Hm, §7 Absatz 4 Satz 5 VStättV sagt
Zitat5Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m.
Demnach würden bis 200 Personen sogar 90cm reichen?
Regelt die VStättV also doch auch den Bereich <200 Personen? Ich bin verwirrt...
Oder geht es da um einzelne (kleinere) Räume innerhalb einer Versammlungsstätte?