Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz - schon reagiert?

  • Sag bloß, Dir ist Falcos Spezialgebiet bis dato noch nicht aufgefallen?
    Noch nie mal in der VPLT-Zeitschrift geblättert oder mal am Protonic-Messestand auf der PLS gewesen?
    Ist doch fein, wenn sich einer aus unserer Branche über diese doch fachfremden Themen Auskunft geben kann, die uns ja fast alle irgendwo betreffen, deren Bude etwas größer als die eines Garagenvermieters ist...

  • Die Handwerkerregelung hat einen Haken: Sie taugt nur, wenn man nur innerhalb der 50km unterwegs ist.
    Und:
    Der Freie, der den Truck des Auftraggebers fährt, macht genau genommen gewerblichen Güterkraftverkehr.
    ->spezielle Versicherung, Genemigung und Schulung ist notwendig.


    Falcos Seminar kann sehr interessant sein.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Zitat von "hell&dunkel"

    Die Handwerkerregelung hat einen Haken: Sie taugt nur, wenn man nur innerhalb der 50km unterwegs ist.
    Und:
    Der Freie, der den Truck des Auftraggebers fährt, macht genau genommen gewerblichen Güterkraftverkehr.
    ->spezielle Versicherung, Genemigung und Schulung ist notwendig.


    Falcos Seminar kann sehr interessant sein.


    +1


    Und der Freie, der weisungsgebunden den Truck des Auftraggebers fährt ist, wenn er nicht gewerblichen Güterverkehr durchführen möchte (mit allen Konsequenzen, incl. Unternehmerkarte und mobiles Auslesegerät), eigentlich sozialversicherungspflichtig?


    Das sind für mich Punkte, die mir das Fahren von LKW mit mehr als 2.8t zulässigem Gesamtgewicht nicht nahelegen.

  • Hallo Matthias,


    der hell§dunkel (hallo Armin) war schon auf meinem Seminar. Im Dezember im verschneiten Schwabenland. Ich denke er wollte den Kollegen Porky darauf hinweisen, dass Lesen von Signaturen von Vorteil sein kann. Schließlich bin ich nicht nur vom Fach seit ungefähr vorgestern, sondern kann auch was zu diesem spannenden Thema beitragen...


    Der simonstpauli hat es genau erkannt. Es gibt keine selbständigen Fahrer. Punkt. Ich kenne genau eine Person, die das darf und die ist weiblich und aufgrund von vorangegangener Arbeitsamt-Förderung aus allem raus. Und die ist auch noch verdammt gut. Ich habe ihre Karte ausgelesen und noch nie so eine durchgehend grüne Linie und sauberes, gesetzeskonformes Verhalten gesehen. Das ganze auch noch im Tourneebereich.


    Grüße,
    Falco

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • was ist denn eigentlich mit dem freien Techniker, der den LKW vom Endkunden als Shuttle für sich und Beifahrer bekommt und dann entsprechend den Job aufbaut und betreut? ist er sunelbstständig, obwohl er einem freien Beruf der Bildgestalter(Content-Gestaltung) angehört?


    Was ist mit dem selbstständigen Unternehmer, der ein fremdes Fahrzeug nimmt, fremde Technik lädt, zu seinem Kunden fährt und dann eine Band betreut? ist er dann bei sich selber sozialversicherungspflichtig?

  • Hallo Alexei,


    in beiden Punkten ist es "eigentlich" ganz einfach.
    1. Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben wir Werkverkehr.
    2. Im Werkverkehr darf der Unternehmer (der den LKW hat/mietet) nur EIGENES Personal beschäftigen. Damit ist ANGESTELLTES Personal gemeint.
    3. Die Kontroll- und Bußgeldbehörden legen die Regelungen so aus, dass in dem Fall, in dem ein Unternehmer (der Freelancer in diesem Fall) ein entsprechendes Fzg. fährt, er der UN im Sinne des GüKG ist. Er muss also die UN-Karte haben, usw...
    4. Damit betreibt er gewerblichen Güterkraftverkehr, der wiederum genehmigungspflichtig ist (GüKG).
    5. Zuguterletzt existiert ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.11.08, welches von für uns großer Bedeutung ist:


    "Der Fahrer verdingte sich - wie dies heute häufig anzutreffen ist - als Mietfahrer. Er hatte keine eigenen LKW. Nun sollte einer seiner “Anmieter” als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen. Weiter aus der entsprechenden Pressemitteilung des LSG:


    “Der LKW-Fahrer hatte in einer „Werbeanzeige“ geworben, dass er als Aushilfsfahrer Klasse 2 für nationalen und internationalern Fernverkehr zur Verfügung steht. Er „vermietete“ sich für die Durchführung von Transporten zu einem Stundenpreis von DM 25,00 (Fahrten bis zehn Stunden) bzw. zu einer Pauschale von DM 250,00 (Fahrten ab zehn Stunden), wobei er über keinen eigenen LKW (mehr) verfügte. Zu seinen Auftraggebern zählte auch der Kläger, der eine Speditionsfirma betreibt.Nach Rechtsauffassung des Senats übt derjenige, der sich als LKW-Fahrer ohne eigenen LKW „vermietet“, eine abhängige und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Denn der Betroffene setze nur seine Arbeitskraft und - anders als ein Unternehmer - keine eigenen Sachmittel ein. Auch hat er als Gegenleistung für seine Tätigkeit einen festen Stundenlohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entspricht und gerade kein unternehmerisches Risiko in sich trägt. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach nicht, dass der LKW-Fahrer eine „Werbeanzeige“ veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Die Anzeige war nach Auffassung des Senats lediglich als Suche nach einer (abhängigen) Stelle zu werten.”


    Noch Fragen?

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Zitat von "eds-germany"

    was ist denn eigentlich mit dem freien Techniker, der den LKW vom Endkunden als Shuttle für sich und Beifahrer bekommt und dann entsprechend den Job aufbaut und betreut? ist er sunelbstständig, obwohl er einem freien Beruf der Bildgestalter(Content-Gestaltung) angehört?


    Was ist mit dem selbstständigen Unternehmer, der ein fremdes Fahrzeug nimmt, fremde Technik lädt, zu seinem Kunden fährt und dann eine Band betreut? ist er dann bei sich selber sozialversicherungspflichtig?


    Tut mir leid wenn das jetzt ausgerechnet dich erwischt, aber: Auch du hast offenbar den Knall noch nicht gehört. Der Transport von Gütern mit Fahrzeugen über 3,5 t zGG ist eine Tätigkeit, die aus Sicherheitsgründen erheblichen Restriktionen in Bezug auf Arbeitszeiten und die Qualifikation der Fahrer unterliegt. Beide von dir geschilderten Fälle führen mit ziemlicher Sicherheit (erzähl mir bitte nix - ich bin auch nicht erst seit gestern auf mittleren bis größeren Industriebaustellen unterwegs, wo es genau das Problem regelmäßig gibt) dazu daß der Fahrer die tägliche Regelarbeitszeit von 10 Stunden (Job+Fahrt) grob überschreitet. Wenn ich als halbprofessioneller Roadie am Wochenende solche Aktionen durchziehe kann man über das tatsächliche Gefährdungspotential vielleicht noch diskutieren. Jemanden der davon leben muß regelmäßig nach 6-8 Stunden Aufbau, 4 Stunden Show und 2 Stunden Abriss noch mit dem 18t Hängerzug 4 Stunden in die nächste Stadt fahren zu lassen geht irgendwann schief. Wen wundert's, wenn die Politik jetzt den großen Holzhammer auspackt?
    Am Rande: Warum fahren wohl ausgerechnet im bösen, stinkenden R'n'R ab einer gewissen Produktionsgröße Menschen die Trucks und Nightliner die sonst so rein gar nichts mit dem Rest des Wahnsinns zu tun haben...?

    Economics in eight words: "There ain't no such thing as free lunch."

  • Zitat

    Tut mir leid wenn das jetzt ausgerechnet dich erwischt


    Es erwischt mich nicht, ich bin eher der Böse Booker den den eigentlich Selbstständigen Fahrer sucht, fidnet und dem Unternehmer zur Verfügung stellt. und übrigens, schichten über 10 Std. sind in dem Fall sehr selten und kamen dieses Jahr nur 2-mal vor. Da habe ich mich aber über das Unternehmen mit dem Kennzeichen "GL" und dem blauen Logo sehr geärgert, weil deren Zeitplanung so fürn Arsch war.


    zum GüKG:
    das bedeutet also eigentlich auf lange sicht nur, dass die branche weniger verdienen wird, und der Staat mehr.


    denn ich kenne keinen Kunden dem es ein unterschied macht. Ich wurde bisher immer eher unterboten, wenn es darum ging, dass der LKW-Fahrer bei der Produktion nur den LKW fährt.
    Eins muss mir aber erklärt werden: wie rechne ich den sozialversicherungsbeitrag bei einem 3-Tages Job aus?(LKW Fahrer fährt den von mir angemieteten LKW, das Budget(also kohle für den fahrer inkl. aller Abgaben) liegt bei 357 €(inkl. USt) als 10-Std Tagessatz, Anfahrt vor Show unter 6 Std, nach Show unter 2 Std)???


    MfG

  • Na fein....:-)
    wenn ich das also richtig verstehe, darf ich als Freelancer nicht für die Firma, die mich bucht, den LKW mit Material durch die Gegend fahren, das ich zur Durchführung des Jobs brauche (UN-Karte & Zusatzquali bei mir nicht vorhanden) ?


    Btw: Natürlich bin ich des Lesens von Signaturen durchaus mächtig, ich hatte einfach mal auf ein zusammenfassendes Statement gehofft, im Sinne von: "So isses, so geht's, und nicht anders", so daß man auch mal bei den Firmen, für die man arbeitet und welche sich mit der Problematik noch nicht oder nicht ausreichend auseinandergesetzt haben, vorsprechen kann.


    Grüße
    Porky

  • Hallo Porky,


    richtig, es gibt eigentlich keine selbständigen Fahrer. Ein zusammenfassendes Statement zum Thema dauert bei mir 2 Stunden für die Gesetze und zwei Stunden für das Gerät. Einen Teil der Essenz kann man in diesem und den anderen Fäden nachlesen. Zusätzlich empfehle ich die Bücher vom Verlag Heinrich Vogel oder natürlich... siehe Signatur...


    @ Alexei: ich kenne genug Kunden, die es anders machen und in die Verantwortung gehen. Diese Firmen, ganz kleine bis ganz große, lassen sich und ihr Personal schulen und werden (nahezu) gesetzeskonform. Ein Modell wäre z.B. den Fahrer auf Minijob mit allen Flexibilisierungsmöglichkeiten anzustellen. Dieses ständige unterbieten, genauso wie das Fahren auf Stunde ist nicht mehr zeitgemäß. Der niedrigste Satz für einen freien Trucker (den es nicht gibt) liegt bei 150€. Pauschal. Ich kenne Firmen im Westen von Köln, bei denen ich als Trucker ohne sprechen 180€ abrechnen kann. Deine Frage nach dem ausrechnen des SV-beitrags ist auch nicht die richtige Reihenfolge.


    Denke bitte an die Verantwortung, die ein Trucker trägt. Der Booker dieses Truckers ist mit in der Garantenstellung. Wenn dieser unterbezahlte, nicht geschulte Trucker dann für jene Firma fährt und es einen Schaden gibt, bist Du dran! Übrigens, die Firma, die Du meinst, hatte Anfang letzen Jahres vier verantwortliche Personen zur IHK Köln auf eine ganztägige Info-Veranstaltung geschickt. Die Jungs kennen die Gesetze. Lass Dir nichts erzählen. Nach einem recht aktuellen Urteil kann übrigens ein Trucker die entsprechende Arbeit verweigern, wenn eine Beauftragung offensichtlich zu einem Gesetzesverstoß führt.


    Grüße,
    Falco

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Ok, dann wäre das ja etwas, was ich bei den Firmen, für die ich primär arbeite, mal in den Raum stellen könnte...evtl. ergibt sich da mal die Möglichkeit eines Seminares....


    Eine weitere Frage noch: Ich besitze zur Zeit den alten FS Klasse 3, darf also bis 7,49t fahren. Wenn ich nun noch vor September diesen Jahres den Führerschein der Klassen C/CE erwerbe, gilt dieser dann als Qualifikation ?


    Fragen über Fragen.... :?
    Grüße
    Porky

  • Hallo Porky,


    wenn Du noch einen Platz in der Fahrschule bekommst und VOR dem 10. September die Prüfung durch hast und vorher noch einen EU-Kartenführerschein beantragst, DANN fällst Du unter den Bestandsschutz. Das heißt, du hast bis zum 10.09.2014 Zeit, die Weiterbildung von 35 Stunden zu absolvieren. Danach wird die Schlüsselnummer 95 in den FS eingetragen. Die IHK Köln hat dazu Infos unter "Verkehr und Logistik".


    Grüße,
    Falco

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Hallo wora,


    genau, keine Probleme. Es gilt Bestandsschutz. Du musst eine Weiterbildung absolvieren. Bis zum 10.09.2014. Es gelten Flexibilisierungen, um die Gültigkeitsdauer deines FS, der FK und der Weiterbildung zu synchronisieren. Mein FS gilt z.B. bis zum 09.09.12., also sollte ich bis dahin auch die WB im Kasten haben.

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen

  • Zitat von "Porky"

    Eine weitere Frage noch: Ich besitze zur Zeit den alten FS Klasse 3, darf also bis 7,49t fahren. Wenn ich nun noch vor September diesen Jahres den Führerschein der Klassen C/CE erwerbe, gilt dieser dann als Qualifikation ?


    Zum Besitzstand:

    Zitat von "BKrFQG § 3 Besitzstand"

    § 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
    1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1,.... (Bus)....
    2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.


    Die Auslegung dazu:


    Der/die Inhaber/in eines C1E und auch der alten Klasse 3 ("gleichwertig.." kann also den 10. September ruhig auf sich zukommen lassen und muss sich nicht stressen, um noch vor dem 10.09. ein Kärtchen mit C/CE zu besitzen. Durch den C1E hat er/sie schon eine Fahrerlaubnis mit einem "C" im Sinne des § 3.
    Nur die Inhaber eines B/BE haben ein "10.September"-Problem.


    Quellen:
    - http://www.lbv.brandenburg.de/…Fragen_Antwortkatalog.pdf
    - Telefonische Auskunft der Führerscheinstelle des LRA Ludwigsburg
    - Mündliche Aussage eines Prüfers des TÜV


    Im Zweifelsfall einfach nochmal die zuständige Führerscheinstelle anrufen: Die sind solche Fragen zur Zeit gewohnt. :wink:


    7,5-Tonner sind sehr kleine Autos.



    Armin


    Edit: Text ergänzt/formatiert.

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

    Einmal editiert, zuletzt von hell&dunkel ()

  • Hallo Falco,
    dann mal kurz zusammengefasst:
    bis 3,5To zGG: alles kein Problem und es kann fahren wer will.
    über 3,5To zGG: kein Problem, wenn die Voraussetzungen mit dem Führerschein erfüllt sind (also bis 2014 für die alten 3er) und der Fahrer angestellt ist.
    Also für mich als der "ausführende Unternehmer", sei es Einzelunternehmen (=Personengesellschaft) oder in meinem Fall geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kein Problem, wenn es sich um ECHTEN Werkverkehr handelt, also nicht den "Techniker bekommt den LKW".


    Aber: Wann zählt jemand als angestellt?
    Wenn ich z.B. einen freien Techniker als Subunternehmer buche und er gleichzeitig bei mir auf 400€-Basis angestellt ist, und im Sinne dieser Anstellung auch LKW fährt, ist das dann "legal"? Oder ab wann gilt er als angestellt?
    Es geht mir nicht um Tricksereien oder sonstiges, sondern nur um die Frage der Rechtslage.
    Wenn du was von "rüstigem Renter" schreibst, der fährt, dann macht er das ja nicht "nebenher" sondern das ist seine Aufgabe, also muss ja der Fahrer im Sinne des Werkverkehrs auch auf dem Job arbeiten oder versteh ich das grad falsch? Kann ich jemanden nur als "Fahrer für den Werkverkehr" auf 400€-Basis anstellen?


    Danke schonmal!


    Grüße
    Jochen


    Btw: ich kenne 3-4 Trucker, die sich als selbständige Fahrer rechtmäßig ihr Geld verdienen. Die haben den Güterkraftverkehrsschein mit allem Pi-Pa-Po nur ohne LKW. Und die dürfen ja dann gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen egal, ob sie selbst den LKW mieten oder von mir gestellt bekommen.


    Edith/Zusatz:
    Habe jetzt selbst den C1E, was passiert, wenn ich den CE machen will? Muss ich dann das komplette Programm mit den 140 Stunden machen oder ist das egal, da ich ja schon eine C-Klasse habe und zählt weiterhin 2014?

  • Hallo zusammen,


    danke Armin für die "Urlaubsvertretung" :D


    Jochen:


    herzlich willkommen in der Branchenproblematik bezüglich Güterverkehr. Grundsätzlich kann es keinen selbständigen Fahrer geben. Es sei denn, er ist wie die von Dir genannten Kollegen (hoffentlich) im Besitz einer EU-Lizenz und dem ganzen anderen Papierkram, der sie als selbständigen Güterverkehrsunternehmer im Sinne des GüKG ausweist. Ich kenne noch eine superfitte Kollegin aus Hamburg, die keine Lizenz hat aber weil sie für den Job mal Überbrückungsgeld bekam, freigestellt wurde.


    Der selbständige Techniker kann also "eigentlich" nicht Deinen LKW fahren. Bei der Frage, ob Du den Techniker für die Tätigkeit "LKW-Fahrer" zusätzlich anstellen kannst und er auf ein und derselben Baustelle erst angestellt fährt und dann selbständig das Pult/Dimmer/was-auch-immer betreut, scheiden sich die Geister. Der eine Fachanwalt sagt "ja", der andere "nein". Diese Frage solltest Du schriftlich von einem Fachanwalt Deines Vertrauens klären lassen. Der "rüstige Rentner" muss doch nicht auf dem Job arbeiten. Er fährt hin, nach dem Job wieder zurück und hat in der Zwischenzeit "Ruhezeit". Oder er fährt das Auto wieder zur Firma.


    Wenn Du noch den CE machst, ändert sich nichts. Für Dich gilt weiterhin 2014 oder wenn Du die Gültigkeiten der verschiedenen Plastikkarten anpassen möchtest, spätestens 2016.


    Grüße,
    Falco

    -> Arbeitssicherheit, Koordination Arbeitssicherheit auf Großveranstaltungen

    -> Sicherheitskonzepte

    -> Schulungen