Ich halte diese Regelung insgesamt für in sich nicht schlüssig.
Die SoBeVO kennt Erleichterungen bezüglich technischer Fachkräfte (ebenso wie die MVStättV 2005), die ad absurdum geführt werden, wenn der beauftragte Versammlungsleiter die Qualifikation des "Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik" haben muss.
Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Betreiber meist keine natürliche Person ist und somit zwingend vertreten werden muss.