Wenn's schon juristisch wird: Meiner laienhaften und durch kein Jurastudium getrübten Einschätzung nach spielen in dieser Situation die §§677 ff. des BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag - GoA) eine Rolle. Wir hatten das mal vor Jahren auf einem Zeltfestival: Da entlud sich die über Tage hinweg mit schwüler Hitze angereicherte Wetterlage in einem monsunartigen Regenguss (kaum Blitz und Donner, dafür aber um so mehr Wind und Regen). Da (vermutlich) der Zeltbauer einen der Lüftungsgiebel nicht fest genug verspannt hatte, rutschte eine der Zeltplanen in den Kederschienen etwas nach unten und entspannte sich, wodurch sich ein gewaltiger Wassersack mit etlichen hl Wasser drin bildete, natürlich direkt über dem Publikum. Der Hinweis an den Veranstalter, er möge doch bitte das Zelt räumen lassen, wurde zwar aufgenommen, aber nicht umgesetzt ("Ich kann doch die ganzen Leute nicht in den Regen rausschicken!"). Letztlich haben wir dann die Feuerwehr kommen lassen, die von der Drehleiter frei schwebend über dem Wassersack eine keine Tauchpumpe in den Sack gehängt und die unmittelbare Gefahr beseitigt hat.
Eine Rechnung für den Feuerwehreinsatz habe ich nie gesehen, obwohl meine Kontaktdaten bei der Alarmierung angegeben wurden.
Was sagt das BGB? (Bitte beachten: "Geschäftsführer" ist hier nicht im üblichen Sinne des Geschäftsführers z.B. einer GmbH zu verstehen, sondern ganz weit gefasst als jemand, der an Stelle eines anderen (des "Geschäftsherrn") tätig wird)
Zitat von "§677 BGB - Pflichten des Geschäftsführers"Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Zitat von "§678 BGB - Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn"Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
Zitat von "§679 BGB - Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn"Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Also:
Wenn ich mich um fremde Angelegenheiten kümmere, so habe ich das auf eine Art und Weise zu tun, wie es der Fremde wahrscheinlich selber getan hätte, wäre er denn da gewesen. (§677)
Tue ich das nicht (§678), so muss ich dem Fremden für die Folgen gerade stehen, es sei denn (§679) ich kümmere mich um eine Verpflichtung des fremden Geschäftsherren, die im öffentlichen Interesse liegt.