...eine umfangreiche und eher theoretische Definition von Computer-Hardware und Software. Ein Computer wird zunächst definiert als ein Gerät, das Logikoperationen ausführt sowie Daten verarbeitet; das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen, Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das i. d. R. eine Zentraleinheit beinhaltet, die Operationen ausführt. Ist keine Zentraleinheit vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.
Anschließend werden die Subdefinitionen für Computer und Zubehör genannt, im Einzelnen die folgenden Komponenten:
- Desktop-Computer,
- Notebook-Computer (unterteilt in Tablet- und Slate-Computer sowie mobile Thin-Clients),
- Desktop-Thin-Client,
- Workstation,
- mobile Workstation,
- Small-Scale-Server,S. 275
- Dockingstation,
- externes Netzteil,
- Peripheriegeräte (inkl. USB-Sticks, Bildschirme und Drucker u. a.).
Die Definitionen sind recht umfangreich und erstrecken sich über mehr als zwei Seiten im Schreiben. In der Praxis dürften Computer, die unter den o. g. Oberbegriffen erworben werden, meist auch unter die jeweilige Definition des BMF-Schreibens fallen. Dennoch ist ein Abgleich mit der jeweiligen Definition im Einzelfall geboten, um das Risiko zu vermeiden, dass im Rahmen einer ggf. später stattfindenden Betriebsprüfung die Anwendung des Schreibens verneint und eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wird.
Offenbar wurde seitens der Finanzverwaltung befürchtet, dass der Begriff der Computer zu umfangreich verstanden werden könnte und ggf. auch computergesteuerte Maschinen mit unter den Anwendungsbereich des Schreibens fallen könnten, soweit keine hinreichende Abgrenzung bestünde.