Zitat von "falcocgn"
Zitat von "simonstpauli"
Dann macht mal das Impressum als Erstes. Ist wichtig.
Was wollt Ihr damit sagen?
auf der HP sind doch die Anbieterdaten ständig (im linken sichtbaren Bereich) sichtbar. Das TMG (Telemediengesetz) verlangt doch kein "Impressum", sondern eine Anbieterkennzeichnung....nirgendwo steht, dass diese Anbieterkennzeichnung unbeding "Impressum" heißen muss....dies darf so heißen.
Ich zitiere mal das Bundesministerium für Justiz:
Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?
§ 5 Absatz 1 TMG gibt vor, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden müssen.
Leicht erkennbar sind sie, wenn sie an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen auffindbar sind. Die Rechtsprechung hält Angaben für leicht erkennbar, die optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar sind und die aufgrund ihrer Bezeichnung auch als Hinweis auf die Anbieterkennzeichnung verstanden werden. Der Bundesgerichtshof hat es als unschädlich erachtet, dass eine Anbieterkennzeichnung mit "Kontakt" und "Impressum" bezeichnet war.
Die Bezeichnung "backstage" soll nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg dagegen nicht hinreichend klar sein. Ob bereits die Notwendigkeit jeglichen Scrollens bewirkt, dass ein Impressum nicht mehr leicht erkennbar ist, oder ob dies erst bei einem umfangreichen Scrollen der Fall ist, ist noch nicht vollends geklärt.
Unmittelbar erreichbar sind Angaben, die ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können
Ansonsten gibt das TMG hauptsächlich vor, was in der Anbieterkennzeichnung stehen muss.....
.....aber eigentlich sind wir ja im Themenbereich "Biete Arbeit"...... :wink: :wink:
Gruß Wolfgang