Zitat von "ADMIN"Teilweise.
Prinzipiell besteht die Haftung für eigene Erfüllungsgehilfen und für Besucher der Veranstaltung. Da hat er die möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen.
Es gibt aber auch Schadensfälle, die außerhalb der Verschuldens des Mieters liegen: Beispielsweise: Nach der Veranstaltung bricht nachts die Halle zusammen, Schneelast oder so. Personenschaden glücklicherweise keiner, da keiner mehr im Gebäude, aber die Anlage, die man aus den Trümmern zieht, hat nur noch Schrottwert. Liegt ein Verschulden des Mieters vor? Normalerweise nicht.
Gut, so etwas ist selten. Aber: Die Beweislast für ein Verschulden liegt erst mal beim Kläger...
Ein interessanter Ansatz. Aber mit meinem persönlichem Rechtsempfinden kann ich mir das nur schwer vorstellen (bin aber belehrbar). Ich denke, dass es mir als Vermieter egal seien kann, aus welchem Grund der Vertragspartner die Mietsache bei einer Gebrauchsüberlassung nicht zurück bringt. Wenn die Mietsachen nicht mehr vorhanden sind, dann ist er mir gegenüber Schadensersatzpflichtig (denke ich).
Für mich macht es keinen Unterschied, ob beim Kunden nachts in die gut verschlossene Veranstaltungshalle eingebrochen wird, ob während der Veranstaltung unter Aufsicht seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Security) oder aus seinem LKW unsere Mietsachen gestohlen werden, oder ob in die Halle Wasser eindringt, ein Feuer ausbricht, oder die Halle einstürzt.
Da gibt es viele Fälle, bei denen ein verschulden des Mieters, oder mangelnde Sorgfaltspflicht eigentlich nicht vorliegt.
Aber er hat die Möglichkeit, unsere Mietsachen gegen all diese Gefahren zu versichern.
Wenn er dies nicht macht, ist der dann von bestimmten Schäden (z.B. Hauseinsturz) befreit?