Zitat von "Link"Der Verleiher behält gegenüber dem Arbeitnehmer die gewöhnlichen Arbeitgeberpflichten wie z.B. die Entlohnung, Anmeldung und Beitragszahlung bei der Sozialversicherung, wenn der Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) verliehen ist. Der Entleiher hat lediglich ein Weisungsrecht gegenüber dem Leiharbeitnehmer über Art, Ausführung und Umfang der Tätigkeit. Darüber hinaus bestehen keine rechtlichen Bindungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
Nichts anderes habe ich gemeint.