Funkmikrofon - AfA oder Sammelposten?

  • Hallo liebe Leute,


    ich bin am Grübeln über das Verbuchen einer Funkmikrofon-Anlage im Wert von 600€ netto. Nach Unternehmenssteuerreform muss ich dieses Wirtschaftsgut, da Anschaffungswert zwischen 150€ und 1000€ in den Sammel-Pool aufnehmen und über 5J. abschreiben. Im letzten Jahr hätte ich AfA über 4J. angenommen und fertig. Wie würdet ihr vorgehen?


    Beste Grüße, Chris

    Wenn's nicht rockt isses für'n Arsch...

  • Hi Chris,
    Du hast es doch selbst beantwortet. Pool bilden und gut. Allerdings hast Du noch einen anderen Gestaltungsraum. Verkaufst Du auch Waren oder verleihst Du nur?

    Wer Augen hat der höre ------- besser?

  • Hatte das Problem (bzw. ähnlich) auch gestern mit meine Steuerberater besprochen.
    Der meinte: Hinzubuchen zu einem alten Posten aus dem AV, sozusagen als "Ersatzbeschaffung und zu dem alten Teil gehörend".

  • Ich würde ehrlich gesagt hier gar nicht so auf irgendwelche Tricks und Rumschiebereien Wert legen, sondern einfach buchen wie es kommt.
    Wer weiß, was einem später dann wieder als Gestaltungsmissbrauch zur Last gelegt wird. Und selbst wenn nicht, macht das für einen Finanzprüfer einen schon merkwürdigen Eindruck, wenn Jahre zuvor möglichst viele Geräte "Einzelteile", also als GWG waren und nun plötzlich ab 2008 wären so viele Geräte auf einmal Bestandteil von Anlagen über 1.000,- EUR


    Es geht ja nichts verloren. Es ist nur eine Frage der Zeit. Die Steuern, die wir heuer vielleicht nicht sparen, sparen wir dann später. Ob wir ein (Klein-)Gerät nun 4 Jahre abschreiben oder 5 macht sich betriebswirtschaftlich doch nicht wirklich bemerkbar.


    Angenommen wir haben ein Betrieb mit 200.000,- EUR Jahresumsatz. Hier werden vielleicht pro Jahr Investitionen von 40.000,- EUR getätigt.
    Davon sind vielleicht 10.000,- EUR Geräte zwischen 150,- und 1.000,- - der Rest sind Kleinmaterial und Sachen über 1.000,- EUR


    Abschreibung von 10.000,- EUR in 5 Jahre sind 2.000,- - bei 4 Jahren wären es 2500,- EUR
    Wenn wir jetzt die Hälfte der Geräte zu größeren Anlagen hinzuschreiben oder als Ersatzbeschaffung ansehen, sind das sage und schreibe 250,- EUR, die wir da als zusätzliche Ausgabe für heuer herausscheffeln könnten. Allerdings gehen die uns im fünften Jahr wieder komplett ab. Im Jahre 5 hätten wir also dann 1.250,- EUR die uns an Ausgaben "fehlen".


    Und das:

    Zitat von "simonstpauli"

    Andererseits kann man im Pool schon für das komplette Jahr abschreiben.

    hat auch was....


    Also wozu diese ganzen Verwindungen?

  • man könnte aber mal drüber nachdenken, ob ein funkmikro überhaupt selbständig nutzbar ist. klar, büchersütze geht immer, aber ansonsten...


    gutes bespiel ist eigentlich ein computermonitor. der macht alleine garnix...


    doof natürlich wenn diverse funkmirkos in den vorjahren selbständig nutzbar waren.


    vg,
    Volker

  • Zitat von "Volker"


    gutes bespiel ist eigentlich ein computermonitor. der macht alleine garnix...


    Das hat sich ja mit der neuen Regelung erledigt - zumindest bei den Bildschirmen, die über 150,- EUR liegen... :)


    Ansonsten kommts auch auf die Nutzung an. Im Büro bildet mein Bildschirm die besagte Einheit mit meinem PC, aber die Bildschirme, die wir vermieten sind einzeln ohne PC. Einmal als Vorschaumonitor für den Redner während einer Beamerpräsentation oder auch mal auf einer Messe als Infobildschirm...
    Ebenso besagtes Funkmikro. Wohin soll man denn das zubuchen?
    Bei einer fest eingebauten Anlage ist das ja klar, aber bei einzeln vermietbaren Geräten?

  • ... leider nein!


    Die selbständige Nutzbarkeit ist weiterhin eine Voraussetzung (§6 Abs. 2 und Abs 2a EStG => Sammelpostenregelung).


    Selbständige Nutzbarkeit liegt aber vor, wenn das Teil (Wirtschaftsgut) auch einzeln vermietet wird (das dürfte bei vielen VA-Technik-Companies der Fall sein); insofern muss ich da Volker widersprechen ;-)!


    stb

  • sieht schwer nach nem Punkt für stb aus, zumal er verstanden hat worauf ich eigentlich hinaus wollte.


    aber wird ein Gegenstand wirklich dadurch sebständig nutzbar wenn ich ihn vermieten kann ? denkbar. Ich bin gespannt was die Rechtssprechung so mit sich bringt ;-).
    Was ist mit nem Case für Movingheads für 400 Euro? Könnte man ja auch vermieten... mietet nur keiner ohne den Head. Womit wir wieder bei der Verwendung als Buchstütze wären zur Unterhaltung des Betriebsprüfers.


    Ich muss ehrlich zugeben dass ich es selbst nicht genau weiss, aber ich mache auch seit 10 Jahren ESt nur am Rande...


    Vermutlich rennt auch wieder jemand zum Verfassungsgericht und klagt weil es für die Überschusseinkünfte nicht gilt und weiterhin gwgs für 410 Euro netto verbraten werden können.


    Person a vermietet nur Lampen und kauft ein Laptop für 400 Euro: Sammelposten, 5 jahre spaß, auch wenn nach nem Jahr ne Lampe drauffällt und dasTeil Schrott ist.


    Person b vermietet nur Wohnungen und kauft ein Laptop für 400 Euro:
    GWG


    Person a verdient mit den Lampen so viel Geld, dass er sich einen Schreibtisch für 900 Euro kauft. Sammelposten. 5 Jahre.


    Person b hat viel Geld und kauft sich den gleichen Schreibtisch damit das Verwalten der Wohnungen mehr Spaß macht. Afa, 7 Jahre laut amtl. Tabelle.


    Das wird lustig.


    Viele Grüße (insbesondere an stb),
    Volker

  • ´nabend!


    tja Volker, da haben wir uns ja ein Sch...thema ausgesucht. Das wird in der Tat noch spannend :twisted: (für die übrigen Leser: das ist so toll wie etwa die Analog-Digital-Diskussion)


    Aber es dürfte klar sein, daß die Sache mit der Vermietung zur selbständigen Nutzbarkeit führt. Hierzu geben die ESt-Richtlinien (R 6.13 Abs. 1 Sätz 4-6) klare Vorgaben (Bsp.: Mülltonnen eines Müllunternehmens - was besseres ist den Herrn vom Amt rsp.Verwaltung wohl nicht eingefallen - Sorry Volker, der mußte sein. :D )


    Beim Case für Movinghead hast Du sicherlich Recht, das ist ein Funktionszusammenhang. Aber es ging ja Anfangs um eine Funkmikrofon-Anlage und die kann ich durchaus auch selbständig vermieten - sollte dann aber auch tatsächlich geschehen. Für den Musiker oder DJ, der das Teil NUR selber nutzt ist es dann aber eben KEIN selbständiges GWG und gehört zusammen mit der Tonanlage aktiviert.


    Gute Nacht


    stb

  • Liebe Gemeinde,
    verrenkt Euch nicht und zahlt die Steuer welche das Finanzamt fordert. Spätestens eine Betriebsprüfung bringt dann alle faulen Eier ans Licht. Und nochwas - auch wenn es "todsichere" Tipps gibt - die wird hier wohl Keiner öffentlich beschreiben wollen!
    Trotzdem ist die finanztechnische Beurteilung einer Rental-Company sehr unterschiedlich. Es gibt Auffassungen das keine Einzelteile für sich allein nutzbar sind sondern das das gesamte Betriebsvermögen als einheitlich Ganzes zu bewerten ist. Aber alles halb so dramatisch. Fragen + Antwort = steuerliche Ruhe
    Grüße Andreas

    Wer Augen hat der höre ------- besser?