Danke für all die Tipps, insbesondere an Wolfgang, die Texte von der IHK Saarbrücken hatte ich mir vor einigen Monaten schon einmal durchgelesen, die aber jetzt nicht mehr wiedergefunden.
Das hier hört sich schon mal gut an:
ZitatFalls ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland unregelmäßig Dienstleistungen in Luxemburg erbringt und es sich um freiberufliche oder gewerbliche Dienstleistungen handelt, die nicht handwerklicher oder industrieller Natur sind, ist weder eine Vorabgenehmigung noch eine speziele Anzeige oder Meldung in Luxemburg erforderlich.
Die steuerliche Seite ist dann doch komplizierter als gedacht:
ZitatUnternehmen mit Sitz in Deutschland, die in Luxemburg Arbeiten durchführen (Montage, Bauarbeiten, sonstige Dienstleistungen), unterliegen in der Mehrzahl der Fälle der luxemburgischen Mehrwertsteuer (MwSt/TVA).
[..] Das sogenannte reverse charge Prinzip (Leistungsempfänger wird Steuerschuldner) [..] wenn Beratungsleistungen mit intellektuellem Schwerpunkt erbracht werden, aber auch dort, wo Personal gestellt wird oder bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrzeugen, vermietet werden.
Ich sehe die Worte, aber der Sinn.... ?!? Ich erbringe eine Dienstleistung in Luxemburg, muss sie dort versteuern. Da man mir nicht zumuten möchte, mich darum zu kümmern, muss mein Kunde mir den Nettobetrag zahlen und die anfallende Umsatzsteuer in Lux an den Fiskus abführen... und das, was der Kunde mir in die Hand drückt, gehört mir. Deutsche Umsatzsteuer fällt nicht an*?!? Interessant... :o
Habe ich das richtig verstanden?
Äh, nein, denn in der PDF-Datei (S. 47) lies es sich irgendwie anders:
ZitatIm Gegensatz zu Warenlieferungen gilt eine Dienstleistung grundsätzlich als dort
erbracht, wo der Dienstleister niedergelassen ist.[..}Hat die Dienstleistung keinen Bezug zu Immobilien[..] unterliegt diese Leistung nicht der luxemburgischen Mehrwertsteuer
Toll, die Verwirrung ist komplett...
Ahja, auf Seite 47 unten wird einem mal erklärt, was eine intellektuelle Leistung ist.
ZitatBesonderheiten gilt es im Zusammenhang mit der Erbringung intellektueller
Dienstleistungen zu beachten. Hier geht es vor allem um Leistungen von Anwälten,
Beratern, Steuerberatern, Ingenieuren und vergleichbaren Dienstleistern
Also in diese elitäre Gesellschaft mag ich DJing jetzt aber nicht einreihen
Aber ich denke, die grenzen das wohl ab gegenüber "niederen" Tätigkeiten (zB Straße fegen)
Auf Seite 48 werden dann schon wieder die beweglichen Gegenstände ins Spiel gebracht...
ZitatHingegen wird der Leistungsempfänger dann
Steuerschuldner, wenn Beratungsleistungen mit intellektuellem Schwerpunkt erbracht
werden (siehe oben), aber auch dort wo Personal gestellt wird oder bewegliche
körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrzeugen, vermietet werden.
Können die sich mal entscheiden? ![]()
Ich blick da nicht mehr durch... Wo in aller Welt ist denn nun mein Leistungsort??
Tom
*PS: Darf ich den Diesel, den ich auf Luxemburgischem Boden verfahren habe, bei der Steuererklärung mit abrechnen? ![]()