Zitat von "Mechwerkandi"Aus dem Ausbildungs-/Arbeitsvertrag heraus ergeben sich juristisch definierte Pflichten des Auszubildenden/Arbeitnehmers.
Fallweise kann eine Verletzung dieser Pflichten zur Abmahnung, im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Das gilt generell - egal ob zusätzlich mit Selbständigkeit oder nicht.
Aber auch Loyalität zum Arbeit-/Ausbildungsgeber, darin z.B. Konkurrenzverbot.
Es kommt darauf an: Welcher Job, contra welche Selbständigkeit ?
Wer seine vertraglichen Pflichten voll erfüllt, und in seiner Freizeit "Party, bis zum umfallen"
egal ob als Partygast oder Selbständiger - warum nicht ?
ZitatDie Aufnahme eines Gewerbebetriebs neben einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung zieht einiges an Formalien nach sich.
Meinst Du vielleicht Gedönse mit den Sozialversicherungen, - weil man mehr Einkommen hat ?