Zitat von "stroti"2. )Zu BGVA3 und allen anderen Unfallverhütungsvorschriften:
Das die UVVen auch für Nichtversicherte anzuwenden sind geht klar aus §2 und §4 des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) hervor. Somit ist sie verbindlich für alle, die dem ArbSchG unterliegen.
Ich nehme an, Du beziehst Dich auf folgende Teile dieser Paragraphen:
Zitat von "ArbSchG § 2"(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
Der Terminus "sonstige Rechtsvorschriften" wird im ArbSchG nur in dem Zusammenhang gebraucht, dass diese unberührt bleiben. Daraus lässt sich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs ableiten.
Zitat von "ArbSchG § 4"3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Hier würde "sind zu berücksichtigen" und nicht "sind anzuwenden" oder "sind verbindlich" stehen.
Zitat von "stroti"3. Zur Montage einer Traverse
Grundsätzlich ist bei einer Traverse und allen anderen Sachen deren Sicherheit von der Montage abhängt die BetrSchV (Betriebssicherheitsverordnung) relevant.
Hier wird gefordert, dass montageabhängige Arbeitsmittel an jedem neuen Spielort von einer befähigten Person geprüft werden....
Du hättest nur einen Satz weiterlesen müssen...
Zitat von "ADMIN"3.) Die Montage einer Traverse unterliegt erst mal keiner Reglementierung außer der Generalklausel §7 ArbSchG, aber ich sehe nicht, dass für die Montage eine besondere Befähigung erforderlich ist, selbst SR 1.0 sieht das auch für eingewiesene Personen vor.
Allerdings haben wir hier dann ein Arbeitsmittel, dessen Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, und das dann von einer befähigten Person (§ 10 BetrSichV) geprüft werden muss.