Zitat von "falcocgn"Hallo Daniel. richtig beobachtet. nach GüKG beginnt der Werkverkehr ab 3,5t zGG. die Unmöglichkeit des "selbständigen" Fahrers ergibt sich auf Umwegen. Einerseits existiert ein Urteil des Landessozialgerichts BaWü von 2008. Dort wurde zwar ein Fall im Speditionsgewerbe entschieden, doch die Bedingungen waren dieselben (Tagespauschale, Stundensatz, keine EU-Lizenz usw.). Der Fahrer wurde dort als "scheinselbständig" bezeichnet. Zum zweiten ist es so, dass für die Bußgeldbehörden derjenige, der die Vorschirften zur UN-Karte und zu den Speicher- und Archivierungspflichten einhalten muss, der Unternehmer ist. Da der selbständige, der auf das Auto steigt ja ein Unternehmer ist, müsste er das alles bringen. Er fährt aber mit dem Auto eines dritten, mit dessen Zeug usw.
Also ergibt sich die Granze von 2,8to, wenn ich es richtig verstehe, dadurch dass ich die Aufzeichnungspflicht für die Fahrtzeiten habe und die als Selbstständiger nicht ordnungsgemäß leisten kann.
Und durch die mögliche "Scheinselbstständigkeit".
lukas
Das ist dann eins der Probleme das Falco da beschrieben hat. Die Archivierungspflicht ist als Selbstständiger wohl kaum ordnungsgemäß möglich. Schlicht und ergreifend darfst du dann keine Fahrzeuge des Auftraggebers ab 2,8to aufwärts fahren.
Es gibt eine Stellungnahme vom BAG das das Fahren mit Auftraggeber-LKW und Auftraggebermaterial als unerlaubter Güterkraftverkehr gesehen wird. Ich habe das glaube ich mal in einem anderen Technikerforum gesehen. müsste ich mal schauen, ob ich das wiederfinde.