Beiträge von Chroma Concept

    "Gefühlt hundert Leute stehen auf der Bühne, mittendrin der Künstler. Warum schreitet die Security nicht früher ein?

    «Diese Aktion war von Anfang an geplant», so Mediensprecher Joachim Bodmer. «Unsere Sicherheitsleute wussten, dass der Künstler Fans auf die Bühne lässt. Dabei kann aber immer eine Art Sog entstehen und es kommen mehr Leute, als geplant», ergänzt er.

    Das Wichtigste für Bodmer sei jedoch, dass zu keiner Zeit Gefahr für den Künstler oder die Besucher bestand. Alle Personen konnten wieder unverletzt von der Bühne befördert werden. Mit einem Moment für die Ewigkeit auf ihrem Handy, natürlich."

    Klingt für mich nach einer glatten Lüge. Obwohl ich dachte in den Nachrichten gehört zu haben das der "Künstler" dafür eine Anzeige kassiert hat. Weiß da jemand mehr?

    ja, das geht fix, leider fehlen aber viele Funktionen, welche man dann nur "festen Werten" zuordnen kann, z.B. indexierbare Prismen, Prisma fine usw...


    Daher würde mich interessieren, wie andere Kollegen diese "Nuss geknackt" haben.

    Wenn ich es jetzt richtig im Kopf habe (und nicht mit MA verwechsle) dann kannst du Kanäle skippen, also überspringen. Die Auswahl findest du, wenn ich es recht im Sinn habe, dort wo du auch die User Fixture anlegst. Diese Kanäle werden im Pult dann intern übersprungen, kannst also selbst entscheiden was du brauchst (also Fine, Control, Macros.... sind Skip Kandidaten).


    Eine andere Möglichkeit ist, dass du Presents "Artfremd" belegst - musst dann allerdings wissen was wo liegt. Bsp. bei den Robin MMX habe ich das Graphicweel immer auf Gobo 2 oder so gelegt.


    Alles haben kannst du nicht - der Konsens ist:


    - unwichtige Kanäle skippen

    - Presents Artfremd belegen


    Wer mehr will, muss sich wohl langsam von Pulten wie der Licon verabschieden.


    Hoffe ich konnte dir helfen.


    Kurze Zwischenfrage, warum legst du es dir nicht selbst an? Geht bei der Licon doch fix.

    Hallo Leute,

    es geht hier nicht um die VDE701/702 ( Dguv 3), sondern um die Prüfung nach VDE0100, d.h. Wirksamkeit des FI-Schalters etc, also nicht um unser Material, sondern um die Installation vor Ort.

    Ich oute mich mal, dass ich das nur sehr selten mache, meist weil ich zu faul bin dann den Verantwortlchen mit dem Schlüssel für den Sicherungskasten zu suchen. So wird es halt, wenn man seit Jahren keine Probleme mehr mit Sicherungen etc. hatte. Früher war das der erste Blick, wo ist der Kasten und ist er offen, heute denke ich viel zu selten dran. Und ich stand nach nachgewiesener Funktion schon mal eine Stunde ohne Strom da... :(

    Ist das nicht Betreibersache? Klar messe ich meinen 400V Anschluss durch - RCD Auslösezeiten zu testen wenn ich nur eine temporäre Anlage aufbaue, ist etwas zu viel des Guten - bzw. müsste ich das ja schon fast dem Betreiber in Rechnung stellen.

    ...und die Sache ging scheinbar von Personen aus; welche dort arbeiteten.

    Das zeigt ein weiteres Mal, das es unmöglich ist, im Vorfeld alles auszuschließen bzw. zu kontrollieren.

    Bei hunderten Leuten Personal, hunderten Tonnen Material, Ausrüstung, Catering; welches im Einsatz ist...

    Ja und Nein, ich bin der Meinung es ist einfacher das Personal im Vorfeld zu akkreditieren als tausende von Besucher zu kontrollieren. Wer schon einmal für Industrie und Politik gearbeitet hat, für den ist es Alltag min. einmal im Jahr durch BKA und Staatsministerium geprüft zu werden. Vllt. ist das auch ein anderer Ansatz, auch wenn das angesichts vieler Hilfs- und Pauschalkräfte eine anstrengende Aufgabe ist.

    Ansonsten hast du Recht, es zeigt wie wenig wir Terror entgegensetzen können aber auch wie wichtig Entfluchtungs- und Räumungskonzepte sind.


    Die Frage betrifft uns m.E. nur indirekt, so frustrierend es auch sein mag.


    Terrorabwehr kann nicht Aufgabe eines Sicherheitsdienstes sein - das Gewaltmonopol liegt beim Staat inkl. das Recht auf Schusswaffengebrauch usw. Wir sehen Terror oft als Bombenanschlag:
    - wie viele Sicherheitskräfte können einen Sprengsatz wirklich erkennen? - mit wie vielen schlecht ausgebildeten Sicherheitskräften arbeiten wir teilweise in Deutschland (ohne jemanden pauschalisieren zu wollen)?


    - Wie sinnvoll ist denn eine Taschenkontrolle wirklich - ist es nicht trotzdem nur eine Stichprobe?

    - Was ist beim Einsatz von (wie in Frankreich) halbautomatischen oder gar automatischen Schusswaffen?


    Terroranschläge gehören leider in unsere Zeit und jetzt kommt die Aussage von Herrn Zanini zum tragen:

    Unsere Aufgabe ist es für eine schnelle, sichere und reibungslose Entfluchtung, im Falle eines Anschlages, zu sorgen. Sicherheitskräfte können, richtig eingesetzt, zwar Anschläge erschweren oder umleiten aber in den seltensten Fällen verhindern (Beispiel EM oder München - Täter wurden nicht zum eigentlichen Ziel gelassen aber auch nicht aufgehalten.

    Der Kunde kann natürlich den Dienstleistern wählen den er will, vielleicht aber auch eine Vertragssache, rechtlich weis ich nicht wie so etwas aussieht. Meist geht es ja um den Preis.


    Ich kenne es aus der Praxis so, dass der Kunde die Techniker mitbringt - beim Auf- und Abbau aber ein Techniker vom Haus mit vor Ort ist und auf die Einhaltung der Richtlinien und Gesetze achtet (Bei größeren Hotels mit angeschlossener Veranstaltungsfläche). Dort geht das Problem schon los, bei einer Kraut und Rüben Firma kommen dann ganz schnell Verstöße dabei raus und dann? Ich bin der Meinung, bei groben Sachen - Aufbau abbrechen mit dem Kunden Rücksprache halten und schauen was passiert.

    Ich habe mal eines gelötet aber solche arbeiten rechtfertigt nur der hohe Anschaffungspreis. Wenn du es probieren willst, einen guten Industrielötkolben mit Temperaturreglung und ein ruhiges Händchen. Aufpassen das Kabel nicht zu heiß wird und Vorsicht beim ab isolieren (am besten mit Rasierklinge).

    Ob man da noch was wechseln kann, weis ich nicht (hatte eine andere Baureihe).

    Viel schlimmer ist doch, dass der Verleiher vollkommen ratlos war. Alleine die Aussage das "er so etwas noch nie erlebt hat" zeigt doch das er wohl keine richtige Kenntnisse über die Belastung des Zeltes hatte. Das passiert wenn man sich rein auf "Erfahrungswerte" verlässt und Herstellerangaben vernachlässigt.

    Jetzt weiß ich auf was du hinaus wolltest!


    Das Beispiel was zur Diskussion geführt hat, war in diesem Fall eine Übung des THWs. Das Gerüst war da auch kein "Gerüst" im eigentlichen Sinne sondern ein Abstützsystem, welches errichtet wurde. Im Normalfall stellt ein Geländer da ja die Absturzsicherung da, mir geht es auch um die Allgemeine Sachlage - nicht explizit dieses Beispiel. Da ich auf Baustellen aber auch schon Diskussionen mitbekommen habe - wann denn nun ein Falldämpfer zu nutzen ist, wollte ich mal Klarheit.


    Mir ist auch klar das es viele Sonderlösungen gibt, nun frage ich mich halt:

    Sonderfall Absturzgefahr durch temporäre Arbeiten, wobei die Arbeitshöhe schon Gefährlich ist aber immer noch zu gering (Bsp.: 3 - 4m) für einen Falldämpfer.

    Auch wenn es sich nur um ein Gedankenspiel handelt - warum hat das Gerüst kein Geländer?


    Sorry für die "Laien"-frage.


    Es ist kein reines Gedankenspiel - ist mir in der Praxis passiert und daher habe ich mir Gedanken gemacht. Ich finde leider keine genaue Antwort in den Unterlagen.

    Mein Fazit ist bis jetzt:

    BG sagt: Falldämpfer rein (und Herstellerangaben beachten) -> Hersteller sagt: Dämpfer braucht Fallweg X -> Schlussfolgerung: Unter X nutze ich keine Dynamische Sicherung.

    Zu deiner Frage - gäbe es ein Geländer, würden die Tätigen keine PSA zur Absturzsicherung benötigen (im Idealfall).

    Danke, für die Antwort. So kenne ich es halt auch. Wenn ich mir aber die BG Unterlagen als Grundlage nehme - gibt es den Fall ohne Dämpfer oder Höhensicherungsgerät nicht.


    In den Unterlagen von Singing Rock finde ich aber den Fall, dass bei einem Sturzfaktor von 0 (also der Anschlagpunkt liegt höher als der Gurt) auch Verbindungsmittel ohne Absorber eingesetzt werden können.


    Um meinen Post noch einmal zu konkretisieren. Ich suche etwas "offizielles" für die Sicherung in niedrigen Höhen, bzw. wie wird das gehandhabt - m.E. ohne Absorber, da der Sicherheitsabstand zum Boden ja zu niedrig ist. Wir reden von Arbeiten in der Höhe von 2 - 3m (Sturzkante). Da bin ich mit 1m Verbindungsmittel + ca. 1,5m Absorber + ca. 1,5m Beinabstand + 1m Sicherheitsabstand, also = ca. 5m schon drüber.

    Eine Lautsprecherposition zu ändern ist bereits eine vorsätzliche Manipulation. Die Limitierung ist damit nicht mehr effektiv. Andere Lautsprecher haben den gleichen Effekt.

    Der Unterschied beim Nachbarn muß ja nur minimal sein, um die Grenze zu überschreiten, wenn man bei der Limitierung genau an die Grenze gegangen ist. (Was durchaus Sinn ergibt)


    Vorsatz würde bedeuten das er die Anlage so verändert, dass der Grenzwert absichtlich übertreten wird. Wenn überhaupt würde also die Rechtslage Fahrlässigkeit bedeuten. Zudem ist die Frage ob die Anlage amtlich abgenommen wurde und verplombt ist.


    Die Frage die sich stellt, um welche Sachlage geht es genau?

    Hat sich das Gewerbeamt angekündigt bzw. Auflagen gestellt (geht aus dem Eingangspost nicht hervor)?

    Auf welcher Grundlage diskutieren wir hier ? Es ist doch so, eine Bar ist keine Großraum-Diskothek. Solange man also es nicht übertreibt, ist doch alles im grünen Bereich. Problematisch bzw. wirklicher Handlungsbedarf besteht doch erst bei Beschwerden von Anliegern.

    Ich hoffe ich bin im richtigen Bereich,

    folgende Problematik - ich hatte letztens eine Diskussion über Falldämpfer, da ich folgendes gesehen hatte.


    Auf einem Gerüst (Absturzkannte ca. 2m) über dem Boden, stehen 2 Arbeiter mit Y-Haken inkl. Falldämpfer. Nun hatte ich es so in Erinnerung, dass man Falldämpfer erst nutzt wenn die "erforderliche" Höhe erreicht ist. Da ich meist aber nur mit Arbeitsplatzpositionierung (Rückhaltesystem), wollte ich keine Halbwahrheiten verbreiten und habe nochmal die Regeln durchgelesen. Jetzt bin ich bei dem Standpunkt angelangt das generell ein Dämpfer dazwischen sein muss, jedoch ist das nur ein Fazit. Da ich nichts gefunden habe, was auf Arbeiten in kleinen Höhen betrifft.


    Hat hier jemand einen Hinweis wo ich dazu die entsprechenden Texte finde bzw. kann mich dahingehend nochmal aufklären. Danke.

    Wie die Anderen schon geschrieben haben, solltest du erst einmal klären wen das Gewerbeamt schützen will. Arbeitnehmer oder Anwohner (Tippe auf zweiteres). Normalerweise werden Bars nicht sofort limitiert - das passiert meist im Zuge von Lärmbeschwerden. Generell hat der Betreiber sicherzustellen das, dass Bundesimmsionsschutzgesetz (inkl. der TA Lärm) eingehalten wird. Deswegen kann es auch sein, dass es vorsorglich eingebaut wurde (hat sich bei mit bewährt, da das Personal meist auch lauter macht als es soll (beim Putzen z.B.)


    Ich kenne es so, dass beim nächsten Anwohner gemessen wird (z.B. bei offenem Fenster was am nächsten zur Location liegt) - im Idealfall mit einem Rauschen und nicht mit Musik (Problematik hast du ja selbst schon erwähnt). Aus meiner Erfahrungen haben die Ämter nicht immer den vollen Durchblick, deswegen rate ich dir, nochmal konkret nachzufragen und im Zweifel sich die Gesetze nennen zu lassen auf welche sich das Amt bezieht (und dann auch nachlesen ob es wirklich so drinnen steht)


    Anbei nochmal ein Zitat aus einem anderen Forum:


    Gemäß § 1 BImSchG sind Menschen grundsätzlich vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu schützen. Derartige Geräusche können sowohl vom Verkehr auf einem Betriebsgelände her entstehen, als auch durch die Produktion oder Herstellung in einem betrieb („Gewerbelärm“). Dass Arbeiten nicht ohne Geräusche von sich gehen können, ist selbstverständlich, aber dennoch muss die Nachbarschaft vor derartigem Lärm geschützt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Schutz der Nachbarschaft bei gewerblichen Ablagen gilt nicht aber bei kurzfristigen Handwerker- oder Heimwerkertätigkeiten.

    Soll ein Gewerbebetrieb errichtet und betrieben werden, der unter die Definition einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage fällt, so wird die Genehmigung gemäß den §§ 5 und 6 BImSchG hierfür nur erteilt, wenn unter anderem schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht hervorgerufen werden können. Bei bestehenden Anlagen ist zu beachten, dass auch noch nach Erteilung der Genehmigung nachträgliche Anordnungen gegeben werden können, um Pflichten gemäß dem BImSchG zu erfüllen. Welche Pflichten dies sein könnten, wird gemäß der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm), welche ihre Rechtgrundlage aus § 48 BImSchG erhält. Demzufolge ist der maßgebliche Ort für die Messung einer Immission die Stelle, an der der Lärm beurteilt wird, welcher von einer Anlage ausgeht. Beispielsweise ist dieser Ort jenes Wohnhaus, welches dem gewerblichen Betrieb am nächsten steht. Als Einwirkungsbereich einer Anlage wird dabei jener Bereich angesehen, in dem der Beurteilungspegel weniger als 10 dB(A) unter dem geltenden Immissionswert liegt.

    Ausweisung

    Immissionsrichtwert nachts (22:00 bis 6:00 Uhr)

    6.1 a Industriegebiete 70 dB(A) 70 dB(A)
    6.1 b Gewerbegebiete 65 dB(A) 50 dB(A)
    6.1 c Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
    6.1 d Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
    6.1 e Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)
    6.1 f Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A)


    Dabei ist zu beachten, dass einige kurzzeitige Überschreitungen dieser Richtwerte tagsüber um 30 dB(A) und nachts um 20 dB(A) gestattet sind. Die Beurteilung der Immissionsrichtwerte erfolgt grundsätzlich immissionsortbezogen, und nicht anlagenbezogen.

    Gemäß den §§ 22 – 25 BImSchG müssen Geräusche, welche bei dem Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungspflichtigen Anlagen entstehen, auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund von Geräuschen sind zu verhindern, wenn dies nach dem neuesten Stand der Technik zur Lärmminderung möglich ist. Auch hierfür macht die TA Lärm detaillierte Vorgaben, welche eingehalten werden müssen. Tut der Betreiber einer Anlage dies nicht, so haben die zuständigen Behörden individuelle diesbezügliche Anordnungen zu treffen.

    Quelle: http://www.Juraforum.de