So, jetzt zäumen wir das Pferd mal von vorne auf...
1.) Jedes Gebäude hat eine zugelassene Nutzung, die wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. Andere Nutzungen sind erst mal nicht zugelassen.
2.) Es besteht die Möglichkeit, eine Nutzungsänderung zu beantragen. Das ist ein ganz normales Baugenehmigungsverfahren, so mit Bauvorlagenberechtigten und so weiter. Das geht auch nicht von heute auf morgen.
Vorteil: Wenn das Gebäude dann auch als Versammlungsstätte zugelassen ist, dann kann man dort immer wieder Veranstaltungen durchführen.
3.) Die Bauaufsichtsbehörde kann eine sogenannte Abweichung zulassen (in der MBO 2002 wäre das der § 67). Wenn die Behörde dazu bereit ist, dann geht das auf diese Weise schneller und günstiger.
4.) In Niedersachsen gibt es inzwischen den § 47:
http://www.dthg.de/praxis/vstaett/ns/nvstaettvo_ms.pdf
5.) Alle Pflichten aus dem Baurecht sind zuerst mal Pflichten des Betreibers (Eigentümer, Pächter...). Als Dienstleister schreibt man sicherheitshalber in seine AGBs, dass entsprechende Pflichten zu beachten sind.
5.) Für den Techniker wird es erst dann wirklich interessant, wenn er zum "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" beauftragt wird.