Schauen wir uns mal die Begriffsdefinitionen an: Szenenfläche wird in der VStättVO §2 definiert: (4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. Diese Definition benötigen wir, um weiter zu definieren, was für Szenenflächen nach der Vorschrift 17/18 gilt. Ansonsten ist das Baurecht raus.
An gleicher Stelle wird eine Bagatell-Grenze definiert:
Zitat(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
Wenn die Ladefläche des Anhängers also nur 7 m lang ist oder ein gewiefter Veranstalter Teile der Fläche absperrt und ungenutzt lässt, handelt es sich streng genommen um keine Szenenfläche.
Aber ich glaube Details der rechtlichen Einstufung spielen keine zu große Rolle, solange die Veranstaltung sicher durchgeführt wird. Und das heißt zumindest, dass ein Großteil der DGUV 17/18 angewandt wird.
