Beiträge von attorney

    Die 30-Tages-Frist wird da etwas falsch verstanden. Bei Verbrauchern muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. Bei gewerblichen Verbrauchern muss bei unklarem Rechnungszugang zumindest die Gegenleistung erbracht sein. Es gehört aus meiner Sicht aber einmal zum guten Ton, vor einem MB zu mahnen, zudem räumt es ggf. erhebliche Rechtsunsicherheit aus - ein Brief (Rechnung) kann plausibel verloren gehen, bei Rechnung und zwei/drei Mahnungen glaubt das dem Schuldner keiner mehr. Die Beweislast für den Verzug trägt zudem der Gläubiger.


    § 286 BGB:
    (1) ...
    (2) ...
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    1. Zustellung erfolgt nach den Regelungen der ZPO. Der Gerichtsvollzieher oder die von ihm beauftragte Zustellperson (z.B. Post) können dann z.B. den MB sowohl in den Briefkasten einwerfen, dem Schuldner persönlich zustellen oder sogar vor der Wohnung niederlegen. Sofern eine Adresse bekannt ist und diese dem Schuldner zugeordnet werden kann, ist eine Zustellung fast immer möglich.


    2. Als vielleicht allgemein interessierende Antwort auf eine PN:
    Die Höhe der Verzugszinsen gegenüber Privatpersonen beträgt 5% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB (5% + derzeit 3,62% = 8,62%).
    Die Höhe der Verzugszinsen gegenüber Gewerbetreibenden und Kaufleuten beträgt 8% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB (8% + derzeit 3,62% = 11,62%).


    3. Auch für die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides muss die ladungsfähige Adresse des Schuldners bekannt sein. Es gehört zur Aufgabe des Gläubigers, den Schuldner ausfindig zu machen (mittels Einwohnermeldeamt etc.). Ansonsten wird der MB nicht zugestellt.


    4. Der Mahnbescheid verursacht Kosten (Gerichtskosten, Zustellkosten, Anwaltskosten). Diese sind als Verzugsschaden iSd § 286 BGB ersatzfähig. Aus diesem Grunde muss unbedingt vorher der Schuldner in Verzug gesetzt werden (üblicherweise 2 oder 3 Mahnungen, wobei im Sinne des BGB auch schon eine Mahnung - die auch zugegangen ist - ausreichen würde). Sofern vorher nicht gemahnt wird, kann der Schuldner ein so genanntes sofortiges Anerkenntnis abgeben. Dann gilt § 93 ZPO, der bestimmt, dass in diesem Falle der Gläubiger die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Insofern immer vorher mahnen, am besten mittels Telefax mit Übertragungsbericht.

    Zitat von "Philou"


    Punkt 4 trifft definitiv zu. Er wusste das er nicht zahlen kann!


    Achtung: Die Rechtsprechung knüpft die definitive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit daran, dass die eidesstattliche Versicherung (alt: Offenbarungseid) abgegeben wurde.


    Ansonsten müssen schon sehr eindeutige Hinweise für den Staatsanwalt vorliegen.


    Zudem - und gut: In letzter Zeit habe ich immer öfter Fälle, in denen die Staatsanwalt eine Einstellung des Verfahrens anbietet gegen die Auflage, dass die Schulden bezahlt werden - DAS nenne ich "Zahlungsmotivation". In den Fällen kommt oft sehr schnell das Geld. Die meisten zahlen dann lieber den Auftraggeber als eine Geldstrafe mit zusätzlicher Eintragung im Führungszeugnis... :D

    Zitat von "Markus Verza"

    Was mich in diesem Zusammenhang interessieren würde ist wie Behörden zb. die Polizei oder Feuerwehr reagieren wenn ich diese benachrichtige. Wie würdest du lieber Attorney das bewerten ?


    Also: Für Ba-Wü bzw. Bayern gesprochen:


    1. Kommen müssen die Gesetzeshüter (ob mit Signal oder ohne entscheidet die Leitstelle).


    2. Je nach "Qualifikation" und Offensichtlichkeit der Gefahrenbeschreibung wird entweder unmittelbar durch die Polizei gehandelt (Sperrung etc.), ggf. zu offenen Geschäftszeiten das Bauamt zugezogen und bei der Notwendigkeit aktiver Sicherung das THW.
    Wenn du als Meister VA-Technik die Gefahr beschreibst, wird das Wirkung zeigen. Immerhin könnte eine Nichthandlung auf eine konkrete und bekannte Gefahr im Falle eines Schadens eine Amtshaftung auslösen.


    3. Wenn ein Schadensfall fingiert oder falsch behauptet wird, können die Kosten des Sicherungseinsatzes dem Melder abverlangt werden.


    4. Wird eine tatsächliche Gefahr beseitigt / gesichert, bekommt der Gefahrverursacher den Zahlungsbescheid (so genannte "unmittelbare Ausführung" - Polizeigesetz Ba-Wü bzw. Polizeiaufgabegesetz Bayern bzw. die jeweiligen VwVfGs der Länder mit Kostengesetzen, je nachdem, wer die Sicherung letzlich anordnet).


    5. Ich habe bisher einmal die Notwendigkeit gesehen, zusammen mit einem anwesenden Statiker die Baubehörde bezüglich eines (zum Glück nicht meinem Auftraggeber obliegenden) Gewerks zu informieren. Die waren schnell da und nach ruhiger, sachkundiger Schliderung der Gefahr durch den Dipl.-Ing. auch zum sofortigen Eingreifen bereit.
    Die Lösung war dann friedlicher als erwartet: Die notwendige Nachbesserung erfolgte mangels Spare-Material des Gewerkausführers mit Material des Kommunen-Bauhofes. Kostenlos. Und alle waren glücklich - manchmal braucht es eben den amtlichen "Impuls", um uneinsichtige Personen umzustimmen.


    6. Gefahren-Management ist aus meiner Sicht so gut wie nie Konfrontation. Ich versuche grundsätzlich, Gefahrbeseitigung als gemeinsame Herausforderung zu sehen. Im Endeffekt zählt für alle Beteiligten nur eines: The Show must run - Rock 'n Roll. Zudem sieht der Besucher nicht die unterschiedlichen Gewerke, sondern zumeist das große Ganze.

    1. Die Sicherheit der Versammlungsstätte ist zunächst Angelegenheit des Betreibers (§ 38 VStättVO).


    2. Dieser kann die Verantwortung delegieren, haftet aber daneben immer selbst weiter.


    3. Im Übrigen gelten je nach Größe, Typ etc. der Veranstaltung Anforderungen an Vorhandensein Fachkraft oder Meister.


    4. DANEBEN bestehen natürlich ggf. noch zivilrechtliche Haftungsgründe zu Lasten der Band (Verhalten auf der VA, Eigen-Equipment etc.).


    Fazit: Alleine ein anwesender Meister/Fachkraft ist niemals Freibrief für alles weitere. Das Zivilrecht kennt durchaus weitere Haftungsgrundlagen.

    Um mit ein paar Irrmeinungen / Ängsten aufzuräumen - betrifft immerhin meinen Job:


    1. Daten vom Einwohnermeldeamt bekommt man nicht ohne weiteres. Es muss ein rechtliches Interesse dargelegt werden. Anwälte kommen schneller an die Auskunft (z.B. über online-Zugänge). Das Einwohnermeldeamt speichert nur die letzte aktuelle und dann die nächste gemeldete Adresse. Insofern sind zT mehrere Anfragen notwendig, bis ein Wohnort aktuell ist. Findige Schuldner melden sich ins europäische Ausland ab (so weit Niederlassungsfreiheit in der EU gilt, handhaben viele Ämter den Nachweis des neuen Wohnort sehr lax).


    2. So weit es um Forderungen von mehr als 500 € geht, lohnt der Anwalt aus meiner Sicht. Immerhin nimmt er dem Auftraggeber den ganzen Schriftkram, EMA-Ermittlungen, Gerichtsschriftverkehr etc. ab. Außerdem ist der Anwalt von Gesetzes wegen verpflichtet, vor der Annahme des Mandats über die voraussehbaren Kosten aufzuklären. Das Berufsbild des Anwalts wird sowieso immer mehr zu einem Berufsbild des Rechtsdienstleisters - und ein solcher wird um Transparenz für den Kunden bemüht sein.


    3. Nicht korrekt ist, dass der Anwalt für zwei Schreiben jeweils einzeln abrechnet - bzw. dies darf. Die Anwaltsgebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Ob ich außergerichtlich den Gegner 1x oder 10x anschreibe, führt immer nur zu dem Anfall eines Gebührentatbestandes. Dieser kann wohl im Berechnungsfaktor variieren, worüber ich den Kunden vor dem Erreichen dieser Aufwertung aber natürlich aufkläre.


    4. Strafanzeige ist bei säumigen Schuldnern oft ein stumpfes Schwert. Ein relativ sicherer Fall des Betrugs liegt zumeist nur dann vor, wenn vor Auftragserteilung die eV abgegeben wurde, der Schuldner also zum Zeitpunkt der Bestellung schon wusste, dass er nicht zahlen kann.


    5. Das Gerichtliche Mahnverfahren hat folgenden Ablauf:
    a. Antragstellung Mahnbescheid; 2-wöchige Widerspruchsfrist des Schuldners, bei Widerspruch Abgabeantrag des Gläubigers und Durchführung des streitigen Verfahrens.
    b. nach zwei Wochen ohne Widerspruch Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Dieser ist einem für vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleichgestellt und kann nach Erlass zur Zwangsvollstreckung genutzt werden. Der Schuldner hat gegen den VB widerum eine zweiwöchige Einspruchsfrist. Bei Einspruch bleibt die vorläufige Vollstreckbarkeit bestehen.
    c. Ein Einspruch wird dann als Widerspruch behandelt, wenn der Gläubiger keinen korrekten oder rechtzeitigen Antrag auf Erlass Vollstreckungsbescheid gestellt hat oder in sonstigen speziellen Konstellationen (die hier zu weit gehen würden).
    >>> auch im Mahnverfahren können Fallen für den Gläubiger lauern.


    Insofern keine Angst vorm Recht!

    Die Frage ist, wie ich mit meinem Mahnwesen umgehe. Folgende Strategien bieten sich:


    1. Rechnungen zeitnah erstellen, so lange die VA noch in naher, positiver Erinnerung ist. Rechnungen haben eine angemessene Zahlungsfrist, z.B. 14 Kalendertage.


    2. Mahnungen werden konsequent nach 28 Tagen (oder 21 Tagen) nach Rechnungsstellung versandt. Die Mahnung hat einen netten Ton, aber eine Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen. Unterschrieben wird die Mahnung nicht vom Chef, sondern von einer Buchhaltungskraft (das eröffnet bei Kunden, die wirklich die Zahlung vergessen haben, telefonischen Verhandlungsspielraum für den Chef - "aber klar Herr xy, kein Problem - wir versenden unsere Mahnungen automatisiert. Natürlich gebe ich Ihnen als gutem Kunden noch eine weitere Woche Zeit...").


    3. Die zweite Mahnung ist mit einer 7-Tages-Frist vom Chef unterschrieben und bereits deutlich gefasst.


    4. Es gibt eine "dritte Mahnung" mit 7-Tages-Frist und der unverhohlenen Androhung von anwaltlichen und gerichtlichen Schritten.


    5. Weitere Mahnungen erfolgen nicht - sonst wirkt das Ganze irgendwann unglaubwürdig.


    Bei der überwiegenden Anzahl der Kunden klappt das. Und bei denen, bei welchen nach der 3. Mahnung keine Kohle kommt, kann ich über den Anwalt des Vertrauens vor der Einleitung von "echten" Schritten
    - eine Anfrage beim Schuldnerregister
    - eine Anfrage über laufende Insolvenzverfahren
    machen und anschließend (wiederum zeitnah) einen gerichtlichen Mahnbescheid loslassen.


    Zumindest für größere Firmen bieten seriöse und größere Anwaltskanzleien einen guten und engstrukturierten Forderungsmanagement-Service an. Der Kunde schreibt 3 Mahnungen, den Rest macht der Anwalt. Die Kosten werden den Verfahrenskosten zugeschlagen. Sofern der Kunde also nicht die eV abgibt oder Insolvenz anmeldet, ist der Anwalt für den Auftraggeber kostenlos, aber nicht umsonst (Stichwort: Anwaltskosten als Verzugsschaden). Und im Gesamtüberblick ist auch bei einigen ausgefallenen Forderungen die dort durch die Firma zu tragende Gebühr des Anwalts noch recht günstig.


    Fazit: Höflich und seriös bleiben, aber nie den Zug aus der Sache 'rauslassen.

    Zitat von "ADMIN"


    Die Gefahr, dass jemand, der nicht explizit in der Garantenstellung ist, bei so einer Sache wegen unterlassener Hilfeleistung (oder was einem da noch so an Konstruktionen einfallen könnte...) belangt wird, gibt es nicht.


    Korrekt:


    Eine Tat kann ich nur durch Unterlassen begehen, wenn ich für den Zustand der Gefahr oder den Schutz des (später) Geschädigten verantwortlich bin.


    Unterlassene Hilfeleistung setzt einen eingetretenen Schadensfall/Unglücksfall voraus (z.B. es sind nach einem Unfall Verletzte vorhanden und der Bürger hilft nicht). Eine allgemeine Schadensabwendungspflicht / Gefahrabwehrpflicht für jeden Bürger kennt das deutsche Recht nicht (das ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden).

    Zitat von "yamaha4711"


    funkmanu
    Für mein Rechtsempfinden sollte der Fremdmischer den Schaden bezahlen


    Muss er bei dem geschilderten Sachverhalt auch:


    1. Bandtech haftet aus § 823 BGB (Eigentumsverletzung) unabhängig davon, von wem das Material gemitetet war.


    2. Ggf. haftet gleichzeitig der Veranstalter, sofern § 278 BGB eingreift oder § 831 BGB. Das müsste man aber im Einzelfall klären.


    3. Für beide Varianten gilt jedoch eines: Im Ernstfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Mischer zum Kleinerdrehen aufgefordert wurde.


    Nicht lockerlassen - und zudem bitte zukünftig einen gescheiten Limiter in die Line!


    Rock it!

    Zu "scharf" vorzugehen schafft einen schlechten Ruf, zu "lasch" zu sein einen schlechten Geldbeutel.


    Zwei Mahnstufen (ggf. bei bisher guten Kunden drei) halte ich für angezeigt.


    In beiden Mahnungen eine vernünftige Zahlungsfrist setzen (in der ersten zwei Wochem in der zweiten eine Woche).


    Zumindest in der ersten Mahnung freundlich formulieren - da gibts nette Sprüche, die nicht böse 'rüberkommen.


    Wenns dann doch nicht klappt, muss dann aber auch Härte folgen - nicht spricht sich schneller herum, als ein zu größzügiges Forderungsmanagement.


    Informationsquellen (um ggf. teure Prozesse gegen sowieso schon von der Pleite verfolgten Schuldnern zu vermeiden):
    1. bei Firmenkunden: Zuständiges Insolvenzgericht oder http://www.insolvenzbekanntmachungen.de
    2. bei Privatkunden: Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtgerichts.


    Wenn eine solche Auskunft negativ ist, kann sich ein Mahnbescheid schon lohnen (sofern man selbst sicher sein kann, dass die Gegenseite keine Gegenansprüche entgegenhält).


    Für größere Firmen lohnt sich auch ein Vertragsanwalt, der dann alle anfallenden Forderungen nach der zweiten Mahnstufe übernimmt und selbstständig Informationen beschafft und ggf. die Prozesse führt.


    Eines gilt aber immer: Gutes Forderungsmanagement ist zumeist nicht umsonst.


    Frohes Geldeintreiben wünscht...

    1. Die vereinbarten Konditionen muss gegebenenfalls du vor Gericht beweisen (Grundsatz: Jeder muss das beweisen, was für ihn günstig ist.).


    2. Handelrechtliche Grundsätze sind nicht grundsätzlich anzuwenden. Entweder brauchst du dazu einen Umsatz von über ca. 150.000 - 200.000 € pro Jahr oder als Kann-Kaufmann einen Eintrag ins Handelsregister.


    3. Sofern Dienstvertrag: § 612 Abs. 1 BGB.


    4. Sofern Werkvertrag (ggf. bei Arbeit als Selbstständiger eher wahrscheinlich): § 632 BGB. Hier kann ein ortsüblicher Durschnittsbetrag angenommen werden, wie viel das ist, hängt von deiner Qualifikation (Fachkraft, Meister), der Konkurrenzsituation vor Ort, der Schwierigkeit der getätigten Arbeit, der Berufserfahrung ..... ab.


    5. Ganz um die Zahlung kommt der Auftraggeber nicht herum. Ich würde unter dem ausdrüklichen Vorbehalt der Nachforderung des Rests die Vergütung auf Basis der letztjährigen anfordern. Dann hast du schonmal was in der Tasche. Gar nicht zu zahlen, geht nicht.


    6. Stellt er sich ganz quer entweder
    a. Betrag ausbuchen und abschreiben
    oder
    b. Anwalt beauftragen und Druck machen.


    Viel Glück!

    Zitat von "rayman"


    Kennt jemand grob die haftungsmäßigen Unterschiede zwischen selbständigen und angestellten LJs? (nicht speziell auf Laser bezogen)
    Wie sieht es z.B. aus wenn ein angestellter LJ versehentlich sein Getränk ins Pult kippt? Als selbständiger haftet er auf jeden Fall, aber als angestellter?


    Beim Angestellten greift der innerbetriebliche Haftungsausgleich. Grob: Bei leichter Fahrlässigkeit keine LJ-Haftung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit Haftungsteilung. Bei grober Fahrlässigkeit überwiegend der LJ, bei Vorsatz ganz er.


    Bei Selbständigem: Schlechterfüllung hat die Vermutung des Verschuldens in sich (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Da muss er beweisen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.


    Kann hier keine Details angeben, dafür ist die Materie zu komplex. Das muss man im Einzelfall beurteilen (z.B. wnn das Getränk aufm Pult stand, sicher grob fahrlässig).

    Von GP - Serie Motorola rate ich für den angedachten Einsatz ab. GP-Funken sind Betriebsfunk - also anmelde- und gebührenpflichtig (ansonsten Straftat / Ordnungswidrigkeit). Jedes Gerät und jede Frequenz ist anmeldpflichtig. Und die Bundesnetzagentur mit den Gebühren nicht zimperlich. Wenn du Betriebsfunk willst, einfach leihen. Näheres gerne per PM.


    Zum Kaufen würde ich von den Billig-PMR-Geräten abraten - bescheidene Modulation, schlechte Mikrofone, kurze Akku-Standzeiten, keine gescheiten Headsets verfügbar, weder robust noch spritzwassergeschützt. Kaum Ersatzteile verfügbar.


    Wenn PMR- dann richtig. Ich würde in dem Bereich zum (nicht billigen, aber superguten) Motorola XTN 446 raten. Pro Gerät mit Akku und Schnellstandlader ca. 200 Eumel zzgl. Versand und Headset. Dann hast du aber echte 24 Stunden Bereitschaftszeit, einen echt lauten Lautsprecher, gute Tasten, Sprachqualität vom Feinsten, Sprachverschleierung, digitale DQT-Codes. Nicht ganz billig, aber absolute PMR-Profiliga. Im Notfall läuft die Funke auch mit 4 AA-Batterien.


    Wenn's eine Hybridlösung sein soll, ist das TEAM Tecom XP oder TEAM PT 3208 S anzuraten. Auch nicht gerade Billigheimer, aber super Qualität. Guter NiMH-Akku (auch als Ersatzteil verfügbar), ebenfalls prozessorgesteuerter Standlader, MIL-Standard, IP54. kleines Gerät und - PC-programmierbar! Das Ding hat 16 Kanäle, kann damit vollkommen konform zu den PMR-Richtlinien programmiert werden. Zudem bietet es invertierte DQT-Digitalcodes, die fast keine andere Funke kann - da stört keiner. Wenns dann mal nötig ist, können die Geräte auch als Betriebsfunk mit bis zu 4 Watt programmiert werden - z.B. wenn man einen Gig macht, der eine Betriebsfunklizenz hat. Ran ans Notebook - 2 Minuten später ist die Funke eine Betriebsfunke. PMR-Kanäle können auch mit Betriebsfunk kombiniert werden. Toll am Gerät: Nur 2 Knöpfe, 2 Drehregler, nur per PC programmierbar - da verwechselt man auch im Stress keine Taste.


    Links zu den Herstellern oder dem Funkladen meines Vertrauens gerne per PM. Dort ist Beratung kein Fremdwort. Ich habe XTN446s und Tecom XPs im Einsatz und bin hochzufrieden - und anspruchsvoll!


    Zu den Headsets. LS-Mikrofone kommen nicht in Betracht, bei "leisen" Events stören die Geräusche.


    Ich habe mit meinen (hochwertigen) Security-Headsets sehr gute Erfahrungen gemacht. Schallwandler am Kragen, Schallschlauch mit geräuschminderndem Plug im Ohr. Super Sache. Gibts für Motorola und auch TEAM. Kann alles dazubestellt werden.


    XTN446, Akku, Lader, Gürtelhalter und Headset ca. 250 € pro Gerät.


    TECOM XP, Akku, Lader, Gürtelclip, Headset ca. 170 € pro Gerät.


    PT 3208 S, Akku, Lader, Gürtelclip, Headset ca. 210 € pro Gerät (ist aber ein rechter Brummer - ein superrobustes Baustellengerät). Für VAs besser das kleine, aber feine TECOM XP.


    Einfach mal informieren - und nicht an den Geräten sparen. Das rächt sich schnell!


    Viel Glück bei der Suche! Wenns Fragen gibt, einfach PM.

    Insofern greift das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Der § 4 Nr. 7 UWG betrifft genau diesen Fall (Verunglimpfen des Mitbewerbers):


    § 4 UWG
    Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
    (...)
    7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
    (...)


    Allerdings ist mit Abmahnungen und nachfolgenden gerichtlichen Mitteln Vorsicht geboten. Abmahnen sollte man nur eindeutige und beweisbare Sachverhalte. Zudem gilt im Wettbewerbsrecht noch viel mehr als in anderen Rechtsgebieten:
    1. Nicht ohne Anwalt
    2. Niemals ohne auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt.


    Insofern rate auch ich (obwohl ich auch gerne mit dem lukrativen Wettbewerbsrecht Geld verdiene) erstmal zu der schonenden Methode, einen Streit bei einem Kaffee (mit Rum) auszuräumen.

    Zudem ist zu beachten, dass mit der Unterweisung durch den LS-Beauftragten der LJ nicht automatisch den Freibrief hat.


    1. Auch wenn der Betreiber bzw. Veranstalter nach außen haftet, steht ihm bei Schlechterfüllung durch den selbstständigen LJ ggf. Regress zu.


    2. Die strafrechtliche Verantwortung (z.B. fahrlässiger Körperverletzung) unterscheidet nicht nach Veranstalter o.ä... "Wer das Knöpfchen drückt, ist dran", wenn er fahrlässig handelt.


    3. Im Bereich des zivilrechtlichen Haftungsmaßstabes bzw. des strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffes sind die geltenden Laserschutzbestimmungen als "technische Richtlinie" am Start, so dass man diese kennen sollte, bevor man tätig wird.

    Zitat von "wora"


    ja, vor allem wenn er bei einem schnell aufziehenden gewitter mal wieder nicht ans handy geht...


    Das Problem sind oft die Handy-Veranstalter überhaupt. Ich halte es für am Sinnvollsten, wenn der Veranstalter (oder wenn dieser sich im VIP-Bereich tümmeln will, ein entsprechend bevollmächtigter Beauftragter) nicht auf dem Handy erreicht werden muss (Funkloch, Akku leer, ...), sondern mit einem ordentlichen Funkgerät und einem Headset ausgestattet erreichbar ist.


    Ich bin sowieso ein Verfechter der These, dass ab einer gewissen Größenordnung zu einem funktionierenden Havariemanagement ordentlicher Betriebsfunk (oder bei kleineren VAs auch der gebührenfreie PMR446) gehört, ab einer größeren Liga dann am Besten noch unterteilt in übergeordneten Produktionsfunk mit Gewerkleitern als "Relais" und eigenem Gewerkfunk.


    Ist wie fast immer aber wieder eine Frage des schnöden Mammons, dass Veranstalter davon oft nur SEHR schwer zu überzeugen sind.

    Also - die, an die ich mich erinnern kann / die ich weiß:


    Open Air Floor: Satis & Fy
    Century Circus: Contour
    Cocoon: Relevent/Ostalb-PA
    Thunderdome: Relevent/Ostalb-PA


    Der Tonler im Cocoon war Christian von Relevent/Ostalb PA.


    Ton im Cocoon waren:
    24 x d&b Q-Sub
    4 x d&b B2
    12 x d&b Q1 (jeweils als 3er Banane geflogen)
    2 x d&b Q10 (nearfill center)


    Ton im Thunderdome:
    2 x 3 Stacks d&b C4


    Ton Open Air:
    l'acoustics vdosc


    Ach so: Servus Philipp - wieder alles gut überstanden?

    Zitat von "Michel"


    Das wäre vielleicht auch was für Dich? Man muß sich nur noch Samstag abend mit einem Analyser und einem Telephon auf die Couch setzen und warten. Irgendwann ruft der entnervte Alleinunterhalter an, hält sein Handy vor die Box und Du sagst gelassen: "Zieh die 1k und die 3,15 und alles wird Gut. Macht übrigens 20 Euro! :D "
    Gruß, Michel


    Das einzige Problem ist, dass handelsübliche Telefonie im besten Fall nur zwischen 400 Hz und 2 kHz überträgt. Zumindest Brummen im "Turntable-Bereich" von 50-63 Hz wird da schwierig zu eliminieren. :twisted:


    Spaß beiseite - ein solcher Service (nicht per Telefon, sondern die ganz oben beschriebene Variante) ist eine nette Geschäftsidee!

    Zitat von "steffen.haas"

    Meines Wissens gibt es in D keine genormten Fahrzeuge mit einer Höhe über 3,5 m, deshalb wahrscheinlich auch die Ausmaße 3x3,5 m. Dies ist übrigens auch das Standardmaß für Tore in Feuerwehrhäusern.


    Das hat auch einen guten Grund: Normhöhen für Brücken, Tunnels etc. existieren auch in ähnlichen Höhen. Wäre ja peinlich, wenn die Feuerwehr auf dem Weg zum Einsatz ihre Drehleiter an einer Brückendurchfahrt abreißen würde.


    In einem stimme ich absolut zu: Im Voraus bei der Bau- und Ordnungsbehöre nachfragen, ebenso bei der Feuerwehr. Die wissen, mit was sie 'rumfahren. Und gegenseitige Abstimmung hat noch nie geschadet.