Änderung bei Erstellung von Gutschriften !

  • Eins Vorweg eine Gutschrift hat nichts mit der Korrektur einer Rechnung zu tun! Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG ist die Gutschrift eine Rechnung, die von einem Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des selbstständigen Unternehmers (Gutschriftempfängers) ausgestellt wird, sofern dies vorher vereinbart wurde.


    Eine Gutschrift hat also nichts mit dem zu tun was viele dafür halten. Korrekturen aus Rücksendungen,Preisminderung etc. dürfen nicht "Gutschrift" heißen. Wichtig sonst entsteht eine Umsatzsteuerschuld.


    Solltet ihr "Gutschriften" erhalten die aus Preisminderungen,Rücksendungen etc. entstanden sind müsst ihre diese Widersprechen. Der Widerspruch reicht aus das die "Gutschrift" die Wirkung als Rechnung verliert. Solltet ihr selber welche Ausstellen benennt diese "Korrekturrechnung" nicht Gutschrift!


    Um dies zu verdeutlichen. Unternehmer A erstellt Unternehmer B eine Gutschrift für eine Vermeidliche Rücksendung. Die Gutschrift ist aber nicht das was Unternehmer A damit bezwecken wollte sondern er Erstellt für Unternehmer B damit eine Rechnung. Die Umsatzsteuer daraus schuldet Unternehmer B dem Finanzamt. Um das zu vermeiden muss Unternehmer B der Gutschrift Widersprechen und um eine Rechnungskorrektur bitten.


    Bisher war das egal, aber an der Gesetzmäßigkeit hat sich etwas geändert um Verwechselungen zu vermeiden. Eine Gutschrift ist eine Rechnung im Gutschriftverfahren. http://de.wikipedia.org/wiki/Gutschriftverfahren

  • Kannst Du mir die neue "Gesetzmäßigkeit" mal irgendwo benennen? Irgendwie kann ich Dir nicht so ganz folgen...


    Zitat von "marcoboy"


    Eine Gutschrift hat also nichts mit dem zu tun was viele dafür halten. Korrekturen aus Rücksendungen,Preisminderung etc. dürfen nicht "Gutschrift" heißen. Wichtig sonst entsteht eine Umsatzsteuerschuld.


    Ja und? Wenn die Rechnung nicht ungültig ist, dann ist die Gutschrift rechnerisch auch hier wieder neutral.
    Man hat halt natürlich zwei Buchungsposten: Rechnungseingang (mit USt.-Guthaben) und dann die Gutschrift (mit USt.-Schuld).


    Mit der Gutschrift wird zwar nicht die Rechnung korrigiert, sondern nur buchhalterisch die Gesamtzahlung. Es gelten beide Belege parallel.


    Zitat von "marcoboy"

    Eine Gutschrift ist eine Rechnung im Gutschriftverfahren


    aber eine Gutschrift ist doch auch noch nach wie vor eine Gutschrift (Dokument). Oder hab ich irgendwas verpasst?

  • Das Problem ist folgendes. Das Finanzamt dies nach neuster Rechtsprechung als Rechnung im Sinne des Gutschriftverfahren an sieht.
    Weil das Wort Gutschrift im Katalog Rechnungspflichtangaben aufgenommen wurde. Eine Gutschrift ist im dem Sinne eine Rechnung.


    Rechnungen mit negativen Vorzeichen sind auch nicht mehr erlaubt. Da sich dies umsatzsteuerlichen Sinne nicht um eine Rechnung handelt.


    Um Rechtssicherheit zu schaffen raten viele das Wort "Gutschrift" für die Korrektur von Rechnungen zu vermeiden.

  • Also ich kenne Gutschriften nur so, daß nicht die Rechnung korrigiert wird, sondern daß eine bestimmte Geldmenge den umgekehrten Weg nimmt.


    Also: Ware bestellt - Rechnung erhalten - Rechnung bezahlt (oder auch nicht)
    dann: Ware wieder zurück (aus welchem Grund auch immer) - Gutschrift erhalten - Gutschriftsbetrag am Konto erhalten (oder auch nicht)


    Nun hab ich zwei Belege: einmal Rechnung und einmal Gutschrift. Beide sind gültig, können sich aber betragsmäßig aufheben, beide Handelspartner sind sozusagen "quitt".
    Von der Umsatzsteuer her ist es das gleiche, sofern alle Pflichtangaben enthalten sind.


    Man "korrigiert" damit einen Sachverhalt, aber keine Rechnung.


    Rechnungen korrigiert man ja auch nicht, diese sind ein Beleg.


    Es gibt natürlich die Unsitte im Kleingewerbe, daß Rechnungen, die einen Fehler enthalten, einfach nochmal korrigiert ausgedruckt und dem Kunden erneut zugesendet werden.
    Somit hat der Kunde dann zwei Belege, die er theoretisch auch alle beide bei der USt. geltend machen könnte. Natürlich sagt man noch dazu: "bitte alte Rechnung vernichten" und in den meisten Fällen läuft das auch so. Aber korrekt ist das nicht.
    Deshalb wird eine Gutschrift ausgestellt (inhaltlich und betragsmäßig gemäß der alten Rechnung) und eine neue Rechnung.

  • Kaufmännisch ist das korrekt. Aber was nun wenn nach neuster Rechtsprechung das FA die Gutschrift als Rechnung im Sinne des Gutsschriftverfahrens deutet ?


    Dann stellt der Lieferant eine Rechnung im Auftrag des Kunden. Der Lieferant ist nun Leistungsempfänger und der Kunde Leistungserbringer. Die weitere Frage ist was passiert wenn die Rechnung(Gutschrift) ein negativen Betrag aufweist ?

  • Zitat von "marcoboy"


    Dann stellt der Lieferant eine Rechnung im Auftrag des Kunden. Der Lieferant ist nun Leistungsempfänger und der Kunde Leistungserbringer.


    korrekt. Was ist daran das Problem?
    Ob ich dem Lieferant eine Rechnung erstelle oder der Lieferant mir eine Gutschrift, kommt ja auch auf das Gleiche raus. Üblicherweise übernimmt der Lieferant dies als Serviceleistung.
    Der Lieferant ist in beiden Fällen Leistungsempfänger (bekommt die Ware wieder zurück)



    ...ich suche jetzt immer noch nach dem Punkt, an dem wir hier aneinander vorbeireden...
    Vielleicht hast Du ja mal einen Link zu besagten Gerichtsurteil für uns hier?


    (Rechnungen mit negativen Beträgen habe ich noch nie gesehen)

  • Hallo allerseits,


    Das Beispiel von mringhoff, ist das was uns mehr oder weniger alltäglich betrifft und beschreibt die kaufmännische Gutschrift.
    Da es sich bei der kaufmännischen Gutschrift letztendlich um die Korrektur einer Rechnung handelt, liegt demnach keine Gutschrift im Sinn des §14 Abs. 4 Satz Nr. 10 UStG vor.


    Die von marcoboy beschriebene Gesetzesänderung (nicht Rechtsprechung) betrifft die umsatzsteuerrechtliche Gutschrift (nach §14 Abs. 2 Satz 2 UStG), die wie beschrieben im Gutschriftverfahren zur Anwendung kommt.


    Und um diese Gutschrift-Varianten besser voneinander abzugrenzen sollte die kaufmännische Gutschrift nicht mehr als "Gutschrift" sondern als z.B. "Rechnungskorrektur"*, "Retourrechnung"*, "Nachlassrechnung"* oder "Korrektur-Gutschrift"** bezeichnet werden.


    Das neue Monster nennt sich im übrigen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) und trat am 30.06.2013, einen Tag nach Verkündigung im Budesgesetztblatt, in Kraft.


    Zur weiteren Info:
    http://www.haufe.de/steuern/ge…steuerung_168_154026.html
    http://www.deutsche-handwerks-…ussehen/150/3098/207184/2
    http://www.deutsche-handwerks-…chriften/150/3098/207172/


    Michaela


    *Beispiele aus Lexware
    ** Beispiel Dt. Handwerkszeitung

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Zitat von "hell&dunkel"


    Das neue Monster nennt sich im übrigen Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) und trat am 30.06.2013, einen Tag nach Verkündigung im Budesgesetztblatt, in Kraft.


    Alles klar, danke für die Info. Jetzt wird manches klarer...


    Zitat von "hell&dunkel"


    Michaela


    ? (ich dachte Armin?)

  • Meine Finanzbuchhalterin und Büroleiterin im Handwerksbetrieb liest hier mit, wehrt sich aber gegen einen eigenen Account.
    Irgendwie muß der Senf ja ins Forum. :wink:


    Zitat

    AmtshilfeRLUmsG

    Bürokratieabbau.... :D


    Armin

    Hier befindet sich i.d.R. die Signatur

  • Nabend!


    Hell&dunkel (bzw seine Buchhalterin) hat Recht.
    Wird ein lustiges Thema bei zeitnahen Prüfungen.
    Man sollte dieses Posting irgendwie hervorheben, an den meisten wird es vermutlich vorbeilaufen...


    Gilt übrigens auch für die kleine aber feine Ergänzung bei Reverse-Charge...



    Viele Grüße,
    Volker

  • Ich habe das mal oben fest gemacht und als WICHTIG gekennzeichnet.


    Ich kann die Hinweisgeber nur Unterstützen, es ist ein Thema und man sollte entsprechend Handeln um Probleme zu vermeiden.