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  2. ADMIN

Beiträge von ADMIN

  • Hohe Publikumslautstärken

    • ADMIN
    • 23. März 2006 um 23:52

    1.) Wir sind ja hier nicht im Regelungsbereich der DIN 15905 Teil 5, weil es sich nicht im Lautsprecherwiedergabe handelt.

    2.) Sowohl in der TA Lärm als auch im Arbeitsschutz gilt der Grundsatz, dass Gefahren an der Quelle zu bekämpfen sind. Die praktische Umsetzung überlasse ich der Phantasie des Lesers... :D

  • keine 30k Eur bei Festinstallion, was muss geändert werden

    • ADMIN
    • 23. März 2006 um 23:37

    Ich würde meine Energie darauf verwenden, ein günstigeres Angebot für eine C1-Anlage zu erhalten.

  • Spannschloss und Schäkel / zulässig?

    • ADMIN
    • 23. März 2006 um 21:11

    Ausdrehsicherung? Mit fallen spontan ein:

    1.) Wenn sich das ein Stück weit aufdrehen darf, ohne dass etwas passiert, dann gar nicht. Gegebenenfalls mit Kette übersichern. Von selbst dreht sich so etwas nicht auf, dazu ist das Gewinde zu flach.

    2.) Wie schon angeregt, mit Kotnermutter.

    3.) Schraubensicherung (Locktide)

  • Darf ich das?

    • ADMIN
    • 22. März 2006 um 03:32

    Der zweite Halbsatz ist der Entscheidende: "über die erforderliche Fachkenntnis zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt".

    Jeder der drei Kriterien wäre dann daraufhin zu prüfen, ob er bezüglich der erforderlichen Fachkenntnis ausreicht.

    Wenn es beispielsweise seit der Ausbildung keine technische Weiterentwicklung auf einem Gebiet gab, dann wird auch das mit der zeitnahen beruflichen Tätigkeit obsolet. Jemand, der vor 30 Jahren Maurer gelernt hat und seit dem im Büro saß, kann vermutlich noch die Arbeitssicherheit eines einfachen Baugerüstes beurteilen. Hat jemand vor 30 Jahren Elektriker gelernt und seitdem etwas anderes gemacht, dann dürfte das zumindest bei vielen Sachen nicht mehr ausreichen. (In beiden Fällen unterstellt, dass es sich um so grundlegende Dinge handelt, dass man die auch in 30 Jahren nicht mehr vergisst...)

    Die Frage stellt sich eigentlich immer nur anders herum: Wenn da jemand geprüft hat und es passiert nichts, dann interessiert das auch keinen. Passiert aber was, dann können sich die Juristen in aller Ruhe überlegen, ob vielleicht die Ausbildung nicht ausreichend war, ob vielleicht mangelnde Berufserfahrung eine Ursache sein könnte, oder ob vielleicht die fehlende zeitnahe Tätigkeit ein Problem sein könnte. Natürlich darf der Arbeitgeber auch keine charakterlich ungeeigneten Personen für solche sicherheitsrelevante Tätigkeiten einsetzen. Kurz gesagt - wenn jemand an dem Nachweis interessiert ist, dass der Arbeitgeber einen Fehler gemacht hat, wird er im Schadensfall auch eine passende Vorschrift finden. Ganz sicher...

  • Statement zu Soundklinik hybriden bzw. was soll das ganze?

    • ADMIN
    • 22. März 2006 um 03:18

    Kann man so etwas nicht per PM klären?

  • Darf ich das?

    • ADMIN
    • 21. März 2006 um 23:03

    1.) Das ist keine Frage an die kompetenten Rigger, sondern eine Frage an die kompetenten Juristen... :D


    2.) Rechtsgrundlage wäre hier zunächst die Betriebssicherheitsverordnung:

    Zitat von "BetrSichV § 10"

    Prüfung der Arbeitsmittel
    (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

    Zitat von "BetrSichV § 2"

    (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.

    Also: Rechtlich gesehen darfst Du, wenn es dann eine befähigte Person prüft. Eine befähigte Person bist Du ohne entsprechende Ausbildung nicht.

    Daneben wäre auch noch zu beachten:

    Zitat von "ArbSchG § 7"

    Übertragung von Aufgaben
    Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

    3.) Die Übernahme der Verantwortung ist kein eigener Vorgang. Indem Du handelst, bist Du automatisch in der Verantwortung.

  • Prolight & Sound 2006

    • ADMIN
    • 21. März 2006 um 22:54

    1.) Ich habe so sachte den Verdacht, dass "Bekanntheit" nicht gerade das primäre Problem des PA-Forums ist...

    2.) http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=49207

  • WM-Übertragungen unter freiem Himmel

    • ADMIN
    • 21. März 2006 um 18:59

    Zur Ergänzung: Bei der Abwägung zwischen Anwohnerschutz und öffentlichem Interesse würde ich mich stark an das BGH-Urteil V ZR 41/03 anlehnen.

    Zitat von "Leitsatz des Urteils"

    Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog. LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.

    Zitat von "aus der Begründung"

    c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht, daß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht unberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats richtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaßstäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (...). Demgemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen eine Rolle spielen (...).

    Zitat von "aus der Begründung"

    Je gewichtiger der Anlaß für die Gemeinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an wenigen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nachtzeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen entspricht, daß sie bis in die Nachtstunden (...). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu qualifizieren sein.
    ...
    Für die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchtigenden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt. Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissionen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standortwechsel, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Geräuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte der LAI-Hinweise maßgebend sein.


    Fazit: Der Erlass des BMU - es ist zu erwarten, dass der Bundesrat zustimmt - eröffnet den Gemeinden bei ihren Genehmigungen weite, aber keine unbegrenzten Spielräume.

  • WM-Übertragungen unter freiem Himmel

    • ADMIN
    • 21. März 2006 um 18:49

    Zur Information:

    Zitat von "Pressemitteilung Bundesumweltministerium"

    Sigmar Gabriel: Lärmschutz-Ausnahmeregelung erlaubt Großbild-Leinwände in den Innenstädten
    Das Bundeskabinett hat einer von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel vorgelegten Lärmschutz-Ausnahmeregelung zugestimmt. Danach dürfen während der FIFA Fußball-WM auch in den Nachtstunden Fußballspiele auf Großbildschirmen im Freien oder in Zelten übertragen werden (so genanntes "Public Viewing"). Gabriel: "Ich finde es gut, dass wir mit öffentlichen TV-Übertragungen ein bisschen Stadion-Atmosphäre und Fußball-Begeisterung in unsere Städte holen können. Nicht zuletzt deswegen, weil Tausende keine Karten mehr für die WM-Spiele bekommen haben. Wir wären auch schlechte Gastgeber, wenn wir den Fußballfreunden aus aller Welt nicht die Möglichkeit gäben, dieses einmalige Fußballfest unter freiem Himmel zu feiern."

    Das Bundesumweltministerium will mit der bundesweiten Ausnahmeregelung dafür sorgen, dass die Städte und Gemeinden bei der Zulassung öffentlicher Fernsehübertragungen der WM-Spiele ein eigenes Ermessen ausüben können, das die Interessen von Anwohnern und Fußballfreunden berücksichtigt. Die Ausnahme, die nur eng begrenzt für die Dauer der WM gilt, schreibt vor, bei der Zulassung solcher Veranstaltungen "den Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien gegeneinander abzuwägen".

    Zwar gibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) den Ländern beträchtliche Handlungsspielräume beim Lärmschutz. Dennoch erschien in Absprache mit den Ländern und dem Deutschen Städtetag eine bundesweite Regelung sinnvoll, um speziell zur Fußball-WM den Ländern konkrete Vollzugsvorgaben an die Hand zu geben. Soweit Länder bereits über abweichende Vorschriften verfügen, sollen diese unberührt bleiben.

    Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

  • Standnachweis, geprüfte Statik erforderlich, Messe Frankfurt

    • ADMIN
    • 21. März 2006 um 10:58

    Ich bin auf der Messe Frankfurt noch nie nach 'ner Statik gefragt worden. Hat jemand andere Erfahrungen gemacht?

  • PLS PA-Forum Stand

    • ADMIN
    • 20. März 2006 um 22:49
    Zitat von "PA-Peter"

    ...andere Terminvorschläge?

    Wäre Samstag von Interesse? Oder wird um diese Uhrzeit da schon abgebaut?

  • Diskussion um D8plus

    • ADMIN
    • 20. März 2006 um 17:52

    1.) Willkommen im Forum

    2.) Diskussionen zu diesem Thema:

    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=39756

    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=43160

    http://www.paforum.de/phpBB/viewtopic.php?t=33074

    3.) Zur rechtlichen Einordnung: Die Berufsgenossenschaft macht Vorschriften, der VPLT bedruckt Papier.

    Das mag jetzt eine drastische Formulierung sein, aber sie ist zutreffend. Die rechtliche Grundlage der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist § 15 SGB VII, für DIN-Normen gibt's wenigstens einen Staatsvertrag, für den VPLT gibt es einfach keine Ermächtigungsgrundlage.

    Ich habe mir gerade noch mal die BGI 810 heruntergeladen, diese wird offiziell als Erläuterung zur BGV C1 bezeichnet, und D8+ kommt dort nicht vor. Ich würde jetzt auch keine andere offizielle Schrift der Berufsgenossenschaft dazu kennen. Mit D8+ begibt man sich also auf "sehr dünnes Eis", nicht nur dann, wenn etwas passiert, sondern auch, wenn jemand prüft (und sei es der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik in der Halle, in der man gerade ist).

  • PLS PA-Forum Stand

    • ADMIN
    • 19. März 2006 um 22:59
    Zitat von "PA-Peter"

    Bei uns ist das auch kein Problem.

    Mi 17:00 Uhr?

  • Neigen von geflogenen Tops mittels Spanngurt

    • ADMIN
    • 19. März 2006 um 18:36

    Also...

    Erstens: alle geflogenen Bild-, Beschallungs- und Beleuchtungsgeräte brauchen zwei unabhängige Aufhängungen, und diese (odere deren Sicherungen) müssen auch im Brandfall halten. Was man sonst noch dranghängt, sollte zumindest nicht leicht entflammbar sein...

    Zweitens: Kopf einschalten, Gefährdungsanalyse machen: Was passiert, wenn der Spanngurt versagt? Pendelt die Banane? Wenn ja, wie weit? Ergibt sich daraus eine Gefährdung? Wenn ja, wie kann man die beseitigen?

    Drittens: Manche Kollegen haben das Bestreben, bis in die kleinsten Details alles 150%ig zu machen. Ich hoffe, dass dabei nicht die wesentlichen Gefährdungen aus dem Blickfeld geraten.

  • PLS PA-Forum Stand

    • ADMIN
    • 19. März 2006 um 18:26

    Also, dann ist noch der Mittwoch offen.

    Ideen?


    (Am Rande: Samstag 17:00 wird üblicherweise schon kräftig abgebaut. Wird da trotzdem ein Treffen gewünscht?)

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • ADMIN
    • 19. März 2006 um 17:53
    Zitat von "mringhoff"

    Wie gesagt, egal ob Straf- oder Zivilrecht, Schadensersatzforderungen können also nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gestellt werden.

    Ja, aber im Zivilrecht schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei grober Fahrlässigkeit.

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • ADMIN
    • 18. März 2006 um 17:13
    Zitat von "mringhoff"

    Der juristische Schuldbegriff ist da etwas differenzierter, als der Schuldbegriff aus dem Lexikon.
    Vgl. Mezger, Strafrecht, § 35, S. 265 ff.: "Schuldhaft handelt nach geltendem Recht, wer 1. zurechnungsfähig ist, 2. vorsätzlich oder - in besonders bestimmten Fällen - fahrlässig handelt.

    Es kann also juristisch sehr wohl sein, daß einer einen Mißstand verursacht hat, aber jedoch keine Schuld hat.

    Ein ganz netter Beitrag zum Thema Schuldbegriff:
    http://www.strafrecht.euv-frankfurt-o.de/lehrstoff/grun…huld/schuld.htm

    Hallo, aufwachen!!! Nicht Strafrecht, ZIVILRECHT...

  • PLS PA-Forum Stand

    • ADMIN
    • 18. März 2006 um 17:00

    Also, AudioZenit am Freitag, FunktionOne Mittwoch oder Donnerstag?

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • ADMIN
    • 17. März 2006 um 19:36

    Mal ausgehend von der Ausgangsfrage:

    Zitat von "Stephan Graeske"

    Man wird mit der Beschallung einer wichtigen Konferenz beauftragt, es sind wichtige Experten von weit angereist. Man setzt ordentliches Material ein (also gepflegtes) und kurz vor Beginn der Veranstaltung verabschiedet sich ein wichtiges Gerät (LS-Controller, Konsole, ...). Jedenfalls kann die Veranstaltung nicht stattfinden.

    Besteht die Gefahr, vom Veranstalter die Kosten für die ausgefallene Veranstaltung aufgebrummt zu bekommen? Wäre das ein Fall für die Betriebshaftpflicht? Oder geht man (bei größeren Veranstaltungen) an einem solchen Fall mit Sicherheit pleite?

    1.) Es muss schon ein böser Ausfall sein, damit eine Veranstaltung zwingend nicht stattfinden kann. Schlechterfüllung, entsprechende Reduzierung der Rechnung (ggf. bis auf null), okay, aber dass die Veranstaltung wirklich nicht durchgeführt werden kann, dürfte eigentlich nur dann vorkommen, wenn die Bauaufsicht die Hütte sperrt.

    2.) Der Kläger, in dem Fall der Veranstalter, muss seinen Schaden konkret beweisen. Gehen wir mal davon aus, ein Konzert wird abgesagt, weil tatsächlich die Bauaufsicht die Hütte sperrt. Der Schaden des Veranstalters besteht ja nun nicht in seinem Aufwand (Miete, Personal, Gagen...), sondern im entgangenen Umsatz. Diesen müsste er beweisen. Okay, verkaufte Karten, die man zurückbezahlen muss, das lässt sich beweisen. Aber entgangene Abendkasse, entgangener Getränkeumsatz... schwierig.

    Konkreter Schaden einer abgesagten Konferenz? Hm....

    3.) Ja, wenn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, dann wäre das ein Fall für die Firmenhaftpflicht. Diese würde auch dafür sorgen, dass sich ein fähiger Jurist um die Abweisung der Forderungen bemüht (wenn's denn lohnt...).

    4.) Ihr schleppt doch alle ein Toolcase mit Euch rum. Dort einen kleinen Behringer-Mischer rein (so etwas in der Liga 4 Kanäle XLR), mit etwas Erfindungsreichtum ersetzt so ein Gerät sowohl ein Mischpult als auch einen Controller zumindest so weit, dass eine Veranstaltung nicht abgesagt werden muss.

  • Haftung bei Ausfall einer Veranstaltung

    • ADMIN
    • 17. März 2006 um 19:20
    Zitat von "mringhoff"

    Schuld bedeutet grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    Nein, schuldhaft bedeutet, dass durch Dein Handels bzw. Unterlassen etwas verursacht wurde.

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