Zitat von "Beffel"Ich bin sicherlich kein Fachmann, aber vom Gefühl her denke ich gelten grundsätzlich erstmal die AGBs des Vermieters, solange diese mit dem HGB vereinbar sind (ist ja B2B!). Ich habe Deine Frage aber gerade an einen RA weitergeleitet, der sich auf Vertragsrecht spezialisiert hat. Melde mich dann nochmal mit seiner Antwort.
Der Blick ins Gesetz sagt:
Zitat§306 BGB
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Ich interpretiere das so, dass, da ja über die AGB keine Übereinkunft erzielt wurde, diese jeweils nicht Vertragsbestandteil geworden sind (zumindest nicht die sich ggf. widersprechenden Regelungen darin). Der Vertrag selber bleibt zunächst wirksam, und die weggefallenen Bestandteile der AGB (bis hin zu den gesamten AGB) werden durch die "Default-Regelungen" im Gesetz ersetzt.
Allerdings bin ich auch auf die fundierte Aussage des lizenzierten Rechtsberaters gespannt (ich bin keiner).
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Jeremy