine nicht ausreichend.



    7. Meister im Catering


    Hier verweise ich auch auf Punkt 6.
    Einen Meister der nur im Catering hockt würde ich als Auftraggeber nicht mehr buchen, da ich mit Sicherheit keine geeignete Person ausgewählt habe, auch wenn er einen Schein hat.
    Wenn also etwas passiert, habe ich ein Auswahlverschulden am Bein.


    Als Meister werde ich mich hüten, meine Aufgabe nicht wahrzunehmen.
    Vielleicht sollte der eine oder andere Kollege sich die Verantwortung die er mit dieser Funktion (Garantenstellung gegenüber der Behörde) übernimmt noch einmal klar machen. Er ist nämlich persönlich (auch strafrechtlich!!!) haftbar.


    8. Vorschriften und Kontrollen


    Es ist richtig, dass der Trend beim Gesetzgeber dahin geht, Schutzziele zu definieren.
    Wie er diese erreicht entscheidet der Unternehmer anhand einer Gefährdungsbeurteilung.
    Das Baurecht bildet hier noch eine kleine Ausnahme.
    Die Verantwortung ist somit beim Unternehmer. Immer.
    Auch wenn eine Bauabnahme stattfindet, ist die Verantwortung weiterhin beim Unternehmer/Betreiber.
    Das weniger Kontrollen stattfinden hat finanzielle und somit personelle Gründe,


    Vorteil: Ich kann wirklich sinnvoll und gezielt auf meine spezielle Veranstaltungssituation eingehen, und entsprechende Maßnahmen einleiten.


    Nachteil: Ich habe weniger klare Handlungsanweisungen und somit Rechtsicherheit.
    -> Also suche ich mir Fachpersonal, um diese wiederzuerlangen, oder?



    9. Zu guter letzt: Meine persönliche Meinung



    Vorschriften sind wichtig.
    Gutes, informiertes und sensibilisiertes Personal ebenso.
    Und gutes Personal weiß, wie es Vorschriften anwendet und gegebenenfalls auch zielorientiert auslegt, ohne die Gefährdungen zu vergrößern.


    Es ist schlimm, wenn jemand einen Vorschriftentext 1:1 umsetzt, ohne darüber nachzudenken. Damit kann man die Gefahr auch vergrößern.


    Es ist auch schlimm, Vorschriften gar nicht zu beachten, denn dann kann ich mein eigenes Handeln nicht wirklich einschätzen.


    Wo mir echt der Kamm schwillt ist, wenn Leute (auch in diesem Forum) der Reputation oder geschäftlichen Interessen einer Firma höhere Priorität geben, als der Gefährdung von Leib und Leben.
    Hierfür fehlt mir wohl das kapitalistische Grundverständnis.


    Liebe Leute, macht euch doch bitte klar, dass wir (zum Beispiel bei Stolperfallen auf einem Stones-Konzert) nicht über theoretische Gefahren sprechen.
    Wenn es brennt, dann kommen wegen so etwas Menschen ums Leben.
    Und da ist es mir echt Schnuppe, ob die Company einen geschäftlichen Nachteil davon trägt, wenn so etwas öffentlich diskutiert wird.
    Wer eine solche Publicity nicht möchte, soll halt sauber arbeiten. Punkt.


    Und wenn (auch ich) mal nicht sauber arbeiten kann, dann bin ich mir dessen auch bewusst, und beschwere mich nicht, wenn es jemand merkt.


    Wie heißt es so schön: Safety first.


    In diesem Sinne, die besten Grüße
    Stroti


    Alle erwähnten Vorschriften auf http://www.b-safe.de!

  • Zitat von "ADMIN"


    Zur Montage über Publikum: Es gibt Schulaulen (Kleinkunstbühnen, Stadthallen), die haben eine Truss als Z-Brücke. Wenn nun Scheinwerfer für eine Montage eingerichtet sind (Trussaufnahme und Safety), dann sehe ich kein Problem, wenn eingewiesene Laien da Scheinwerfer hängen. Prinzipiell ist Dein Gedanke jedoch richtig.


    Ja und nein. Meine Erfahrungen sind zu schlecht. Ein Schüler hat einmal eine Lampe mit C-Haken eingehängt hat - diese aber nicht zugedreht und Safety nicht geschlossen. Die Lampe hing einige Wochen so über dem Publikum. Erst bei der nächsten Ausrichtung wurde es bemerkt.


    Meine Meinung: Die Montage über Publikum darf nicht von Schülern alleine durchgeführt werden.


    In einer anderen Schule hatte ein 63A-Wandanschluß keinen angeschlossenen PE. Da die Dose ja seit "Monaten" funktioniert, mußte ich echt diskutieren dass dort ein Elektriker bestellt wird.


    Daher finde ich Admins "Schuko-Grenze" ebenfalls für erforderlich...mit der Zusatzbedingung dass alle Betriebsmittel regelmäßig DIN0702 geprüft werden.


    stroti: Sehr schöner und fundierter Beitrag!


    Zu (1): Ich bin der Meinung, ein Auftraggeber kann die Basics der DIN15750 bei Auftragsvergabe auch ohne expliziete Erwähnung erwarten. Wenn ich einen Elektriker beauftrage, dann schreibe ich doch auch nicht die VDE-Vorschriften in den Auftrag.


    Zu (3): ... dieser Part hat mein Wissen erweitert :)


    Zu (9): Dito![/list]

    Veranstaltungstechnik, Konferenztechnik, Medientechnik in Bergisch Gladbach bei Köln mieten: http://www.graeske.de

  • Zitat von "stroti"

    2. )Zu BGVA3 und allen anderen Unfallverhütungsvorschriften:



    Das die UVVen auch für Nichtversicherte anzuwenden sind geht klar aus §2 und §4 des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) hervor. Somit ist sie verbindlich für alle, die dem ArbSchG unterliegen.


    Ich nehme an, Du beziehst Dich auf folgende Teile dieser Paragraphen:


    Zitat von "ArbSchG § 2"

    (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.


    Der Terminus "sonstige Rechtsvorschriften" wird im ArbSchG nur in dem Zusammenhang gebraucht, dass diese unberührt bleiben. Daraus lässt sich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs ableiten.


    Zitat von "ArbSchG § 4"

    3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;


    Hier würde "sind zu berücksichtigen" und nicht "sind anzuwenden" oder "sind verbindlich" stehen.






    Du hättest nur einen Satz weiterlesen müssen...



    Zitat von "ADMIN"

    3.) Die Montage einer Traverse unterliegt erst mal keiner Reglementierung außer der Generalklausel §7 ArbSchG, aber ich sehe nicht, dass für die Montage eine besondere Befähigung erforderlich ist, selbst SR 1.0 sieht das auch für eingewiesene Personen vor.


    Allerdings haben wir hier dann ein Arbeitsmittel, dessen Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, und das dann von einer befähigten Person (§ 10 BetrSichV) geprüft werden muss.

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess

  • Hallo Michael,


    ja, genau auf die beiden zitierten Stellen beziehe ich mich.


    Aus §2wird lediglich deutlich, dass die Vorschriften der Unfallversicherungsträger in ihrem Anwendungsbereich neben dem
    ArbSchG gültig sind.


    In §4 steht, diese sind zu berücksichtigen.
    Das bedeutet nach meiner Rechtsauffassung, dass ich mich mit ihnen auseinandersetzen, und im Schadenfall plausibel machen muss warum ich vom Stand der Technik abgewichen bin.


    Die Versicherungsnehmer, für die die Uvven unmittelbar gelten, können ebenso von den Forderungen abweichen, wenn sie dies plausibel begründen können.
    Hierzu bedarf es allerdings der (schriftlichen) Absprache mit dem
    Unfallversicherungsträger.


    In meinen Augen ist also für Versicherte und Nichtversicherte die Verbindlichkeit der UV-Vorschriften sehr ähnlich geartet.
    Und in der Praxis lebe ich das auch so.
    Darum lege ich z.B. die Aussagen einer MVStättV (als Stand der Technik) auch dann zugrunde, wenn ich mich nicht in deren Anwendungsbereich
    befinde.




    Deinen Aussagen zu Rigging habe ich wohl nur in einem Zitat gelesen, in welchem der Teil mit der BetrSichV abgeschnitten war. Sorry!


    Wo wir gerade dabei sind:
    Um Rechtsicherheit bei den allgemein gehaltenen Forderungen von Rechtsvorschriften wie der BetrSichV zu bekommen, ist es ebenfalls ratsam sich eine UVV zum Gefährdungsbereich zur Hand zu nehmen,
    sofern seither keine neue Erkenntnisse zu dem Themenbereich vorliegen
    .
    Dann wird im Schadenfall der Richter erstmal davon ausgehen müssen,
    dass Du adäquate Maßnahmen zur Unfallverhütung eingeleitet hast.


    Man spricht in diesem Zusammenhang von der UVV als Erkenntnisquelle, welche bei Anwendung die Vermutungswirkung auslöst, dass Du rechtskonform gehandelt hast.


    Hier wird imho einmal mehr deutlich, welche Bedeutung eine UVV auch für den staatlichen Rechtsbereich hat.


    Mit kollegialen Grüßen
    Stroti

  • zum Thema Traversen anschlagen vielleicht ein kleiner Hinweis, wie wir es (bei größeren VAs) machen:
    Wir buchen ein Riggerteam (Rigger + Grounder), die die Sachen anschlagen und dabei gleichzeitig alle Sachen kontrollieren (Schäkel, Rundschlinge, Stahl). Und BEVOR eine Truss ins Dach fährt geht der Grounder oder Rigger nochmal kurz diese Truss ab und schaut, ob alle Sachen ordentlich fest und gesichert sind.
    Diese 20min kosten keinen das Catering, aber es wurden doch schon oft Leichtsinnsfehler (fehlender Safety, lose Schraube ect.) v.a. von Hands entdeckt.


    Und ja, ich weiß... Gute Rigger sind teuer, aber auch wieder viel billiger, als ein Scheinwerfer mit Hirnadapter...

  • Also ich finde man sollte nicht alles mit tausenden von Scheinen regeln, wer was darf und wer nicht.


    Das bedeutet für viele Firmen, die sich langsam gesteigert haben und professionell ohne Scheine arbeiten, das aus.


    Ebenso werden die Hindernisse für Existenzgründer zu groß.


    Man sollte mehr auf die Umsetzung der bestehenden Regeln achten und nicht noch mehr einführen.


    Klar das man für ein z.b. Stones Konzert Leute mit entsprechender Ausbildung braucht.


    Aber in meiner Region gibt es auch einige Firmen die sich langsam aufgebaut haben und die es nicht wie Kinder Teams betreiben.


    Wenn die dann Sachen bis 1000-1500Pax machen dann muss man auch sehen das man da nicht für einen Truss Käfig usw. einen Rigger hohlen kann usw.


    Ihr tut ja alle so als ob es bei den "professionellen" Firmen alles kein Thema ist und nur die böse Konkurrenz die den Auftrag weggenommen hat dann das böse Kinder Team ist.

  • Zitat von "jojo5"

    Wenn die dann Sachen bis 1000-1500Pax machen dann muss man auch sehen das man da nicht für einen Truss Käfig usw. einen Rigger hohlen kann usw.


    Und warum kann man da keinen Rigger holen?
    Ich hab zum Glück auch schon Hallen erlebt, da wurden Leute von den Hallentechnikern aus dem Dach geholt... "Hast du überhaupt nen Riggingschein? Nein? Na dann setz dich mal unten hin, ich ruf nen Rigger an" :wink:

  • Hi,


    für z.b. einen 9x6m Käfig den man immer wieder so aufbaut und der auf festem Boden steht soll man dann ernsthaft ein Schein machen?


    Oder an den selben Flugpunkten immer wieder die gleichen 6 m Truss hängt. (Zwar schon im Grenzbereich aber dafür nen Schein?)


    Tut mir leid aber ich meine das wäre leicht übertrieben

  • Zitat von "elch"

    Ich hab zum Glück auch schon Hallen erlebt, da wurden Leute von den Hallentechnikern aus dem Dach geholt... "Hast du überhaupt nen Riggingschein? Nein? Na dann setz dich mal unten hin, ich ruf nen Rigger an" :wink:


    Mit "Riggerschein" ist vermutlich der "Sachkundige für Veranstaltungsrigging" gemeint. Wenn ich mir nun im SR 1.0 anschaue, wie die das selbst einordnen...

    Bitte keine fachlichen Fragen per PM - Inhaber von dBmess