Meine Sicht der Dinge bei aktuellem Stand dessen, was man auf der BMWi Seite lesen kann...
Die am 28.10.2020 in der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen - insbesondere die Punkte 5-7 schränken die Durchführbarkeit von Veranstaltungen im Allgemeinen ein.
5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
- Theater, Opern, Konzerth user, und hnliche Einrichtungen,
- Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivit ten (drinnen und
draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und hnliche
Einrichtungen,
- Prostitutionsst tten, Bordelle und hnliche Einrichtungen,
- der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports
allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen ffentlichen
und privaten Sportanlagen,
- Schwimm- und Spaßb der, Saunen und Thermen,
- Fitnessstudios und hnliche Einrichtungen.
6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und hnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
Darüberhinaus sind grundsätzlich Menschenansammlungen aus mehr als 2 Hausständen und über 10 Personen in der Öffentlichkeit untersagt.
- Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.
Das führt in der Praxis dazu, dass auch Veranstaltungen, die NICHT der Unterhaltung dienen nicht stattfinden können. (Die Veranstaltungsstätten sind geschlossen und in der Öffentlichkeit dürfen nicht mehr als 10 Personen aus maximal 2 Hausständen zusammenkommen)
Trotzdem wird immer noch der allergrößte Teil der Veranstaltungswirtschaft aufgrund der Formulierungen von der Novemberhilfe ausgeschlossen, weil bei den „DIREKT betroffenen Unternehmen“ immer noch nur von den Unternehmen gesprochen wird, die von den „Schließungsmaßnahmen“ betroffen sind.
Die Meisten Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft müssen aber nicht schließen. Es finden lediglich keine Veranstaltungen mehr statt und deshalb werden keine Umsätze mehr generiert.
Bliebe also allenfalls der Zugang zu den Hilfen als indirekt bzw mittelbar betroffenes Unternehmen.
"Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.“
Diese Bedingungen sind aber -wörtlich genommen- völlig praxisfremd und schließen den größten Teil der von großen Umsatzeinbußen betroffenen Unternehmen aus.
Die 80% Lieferungen und Leistungen IM AUFTRAG von betroffenen Unternehmen - auch über Dritte - werden REGELMÄSSIG (über welchen Zeitraum überhaupt?) von einem Veranstaltungsdienstleister NIEMALS erreicht und schon garnicht nachgewiesen werden können.
Es ist doch so, dass die Veranstaltungsstätten selbst im Auftrag der Auftraggeber (Veranstalter) bzw der Auftraggeber der Auftraggeber arbeiten.
Es gibt doch fast gar keine Eigenveranstaltungen von Veranstaltungsstätten.
Das sind doch lediglich Theater, Varietés, Musicals. Und die müssten eigentlich ihre Techniker fest anstellen, weil es sich bei einer 80%igen Geschäftsbeziehung zweifelsfrei um Scheinselbstständigkeit handelt.
Mal ganz abgesehen vom Datenschutz. Meine Auftraggeber werden mir sicherlich nicht erzählen, welche Umsätze sie ihrerseits mit welchen Auftraggebern machen.
Außerdem finden ganz große Teile des Sommerumsatzes im Freien und damit eben nicht in irgendwelchen Veranstaltungsstätten statt. Und dann gibt es ja auch noch Firmenkunden, deren Betriebsversammlungen in Werkhallen stattfinden und die selbst ihren Geschäftsbetrieb nicht einstellen müssen - also NICHT BETROFFEN sind, weil Autos bauen und Software programmieren eben nicht verboten sind. Trotzdem finden auch dort KEINE Veranstaltungen mehr statt.
Es wäre ja nichtmal zu schaffen 80% der Umsätze IN den betroffenen Betrieben nachzuweisen. In deren AUFTRAG schon dreimal nicht.
Es muss daher bei den Bedingungen für direkt betroffene Betriebe eine Formulierung geschaffen werden, die von Beschränkungen und Schließungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den o.g. Maßnahmen spricht und gerne einen nachweislichen Umsatzeinbruch von 80% und mehr verlangt. Das würde der Branche tatsächlich in der Breite helfen.
Alles Andere nicht und das muss dann auch so öffentlich kommuniziert und verstanden werden.