Hoppla, ihr seit schneller als ich, hier trotzdem mein Senf:
Werft nicht das BKrFQG, die Fahrpersonalverordnung und das Sonntagsfahrverbot für LKW >7,49t und mit Anhänger durcheinander.
Zum BKrFQG:
Alle >= C1 Inhaber mit Erwerb vor 10.09.09 dürfen sich bis 2014 schulen lassen, um die 95 zu bekommen und damit den Schein weiterhin gewerblich nutzen zu können. Alle anderen dürfen zum Erwerb von C1/C1E oder C/CE eine beschleunigte Grundqualifikation absolvieren.
Kein Gesetz ohne diverse Ausnahmen:
Zitat von "Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz"
...gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Ein Gummiparagraph auf dessen Auslegung ich noch warte.
Hauptbeschäftigung innerhalb eines Arbeitstages oder Hauptbeschäftigung lt. Arbeitsvertrag?
Allerdings sind Fahrzeuge und Gespanne, die nicht mit den B-Führerschein bewegt werden dürfen, ja schon nicht mehr Party-PA.... :grin:
Man könnte zum Thema "Fahrpersonalverordnung" einen Thread starten, da der gemeine "das istabernichtmehrpartypa"-User sowieso nicht im PA-Forum liest. Im Gegensatz zum Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz sollte die auch den hobbykistenschleppenden BE-Führerscheininhaber interessieren.
Fahrpersonalverordnung:
Wenn mir auf der Autobahn die >3,5t- Gespanne der diversen Handwerkskollegen (und HKS) begegnen, die offensichtlich weiter als 50km vom Firmensitz entfernt unterwegs sind, sehe ich da einen erhöhten Informationsbedarf.
Über 3,5t seid ihr dabei, Jungs.
Zum aktuellen Beitrag von Michael:
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz interessiert dich soweit nicht.
Interessant für den DJ kann die Fahrpersonalverordnung sein:
Gespann über 3,5t, weiter als 50km vom Firmensitz entfernt.
-> Aufzeichnungspflicht.
http://www.zdh.de/fileadmin/user…_Handwerker.pdf