1.) Die Anforderungen nach VStättVo sind Sache des Betreibers der Versammlungsstätte, nicht des Veranstalters.
2.) Für alles strafrechtlich Relevante hält man selbst den Kopf hin, Zivilrechtlich ist erst mal der Veranstalter dran, der sich dann im Innenverhältnis an seinen Erfüllungsgehilfen wenden kann.
3.) Die Frage, in wieweit die berfusgenossenschaftlichen Vorschriften im nichtgewerblichen Bereich über die Konstruktion "anerkannte Regeln der Technik" anzuwenden sind, ist nicht letztlich geklärt. Darüber kann auch noch die Forderung nach einer Elektrofachkraft kommen.
Insgesamt: Wenn man das alles streng durchzieht, könnte man so etwa 90 bis 95% aller Veranstaltungen dicht machen. Solange nichts passiert, schert sich keiner darum, wenn etwas passiert, sind die Beteiligten ziemlich dumm dran.