Podesttribüne 60qm. Ausführungsgenehmigung ? Nachweise ?

  • Hallo Forums-Kollegen !


    Wir befinden und im Ruhrgebiet im Jahr 2 nach dem Loveparade-Unglück, und die Bauämter sind berechtigterweise sehr 'sensibilisiert' für alles was in ihren Zuständigkeitsbereich gehört, aber dennoch vor 2010 hier kaum jemanden interessiert hat.


    Mein Anliegen ist die Errichtung einer Stehtribüne aus Layher-Allround Unterkonstruktion und Nivtec Bühnenelementen/Geländern/Treppen. Dimensionen: 10m breit, 6m tief, 3 Ebenen 60/80/100cm hoch und je 2m tief. Alle nötigen Treppen und Geländer, alles ordentliches Material und sachgemäße Ausführung.


    Mein Problem könnte ein Schreiben des Bauamtes werden, welches im Rahmen eines Antrags auf Baunutzungsänderung für gerade beschriebene Konstruktion eine Ausführungsgenehmigung / Prüfbuch sehen möchte. Ich habe natürlich keine Ausführungsgenehmigung für diese Konstruktion, und habe ggü dem Bauamt argumentiert, daß ich laut 'Fliegende Bauten NRW' 2.1 auch keine benötige, da unser Bau weder eine Höhe von 5m, noch eine Fläche von 100qm noch eine Fußbodenhöhe von 1,20m hat.


    Ich warte derzeit noch auf Reaktion, wollte aber schon mal in die Runde der Kollegen fragen:


    1. Wie beurteilt Ihr die Sache, und (leider relevanter, da am längeren Hebel) wie sehen Eure Erfahrungen mit den Bauämtern in ähnlich gelagerten Fällen aus ??? Ausführungsgenehmigung erforderlich für so ein Ding 'Ja' oder 'Nein' ?


    Das wäre das eine Thema. Das Andere ist der sogenannte 'Standsicherheitsnachweiß'. Selbst wenn man für eine solche Konstruktion keine Ausführungsgenehmigung benötigt, geistert da noch besagter Standsicherheitsnachweiß durch die Veranstaltungsbranche. Das laut BGV C 1 § 4 die Standfähigkeit und Tragfähigkeit von Aufbauten gegenben sein muß wissen und verstehen wir ja alle. Eine Statik für unsere Outdoor-Bühnen unter 5m Höhe haben wir warscheinlich auch alle mal vom Statiker unseres Vertrauens anfertigen lassen, denn man will ja auf der sicheren Seite sein. Aber folgende Fragen stellen sich mir:


    2. Wo bitte genau ist Form/Ausführung/Inhalt und vor allem Notwendigkeit eines solchen 'Standsicherheitsnachweises' eigentlich definiert ? Meines Wissens nach steht besagtes Wort weder irgentwo in der SBauVO Teil 1 noch in den FlBau noch habe ich jemals etwas davon in irgentwelchen BGVs gesehen. Hab ich's überlesen/vergessen, oder steht es versteckt in irgentwelchen Durchführungsanweisungen oder DIN-Normen, oder gibt es diesen Begriff 'offiziell' etwa gar nicht ??? Ich bitte um aufklärung...


    3. Ähnlich wie oben bei der Ausführungsgenehmigung: wie beurteilt Ihr und die Euch bekannten Bauämter die Notwendigkeit für einen 'Standsicherheitsnachweiß' für die von mir geplante Konstruktion ?


    Ich frage mich: Wo beginnt die (vorgeschriebene ?) Notwendigkeit zum Nachweiß der Standsicherheit ? Bei einem Drumriser von 2x2m und 40cm Höhe ? Bei einem Catwalk von 2m Breite und 15m Länge und 1m Höhe ? Bei 4x4m Szenenfläche und 60cm Höhe ? Klärt mich auf, falls Ihr mehr Überblick habt als ich...


    Danke + Gruß,


    Ralf

  • Die Standsicherheit muss für alles und immer gewährleistet sein. Denn spätestens im Schadensfall fragt eine Versicherung oder der Richter danach, wie Du die gewährleisten konntest.


    Ich empfehle Dir einen Anruf bei den üblichen Verdächtigen. Googlen mit "Veranstaltungstechnik Statik" kramt die jeweiligen Telefonnummern hervor. Die entsprechend spezialisierten Kollegen beraten gerne und haben auch die nötigen Kontakte zu Prüfinstitutionen und Behörden.

    "Das hält, das haben wir schon immer so gemacht..."

  • Alternativ kannst du auch bei Nivtec anfragen, die haben für viele Varianten Berechnungen vorliegen und sind immer sehr hilfsbereit.
    Ein Kollege hatte vor einiger Zeit das Problem, dass die Statik bzw ein Standsicherheitsnachweis zusammen mit dem Angebot abgegeben werden musste, sowas hat man natürlich nicht in der Schublade, wenn man das nötige Material zumietet und nicht selbst im Bestand hat.

  • Hallo,


    hier ein paar Anmerkungen:



    Zitat von "lorbas"

    Hallo Forums-Kollegen !


    1. Wie beurteilt Ihr die Sache, und (leider relevanter, da am längeren Hebel) wie sehen Eure Erfahrungen mit den Bauämtern in ähnlich gelagerten Fällen aus ??? Ausführungsgenehmigung erforderlich für so ein Ding 'Ja' oder 'Nein' ?


    Du hast leider nicht ganz sorgfältig genug gelesen. In 2.1 (FlBauNRW) wird die Ausführungsgenehmigungspflicht nur ausgeschlossen, wenn die Tribüne (oder allgemein der Bau) NICHT von Besuchern betreten wird. Also bist du sehr wohl im BEreich der Ausführungsgenehmigungsplflicht. Der Beamte hat also erstmal recht.



    Zitat von "lorbas"


    Das wäre das eine Thema. Das Andere ist der sogenannte 'Standsicherheitsnachweiß'. Selbst wenn man für eine solche Konstruktion keine Ausführungsgenehmigung benötigt, geistert da noch besagter Standsicherheitsnachweiß durch die Veranstaltungsbranche. Das laut BGV C 1 § 4 die Standfähigkeit und Tragfähigkeit von Aufbauten gegenben sein muß wissen und verstehen wir ja alle. Eine Statik für unsere Outdoor-Bühnen unter 5m Höhe haben wir warscheinlich auch alle mal vom Statiker unseres Vertrauens anfertigen lassen, denn man will ja auf der sicheren Seite sein. Aber folgende Fragen stellen sich mir:


    2. Wo bitte genau ist Form/Ausführung/Inhalt und vor allem Notwendigkeit eines solchen 'Standsicherheitsnachweises' eigentlich definiert ? Meines Wissens nach steht besagtes Wort weder irgentwo in der SBauVO Teil 1 noch in den FlBau noch habe ich jemals etwas davon in irgentwelchen BGVs gesehen. Hab ich's überlesen/vergessen, oder steht es versteckt in irgentwelchen Durchführungsanweisungen oder DIN-Normen, oder gibt es diesen Begriff 'offiziell' etwa gar nicht ??? Ich bitte um aufklärung...


    Ja, um das Thema drehte sich auch meine Meister-Arbeit ;) Ich habe um genau diesen Sachverhalt zu klären mit vielen "Fachmenschen" gesprochen. Anschließend mit dem Verband der deutschen Ingenieure und zu guter letzte mit dem Ministerium für Bau NRW um eine definitive Aussage zu erhalten.
    Kurz und gut: Der "Standsicherheitsnachweis" ist formal einrstmal eine Urkunde, die eine statische Berechnung nach der Prüfung durch einen Prüfingenieur erhält. Die Forderung der Standsicherheit (z. B. nach BGV oder DIN-Schriften) heißt nicht automatisch, dass ein solcher Standsicherheitsnachweis erbracht werden muss. Es muss nur eine statische Berechnung geben, die die Standsicherheit (und Nutzungstauglichkeit) nachweist.




    Ich finde die Forderung eines statischen Nachweises (vgl. nicht Standsicherheitsnachweis) für sehr Sinnvoll. Bei deiner Anwendung würde das z. B. nach der DIN 4112 (oder heute DIN EN13782) passieren. Dort wird z. B. auch der Untegrund betarchtet. Was macht deine Konstukrion z. B. wenn ein Fuß im feuchten Boden einsackt? Ich kenne einen Kollegen, dem mal eine große Nivtecfläche mit Personen drauf versackt ist...


    Die Notwendigkeit ist klar definiert im Bauordnungsrecht, also z. B. FlBauNRW:


    Drumriser 2x2m: Keine Ausführungsgenehemighungspflicht, weil nur von eingewiesenem/mitwirkendem Personal betreten, keine statischer Nachweis, da Anwendungsfall innerhalb der Anwendungsbedingungen des Herstellers.


    Catwalk: Ausfürhungsgenehmigungspflicht: Dito, weil unter 100m² und unter 1,5 m Höhe der Szenenfläche, sowie keine Besucher. Statischer Nachweis: Wenn drinnen, dann nicht, wenn draußen und zusätzliche Lasten auftreten, die der Hersteller in seinen Systemstatiken nicht berücksichtigt, z. B. Wind (Abheben, Windlast an Banner/Molton), Schnee, usw.


    4x4m Szenenfläche: Dito


    Gruß,
    Johannes