Beiträge von Sebastian Giese

    Stufenbeleuchtung muss, siehe §15 MVstättVO.

    Unabhängig davon sagt doch eigentlich der gesunde Menschenverstand: wenn beim Bau der Aula damals jemand es für notwendig befand, dass die Stufen beleuchtet werden, dann sollte man doch heute zum selben Schluss kommen.

    Überhaupt kein Shortcut, einfach nur Regelwerke lesen, verstehen und anwenden.

    Ohne den Kollegen aus dem Ursprungspost zu kennen, könnte ein Elektroingenieur (studiert an einer wissenschaftlichen Hochschule) mit (mehrjähriger) Erfahrung in Statik diese Anforderungen erfüllen.


    TM1 und TM2 eines Ingenieursstudienganges in Verbindung mit mehrjähriger Erfahrung reicht auch vollkommen aus, sofern es nicht in den baurechtlichen Bereich geht.


    Ich finde ätzend dass immer wieder versucht wird engagierten Leuten mit erfundenen Einschränkungen das Leben schwer zu machen. Wie überall kommt es nicht auf die formale Bildung sondern den Menschen und seine Art zu Arbeiten an.

    Ganz so eng ist das alles zum Glück nicht geregelt. Unsere Branche fällt (wenn es um Statik geht) nur in wenigen Fällen unter das Baurecht, nämlich nur dann wenn etwas outdoor stattfindet und es sich um eine bauliche Anlage handelt. Die meisten dieser Anlagen sind aber auch „fliegende Bauten“ mit mitgelieferten Statiken, sodass es für das reine Aufstellen keinen Statiker bedarf. Sollte es eine Sonderkonstruktion sein, dann ist formal (und auch technisch) ein Bauingenieur notwendig, nach Baurecht. Für alles andere (z.b. geflogene Rigs indoor, geständerte Systeme indoor) ist ein Bauingenieur nicht notwendig. Steht auch so in der SQP1, welche die für uns konkreteste Regelschrift ist und von/aus der Branche kommt.


    Dort steht folgendes:

    Statische Nachweise sollten von Personen erbracht werden, die ein abgeschlossenes Studium an einer Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule sowie eine mindestens dreijährige Erfahrung in Konstruktion, Berechnung oder Prüfung von veranstaltungstechnischen Einrichtungen nachweisen können.


    Wichtig an der Stelle ist das Wörtchen „sollte“ und auch, dass dort das Wort „Ingenieur“ nicht auftaucht.


    Das sollten für den Unternehmer genügend Anhaltspunkte für seine Auswahlverantwortung sein.


    die ungesicherte Absturzkanten vom Spielplatz kennen. Warum man denen auf einmal sagen muss, dass man vorne von der Bühne fallen kann. :/

    Bei vielen Vereinsveranstaltungen ist das auch unpraktikabel und eher unüblich. Mir ist aber auch kein Fall bekannt bei dem ein Chorsänger von der Bühne gefallen wäre.


    Der Vergleich der Absturzkante auf dem Spielplatz und der Bühnenvorderkante hinkt gewaltig. Kinder oder generell ungeübte Darsteller sind auf der Bühne in einer Art "Ausnahmesituation". Aufregung, Überdrehtheit, Unsicherheit usw. ist was vollkommen anderes als auf dem Spielplatz. Dazu kommt evtl. Dunkelheit, Licht von vorne das blendet, Hektik, usw.

    Genau aus diesen Gründen, weil es eben nicht alltägliche Situationen sind, sind Unterweisungen und Proben erforderlich. Das gilt auch für die sogenannten Leiter von "Laiendarstellergruppen" (Chorleiter, Kita-Gruppen Leiter, Musikschulenleiter, usw.), die sind selbst aufgeregt und haben oft alles im Kopf außer Sicherheit. Wenn man die rechtzeitig und in einer ruhigen Minute abholt klappt das auch mit einer Unterweisung.

    Wurde eigentlich alles wichtige schon gesagt, das wichtigste bei diesem Thema: bewegt man sich außerhalb von definierten Grenzwerten (wie den 200Pax) gelten nicht keine Regeln, sondern man muss sich die Regeln selbst erarbeiten und die erforderlichen Maßnahmen dokumentieren (GBU). Das ist oftmals lästig und mit viel Aufwand verbunden, kann sich aber lohnen um z.B. Kunst & Kultur erst möglich zu machen.


    Ein Aspekt der imho bei dieser Diskussion um mehr oder weniger 200Pax gerne vergessen wird: wenn man für sich reklamiert dass man nicht der MVstättVO unterliegt, muss man auch wirksam sicher stellen dass auch wirklich nicht mehr als 200 Pax vor Ort sind. Das kann bei öffentlich beworbenen Veranstaltungen in Verbindung mit Alkohol auch mal schwierig werden.


    Und im Fall des Falles es geht was schief kann man nicht auf den Stand der Technik berufen, ist also u.U. auch ein Straf- und Zivilrechtsproblem.

    Es wurde eigentlich fast alles schon gesagt, nur noch eine kleine Ergänzung bzgl. Verantwortlichkeiten und privat vs. öffentlich:

    Wenn etwas passiert, (und das wird es früher oder später) ist es vollkommen wurscht ob die Veranstaltung privat oder öffentlich war. Wenn sich ein Freund / Gast beim betreppen einer Treppe den Fuß bricht, ist am Ende immer der Betreiber / Eigentümer der Location in der Haftung. Im Fall einer offiziellen Veranstaltung mag da der Veranstalter dazwischen hängen und befragt werden, der verweist dann gerne auf den Betreiber. Im Fall einer "privaten" Party fehlt der Veranstalter und es ist gleich der Betreiber = Eigentümer dran. Das gilt für die Veranstaltung im Bürgerhaus und auch für den Geburtstag im Garten des Einfamilienhauses, egal wie viele Personen da sind. Verkehrssicherungspflicht betrifft alle, unabhängig von einer Gästeliste, Spenden, Getränken, usw. Der der die Gefahr verursacht ist haftbar. Die Krankenversicherung des verunfallten Freundes / Gastes wird sich im Nachgang schon melden und nachfragen, wo und warum denn der "Sportunfall" um 02:10 Sonntagnacht genau passiert ist... (Achtung, letzter Satz enthält Sarkasmus).

    Die Teilsicherheitsbeiwerte aus dem Bau, die in Summe grob den Faktor zwei ergeben, gelten aber in aller Regel für statische Lasten. Für dynamische Lasten, wie sie beim (ungleichmäßigen) Verfahren von mehreren Motoren auftreten, gilt das sicher nicht.

    Sofern keine Artisten oder schnelllaufende Motoren im Spiel sind, ist das alles statisch, aus Statik-Sicht. Anfahrdynamik der Motoren wird mit Faktoren berücksichtigt, die im Eurocode übrigens sogar geringer sind als von den Motorherstellern angegeben. Du meinst evtl. Gleichlaufunterschiede zwischen ungeregelten Motoren, das ist aber keine Dynamik. Das geht eher in Richtung Auflagersenkung, Rahmenbedingungen des Systems, etc.

    Zum Thema Biegeknicken wurde ja schon vieles und vollkommen richtiges geschrieben. Der wichtigste Punkt weil einfacher Punkt wurde leider noch nicht angesprochen, nämlich mal in die Belastungstabelle der Traverse zu schauen. Da wir den genauen Typ nicht wissen, können wir nur nach vergleichbaren 2-Punkt Traversen bei MILOS schauen, z.B. M222 DUO:
    https://www.milos-systems.de/g…gular_2.pdf.aspx?ext=.pdf

    Und dort findet sich in der Belastungstabelle für MILOS M222 DUO folgender Satz:
    "Duo loading data are based on use in vertical orientation with lateral stabilisation of both the top and bottom main chord every 1m"

    Dieser Satz steht übrigens so oder so ähnlich in jeder Belastungstabelle für Zweipunkt-Traversen, egal welcher Hersteller.


    Unterm Strich taugt also 2-Punkt Traverse wie diese zu nichts anderem als Grids bauen, bei denen jeder Meter eine seitliche Stütze den Ober- und Untergurt hält. Ganz sicher nicht für Tore wie bauen, auch nicht der Showtec mobile DJ Truss Stand.

    Wenn schon für zukünftige Leser, dann aber auch der korrekte Wert. Wie kommst du auf 48kg? In der Statik steht auf Seite 19 mittige Einzellast bei 5m freitragend: 0,21kN

    Ich will euch ja nicht den Spaß verderben, aber das Urteil ist 14 (!) Jahre alt... steht auch im Text. Das Urteil wurde seither auch öfter mal in anderen Urteilen, in Baufachzeitschriften usw. zitiert, oft unter dem Aspekt "Architektenhaftung".


    In der ASR 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" steht folgendes:



    1. und 2. ist nicht realistisch, es wird keiner Fangnetze installieren um ein Kabelpick runterzulassen. Prinzipiell muss sichergestellt sein, dass beim Herunterfallen von Gegenständen (wie z.B. einem Lastmultiore) niemand verletzt wird. 4. fällt auch aus. ein Helm wird nicht reichen. Ergo muss nach 3. der Bereich darunter frei gehalten sein. Ob durch Sperren der Halle, Flatterband, Warnposten oder Lichtschranken mit angeschlossenem Rundumlicht und Signalton... muss der Unternehmer selbst wissen.


    Schon wieder die Frage nach der Haftung. Es haftet jeder der was falsch macht, ausnahmslos! In dem Fall der der das Kabel fallen gelassen hat (= die Gefahr herbeigeführt) in Verbindung mit seinem Arbeitgeber/Unternehmer, der hätte entsprechende Maßnahmen treffen müssen (siehe oben). Wenn derjenige der das Kabel fallen lässt, wie bei uns in der Branche üblich, selbstständiger Einzelunternehmer ist, ist er beides in Personalunion.

    Natürlich ist der "Prüfer" nur dafür verantwortlich, dass das Material ZUM ZEITPUNKT der Prüfung in Ordnung war. Wenn z.B. der Steelflex 5min nach der Prüfung beim Einpacken in ein Case vom zufallenden Deckel gequetscht wird und dadurch beim nächsten Aufbau 2 Tage später reißt, kann der Prüfer dafür logischerweise nicht belangt werden. Genau aufgrund dieser "wiederkehrenden Verwendung" gibt es eine "Sichtprüfung vor Gebrauch" und z.B. auch Safeties. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei Transport und wiederkehrender Benutzung Schäden auftreten können.
    Wenn ein Techniker beim Aufbau den Steelflex vor dem Einbauen nicht auf Sicht geprüft hat und er reißt, ist er natürlich in der Haftung.
    Prinzipiell gilt, wie Micha schon schrob, wer was falsch macht haftet dafür. Dann ist (erstmal) auch nachrangig ob und welche Ausbildung oder Befähigung er hatte, man kann auch mit korrekter Ausbildung und Befähigung Sachen falsch machen.

    Formal nein, Lautsprecher sind in der MVstättVO weder explizit genannt noch ausgeschlossen. Allerdings ist ein Lautsprecher ja im weitesten Sinn ein elektrisches Gerät und da gibt es, denke ich ohne es ad hoc belegen zu können, auch Anforderungen an Entflammbarkeit etc.

    Wenn die MVstättVO gilt und keine automatische Löschanlage vorhanden ist, ja.


    §33
    (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen
    oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem
    Material.


    und dazu


    §2
    (9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere
    Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

    Zitat von "domigio"

    Da bin ich mir sicher dass dies die sicherste Alternative wäre.


    ja ich habe selsbt mit Schnakenberg telefoniert, jedoch rentiert sich die Anschaffung für einen einzelnen Abend nicht. Und die Dinger gibts auch bei keinem Verleiher hier in der Umgebung zu mieten... LEIDER


    Wo ist denn die Umgebung?