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  2. Tobias Zw.

Beiträge von Tobias Zw.

  • Unfall in Stuttgart

    • Tobias Zw.
    • 16. Dezember 2018 um 10:43
    Zitat von Marian Humann

    Allenfalls besser als eine Veranstaltung abzusagen.

    Ein weit verbreiteter Irrglaube in unserer Branche ist, dass Veranstaltungen stattfinden *müssen*.

    Zitat von Marian Humann

    Regisseur möchte einen brennenden Stuhl auf der Bühne, der mittels Zugstange nach oben fährt im Stück. Nach gängigen Vorschriften so nicht machbar.

    Laut welcher Vorschrift soll das verboten sein?

    Ein großes Problem in unserer Branche ist, dass GANZ VIELE Leute überhaupt keine Ahnung von Haftung, Verantwortung, sauberer Delegation und Veranstaltungssicherheit im Allgemeinen haben. Es passiert noch viel zu wenig...

    Ich lebe ja jetzt hauptberuflich davon, genau diese Themen zu unterrichten. Da fallen einem manchmal vor Entsetzen alle Haare aus. Wenn man in diesem Land gewerblich Toilettenschüsseln installieren will, muss man einen Meisterbrief habe, das ist so klar und akzeptiert. Wenn man Auto fahren will, ist jedem klar, dass das so gefährlich ist, dass man vorher in der Führerscheinprüfung zumindest in Grundzügen nachweist, dass man weiß, was man tut. Nur Veranstaltungen darf jeder Geschäftsfähige ohne irgendwelche Ahnung über die möglichen Gefahren planen und durchführen...

    MfG Tobias Zw.

    - inzwischen Verfechter einer *verpflichtenden* Ausbildung für Veranstalter und Techniker *und* eines höheren Kontrolldruckes -

  • Unfall in Stuttgart

    • Tobias Zw.
    • 15. Dezember 2018 um 10:12

    ...genau so, wie der zugebaute Wandhydrant und die aufgekeilte RS-Tür Verstöße gegen StGB §145 (2) sind. Und?

    Ketzerisch:

    a) es passieren viel zu wenige Unfälle,

    b) es wird viel zu wenig über die Unfälle, die passiert sind, berichtet und

    c) es werden viel zu wenige Leute strafrechtlich und zivilrechtlich belangt.

    So lange sich das nicht ändert, wird Veranstaltungssicherheit in Deutschland weiter larifari bleiben.

    MfG Tobias Zw.

  • Unfall in Stuttgart

    • Tobias Zw.
    • 13. Dezember 2018 um 06:58
    Zitat von ADMIN

    (In der Praxis ist man ja schon froh, wenn der mit PSA da oben ist, das ist mir schon klar...)

    Micha, Du siehst mich vollkommen konsterniert. Was habe ich verpasst? Was ist aus der Regel geworden: Rigger im Dach - keiner läuft unnütz darunter durch, und der Grounder vertreibt jeden, der da lang will?

    Ich kenne das durchaus, dass der unmittelbare Bereich unter arbeitenden Riggern provisorisch gesperrt wird und darauf geachtet wird, dass sich da niemand unnötig aufhält? Oder bin ich da altmodisch?

    Mit besten Grüßen Tobias Zw.

  • I don't need that, 2.0

    • Tobias Zw.
    • 18. November 2018 um 10:45

    Das ist dann das gern genommene "Führen nach SABAA - Sicheres Auftreten Bei Absoluter Ahnunglosigkeit"...

    Beste Grüße TZw

  • Der Mischsitz

    • Tobias Zw.
    • 4. August 2018 um 12:53

    ... ich stehe ja auf sowas: 24-Stunden-Stuhl. Allerdings in einem anderen Bereich... für FOH *etwas* oversized ;)

    Mit freundlichen Grüßen Tobias Zw.

  • I don't need that, 2.0

    • Tobias Zw.
    • 1. Juli 2018 um 08:30
    Zitat von TasteBerlin

    Gerade bin ich über einen Rider für 8 Kanäle gestolpert, der frohgemut mindestens ein 24-Kanal-MIschpult fordert.

    Das erinnert mich an damals (also: ganz früher, Anfang/Mitte der Neunziger), als ich Mambo Kurt noch nicht kannte und treudoof den Rider seiner damaligen Agentur erfüllte: 24/4/2 Mischer mit acht Auxen, acht Gates, acht Kompressoren, zwei Multi-FX... Der Künstler konnte herzhaft drüber grinsen.

  • wie gehen die Hallen mit zu hohen Pegeln um?

    • Tobias Zw.
    • 16. April 2018 um 22:24
    Zitat von Loloverde

    Das ist aber definitiv die falsche Reihenfolge. Als Mischer will ich während des Soundchecks wissen, wie laut ich darf.

    Und *deswegen* haben wir es zum Problem der Veranstalter und / oder Produktionen gemacht... ;)

  • wie gehen die Hallen mit zu hohen Pegeln um?

    • Tobias Zw.
    • 16. April 2018 um 21:42

    Hallenbetreiber hier...

    Wir haben ein dbMess und ein mobiles (ordentliches) Gerät, die wir aber nur bei Eigenproduktionen (Nutzung der Haus-PA) verwenden. Bei Tour-Veranstaltungen mit Fremd-PA ist die Einhaltung den 15905-5 sowie die Durchführung der entsprechenden Messung vertraglich sauber auf den Veranstalter wegdelegiert. Dies vor allem darum, weil wir nicht genügend geschulte Mitarbeiter haben, die das dbMess in den fünf Minuten zwischen Soundcheck und Saalöffnung kalibriert bzw. den Korrekturwert ermittelt bekommen... ;)

    Funktioniert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

  • An alle aufstrebenden jungen Lichtmänner & Frauen

    • Tobias Zw.
    • 24. Februar 2018 um 12:18
    Zitat von skyworker

    Vorne dunkel, hinten zappelts - Lichtdesign von J......

    Damit sich's reimt:

    Von vorne dunkel, wenn's hinten zappelt

    ist das Design von Jerry A...

    :)

    Und ganz ehrlich: Da gibt's schlimmere Dinge, die schon über den Kollegen Lichtkünstler gesagt wurden <lach>

    Nix für ungut!

    MfG Tobias Zw.

  • Gottesdienst in Versammlungsstätte

    • Tobias Zw.
    • 31. Januar 2018 um 19:03
    Zitat von falcocgn

    Aaaalso... Im Kommentar von Löhr/Gröger steht eine Passage aus der Sitzung der ARGEBau dazu. Dort heisst es, dass "der Widmungszweck immer dann verlassen wird, wenn der krichliche Raum dauerhaft oder wiederholt planvoll für kirchenfremde Zwecke benutzt wird und dadurch Belange des öffentlichen Baurechts in einer Weise berührt weden, die die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Dies ist bei z.B. gelegentlichen Benutzungen von Krichenräumen, z.B. für Kirchenkonzerte, nicht der Fall."

    a) Du hast "Kriechraum" ohne "e" geschrieben :P

    b) Schön, wie Herr Löhr das sieht... ich hab' ihn ja auch im Regal stehen, aber dummerweise sieht manche Bauaufsicht die Welt nicht wie er (was ihm sicher sehr nahe ginge). Daher meine etwas schärfere Definition - die habe ich so 1:1 der Haltung der Bauaufsicht einer hessischen Stadt entnommen, die bei einem Weihnachtsempfang Notbeleuchung anordnete und die Kapazität beschränkte. Kurzfassung des Sachbearbeiters: Kein Gottesdienst = keine bestimmungsgemäße Nutzung mehr = Nutzungsänderungsantrag und Kompensationsmaßnahmen in der Baugenehmigung angeordnet. Das lag durchaus im Ermessensspielraum der Behörde.

    Von daher würde ich an Hogans Stelle einfach den Kontakt zur zuständigen Bauaufsicht suchen und mir das einmal schriftlich geben lassen.

    TomyN : Ich glaube, wir haben aneinander vorbeigeredet...? Ich verstehe Deine Frage nicht?

    Mit freundlichen Grüßen Tobias Zw.

  • Gottesdienst in Versammlungsstätte

    • Tobias Zw.
    • 31. Januar 2018 um 14:50

    Umgekehrt: Kirche ist ein von einer Religionsgemeinschaft geweihter und genutzter Bau, in dem liturgische Handlungen vorgenommen werden, und die sind recht eng definiert: Wikipedia-Definition Liturgie.

    Deswegen bleibt übrigens eine Open-Air-Bühne auch dann ein fliegender Bau (und damit Sonderbau), wenn der Papst darauf eine Messe zelebriert: Die Open-Air-Bühne ist bestimmungsgemäß für alle möglichen Veranstaltungen gedacht, und die Messe ist der Sonderfall.

    Zu Deinem speziellen Fall - ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit, ich gebe hier keine verbindliche Rechtsberatung - würde ich Dir raten, mal nachzusehen, was in der Baugenehmigung steht, und dann mit Eurer Bauaufsicht zu sprechen, wo für die die Grenzen der bestimmungsgemäßen Nutzung sind. Vielleicht sind die ja auch total entspannt, da gibt's regional große Unterschiede...*

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

    * hinsichtlich Lethargie und Formbarkeit der Beamten der Bauaufsicht

  • Gottesdienst in Versammlungsstätte

    • Tobias Zw.
    • 31. Januar 2018 um 10:24
    Zitat von treibsand

    . Auch, wenn der Ausbilder ausnahmsweise mal ein echt netter Kerl ist...

    Nanana... 8) ...jetzt bin ich aber errötetet.

    Lasst' uns das Thema mal strukturieren, um Fietec eine sinnvolle Antwort geben zu können:

    Seine eigentliche Frage zielt auf die rechtliche Lage im Bereich der H-VStättR.

    Da ist die Antwort relativ einfach: Ob ein Gebäude als Sonderbau - im Speziellen als Versammlungsstätte - betrachtet wird, ergibt sich aus seiner Baugenehmigung bzw. Betriebsgenehmigung und der bestimmungsgemäßen Nutzung. Da die MVStättVO in Hessen nicht als Verordnung, sondern nur als Richtlinie eingeführt wurde, ist sie nicht direkt für den Betreiber bindend; allerdings werden im Regelfall bei Sonderbauten die entsprechenden Betriebsvorschriften in die Baugenehmigung aufgenommen, und wir haben im Falle der Haftung noch das Problem, dass die H-VStättR dann als "anerkannte Regel der Technik" im weitesten Sinne betrachtet werden könnte.

    Rein rechtlich ist's also so:

    - Habe ich eine Versammlungsstätte, die als solche bauaufsichtlich genehmigt ist, gelten die entsprechenden Teile der H-VStättR wie z. B. Betriebsvorschriften, die in der Baugenehmigung festgeschrieben sind. Im speziellen Falle des Gebäudes, für das ich Betreibervertreter bin und auf das sich Fietecs Frage bezog: Die Anwesenheit eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik ist ebenso in der Baugenehmigung vorgegeben wie ein Brandsicherheitsdienst nach Anordnung der Feuerwehr. Das ist unabhängig von der stattfindenden Veranstaltung, heißt: Obwohl ein Gottesdienst stattfand, war das immer noch eine Versammlungsstätte mit entsprechenden Auflagen.

    - Habe ich aber eine Kirche (Synagoge, Moschee, Pastarestaurant...), das in seinem Baugenehmigungsverfahren - obwohl es für die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 200 Personen geplant ist - auf Grund des Passus in H-VStättR §1 (1) Satz 3 im Genehmigungsverfahren nicht den Vorgaben der H-VStättR unterworfen ist, so ist diese dementsprechend nicht anwendbar.

    ABER: Da kommt dann die Sache mit der bestimmungsgemäßen Nutzung. Aus eigenem Erleben kann ich berichten, dass z. B. schon die Durchführung eines Chorkonzertes mit Ticketverkauf oder die Durchführung eines Weihnachtsempfanges in einer (gotischen!) Kirche dazu führten, dass Baunutzungsänderungsanträge gestellt werden mussten und z. B. beim Weihnachtsempfang beleuchtete Fluchtwegschilder mit lokaler Batterie aufgehängt werden mussten, ein Brandsicherheitsdienst angeordnet wurde und die Teilnehmerzahl auf Grundlage der verfügbaren Fluchtwegbreiten eingeschränkt wurde. Sprich: Eine Kirche, in der ich gegen Geld eine Band spielen lasse, ist keine Kirche mehr.

    - Sonderfall 3 ist, wenn das Gebäude erstmal "unbestimmt" ist, wie die bei Eventmanagern so unglaublich beliebten "strange locations" (alte Fabrikhallen, Salzbergwerke, Tiefgaragen, Autobahntunnel... alles schon erlebt). Hier muss für die Durchführung der Veranstaltung sowieso mit der Bauaufsicht gesprochen und ein Bauantrag bzw. Baunutzungsänderungsantrag gestellt werden. Ob dann die jeweilige Landes-VStättVO für die Bauaufsicht beachtlich ist, ergibt sich dann aus dem Inhalt der Veranstaltung: Ist es ein reiner Gottesdienst (nur liturgische Handlungen), oder wird z. B. Eintritt genommen, Essen und Getränke verkauft o. ä.. Je nachdem wird die Bauaufsicht dann entscheiden, ob das Ganze zur "Kirche" umgewidmet wird oder es zu einer Versammlungsstätte wird.

    Ein ganz anderer Schnack ist dann die praktische Umsetzung und die unmittelbare Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung - die ist nämlich Betreiberpflicht, ganz egal, ob es eine Kirche oder eine Versammlungsstätte ist!

    Heißt: Ob ich bei verwahrtem Licht auf den Tischen leicht entflammbare Tischdekorationen verwenden darf, kann zwar durch Betriebsvorschriften geregelt sein, muss aber sowieso zwingend im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber betrachtet werden. Sprich: Auch wenn es keine Versammlungsstätte ist, müssen sich z. B. Pfarrer oder Küster über so etwas Gedanken machen, Gefahren vermeiden und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen vorsehen. Denn: Der Betreiber hat immer die Verkehrssicherungspflicht, egal, ob es Kirche, Konzerthalle oder Pastarestaurant ist.

    So, wie der Pfarrer und der Küster als Betreiber einer Kirche zivil- und strafrechtlich in Verantwortung genommen werden können, wenn sie im Winter den Weg zur Kirche vor dem Gottesdienst nicht eisfrei halten (und sich dann ein Besucher auf die Banatzel legt), so werden sie zur Verantwortung gezogen werden, wenn die Krippendekoration aus Stroh und trockenen Tannenzweige an den daneben stehenden Kerzen hochgeht und dann Teilnehmer des Krippenspieles zu Schaden kommen.

    Das traurige ist, dass letztere Erkenntnis speziell bei Kirchen und Ehrenamtlichen nicht in den Schädeln ankommt - sorry. Der Umstand, dass die Versammlungsstättenverordnung nicht anwendbar ist, bedeutet nicht, dass man sich in seiner Verkehrssicherungspflicht nicht an die anerkannten Regeln der Technik und den gesunden Menschenverstand halten muss!

    Denn sowas will keiner auf seinem Gewissen haben: Brandunfall bei Krippenspiel.

    TL;DR: Die rechtliche Betrachtung, ob man unter die MVStättVO fällt, ist schön und gut, entbindet aber nicht von grundsätzlichen Betreiberpflichten.

    Meinungen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

  • Gottesdienst in Versammlungsstätte

    • Tobias Zw.
    • 28. Januar 2018 um 21:14

    yamaha4711  niggles : Sorry, aber das haben weder Fietec noch ich gesagt, und wir reden hier über eine Veranstaltung in meiner Halle... So entstehen Gerüchte...

    Es war eine rein hypothetische Frage von einem jungen Kollegen, der in VStättV-Fragen noch nicht so ganz fit ist und das mal verständnismäßig klären wollte.

    Da es sich um eine Halle mit Großbühne und 1.900er Capacity handelt, kann ich Euch beruhigen: Die Butze gibt‘s nicht ohne Meister drin... Und der BSD kommt sowieso. Weil *ich* als Betreiber die Veranstaltungen bei der BF anmelde.

    LG Tobias Zw.

  • Gottesdienst in Versammlungsstätte

    • Tobias Zw.
    • 28. Januar 2018 um 13:05

    Nachtrag Fietec : War nicht böse gemeint, aber hier im PA-Forum bekommst Du auf so eine Frage eine Vielzahl von Antworten mit eher heterogener Relevanz zur aktuellen Rechts- und Verordnungslage...

    8o

  • Gottesdienst in Versammlungsstätte

    • Tobias Zw.
    • 28. Januar 2018 um 12:46

    Frag' doch einfach mal Deinen Ausbilder, Vorgesetzten und Verantwortlichen für das Gebäude!

    Also mich.

    SEUFZ :rolleyes:

    Nein, wir fallen mit unserem Haus nicht aus der H-VStättR raus. Denn: Gotteshäuser sind explizit aus der H-VStättR herausgenommen, so lange in ihnen nur liturgische Handlungen vorgenommen werden; diese Sonderregelung entfällt, sobald sie nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden.

    Unser Haus, auf das Du Dich beziehst, hat hingegen eine Betriebserlaubnis auf Grund der 1994 geltenden Versammlungsstättenverordnung Hessen, und die gilt auch weiter, wenn einer seinen Obergefreiten INRI in unsere Obermaschinerie hängt. Der Veranstalter könnte höchstens mit einem Bauänderungsantrag bei der Bauaufsicht die Aussetzung unserer Betriebsgenehmigung beantragen...

    Wer hat Dir denn diesen Floh in's Ohr gesetzt??!? ;)

    LG Tobias Zw.

  • maximale Stromaufnahme für Stromerzeuger errechnen?

    • Tobias Zw.
    • 7. Januar 2018 um 14:38
    Zitat von hellfire_chris

    Wir wollen, so wie jedes Jahr, meine PA mit auf nen Festival nehmen.

    Zitat von hellfire_chris

    Warum muss ich dass für eine private Veranstaltung?

    :/

    Wenn das Ganze im Rahmen eines größeren Festivals stattfindet, würde ich mal ganz akut mit dem Veranstalter und den Verantwortlichen dieses Festivals sprechen, wie die das sehen... denn die machen das zwingend gewerblich und haben die Verkehrssicherungspflicht für die Festivalbesucher. Und wenn sie nicht ganz doof sind, haben sie klare Regeln für den Einsatz von Technik auf ihrem Festivalgelände.

    MfG Tobias Zw.

  • maximale Stromaufnahme für Stromerzeuger errechnen?

    • Tobias Zw.
    • 7. Januar 2018 um 13:11
    Zitat von hellfire_chris

    Ich hab zwar keinen Laserschein aber als Informatiker denke ich genug Grundverständnis für die Problematik.

    Hi Chris,

    sorry, dass ich Dir da widerspreche, aber das, was Du da schreibst, macht mir Angst um die Teilnehmer bei Deiner Veranstaltung... ohne hier zu sehr OT zu werden: Lies' Dir bitte mal ganz, ganz gründlich

    DGUV-I 5007

    DGUV-V 11 und vor allem

    DGUV-I 215-310 auf Seite 31 durch.

    Zitat

    Als Showlaser werden in der Regel Laser der Klassen 3R, 3B und 4 eingesetzt. Diese erfordern eine Abnahme vor Ort durch eine Laser-Sachverständige oder einen Laser-Sachverständigen. Der
    Betrieb muss durch eine Laserschutzbeauftragte beziehungsweise einen Laserschutzbeauftragten überwacht werden.

    Und jetzt' schau mir in die Augen und sag' mir, dass Ihr den Einsatz des Lasers beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz angezeigt habt.

    Mit besten Grüßen von Tobias Zw.

  • Leatherman und Konsorten

    • Tobias Zw.
    • 11. Dezember 2017 um 17:16

    zegi : Die Antwort findest Du in diesem Text: Urteil wegen „Führen“ von Arbeitsmesser im Auto.

    Unbenommen, dass da Gesetz und Rechtsprechung zumindest fragwürdig und angreifbar sind... aber so ist halt derzeit der Status Quo.

    Ich bin nicht mit der Piratenpartei assoziiert, finde aber, dass sie derzeit die besten Ansätze zu einer Reform bzw. Vereinfachung des Waffenrechts haben – und ihr Wiki ist eine sehr gute und neutrale Informationsquelle: Piraten–Wiki zum Thema Führen von Messern.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

  • Leatherman und Konsorten

    • Tobias Zw.
    • 10. Dezember 2017 um 21:00

    zegi : Eine „Bewilligung“ kennt das Waffenrecht in dieser Hinsicht nicht – und welche Behörde sollte die auf welcher Grundlage ausstellen? Entscheidend ist die Einzelfallentscheidung des Richters, wenn man erwischt wurde... und dazu folgende weiterführende Lektüre: Einhandmesser bei RA Dr. Schmitz.

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

    – wegen unsinnigem deutschen Waffenrecht manchmal ganz schön gereizt –

  • Leatherman und Konsorten

    • Tobias Zw.
    • 10. Dezember 2017 um 20:49

    Danke der Nachfragen...

    theHELL : Entscheidend ist hier der Faktor der einhändigen Bedienbarkeit, d. h. zum Beispiel mit Daumenloch, Flipper oder „Knopf“ als Öffnungshilfe an der Klinge. Ob die Klinge (< 12 cm) im ausgeklappten Zustand dann arretiert, ist unerheblich. Tools mit innen liegender Klinge fallen m. E. also nicht unter das Führverbot nach 42a.

    guma : Das kam mit der letzten oder vorletzten unsinnigen Novellierung des WaffG, wie immer als spontane Reaktion auf die jeweils letzten missbräuchlichen Waffenbenutzungen anlässlich eines Amoklaufes... grrr... X/

    Mit freundlichen Grüßen

    Tobias Zw.

    – führt aus o. a. Gründen ein *feststehendes* Arbeitsmesser mit 10cm länger Klinge –

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