Wenn Du solche Dinge öfters machst, dann handelst Du gewerblich und solltest das anmelden.
Das regelt die Gewerbeordnung - genauer der §14
Man hat also nicht erst ein Gewerbe, wenn die Anmeldung erfolgt ist, sondern anderstrum: Man muss anmelden, wenn man die selbständige Tätigkeit ausführt.
Ein Gewerbe ist eine auf (zumindest gewisse) Dauer ausgelegte wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung (und Verantwortung) mit Gewinnerzielungsabsicht.
Hast Du ein Gewerbe, so mußt Du auch eine Buchführung und einen Jahresabschluss (EÜ-Rechnung etc.) machen.
Darüber hinaus ist man zu Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Man muß hier die vereinnahmten USt. mit der gezahlten MWSt. (Vorsteuer) verrechnen.
Kleinere Gewerbetreibende (Umsatz im Vorjahr unter 17.500 EUR) können sich von dieser Pflicht befreien lassen (sog. "Kleingewerbetreibende"). Allerdings dürfen sie dann auf den Rechnungen keine MWSt. ausweisen und müssen das auch so draufschreiben. Und auf der anderen Seite können sie die bezahlte Vorsteuer natürlich mit nichts aufrechnen.
Vgl. hierzu das Umsatzsteuergesetz, v.a.
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html
Wer aber kein Gewerbe ausführt, sondern nur mal eine Gelegenheitsarbeit entlohnt haben möchte, der darf aber trotzdem eine Rechnung stellen. (Natürlich ohne MWSt.)
Diese sind als "sonstige Einkünfte" in der Steuererklärung anzugeben. (Anlage SO)
Das Einkommenssteuergesetz erlaubt sogar in einen kleinen Betrag (bis 256,- EUR) steuerfrei einzunehmen:
Vgl. §§22 EStG Abs. 3.:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
Alledings ist das eine Freigrenze und kein Freibetrag. Das bedeutet, wenn Du 256,01 oder mehr an sonstigen Einkünften hat, werden diese dann komplett zum versteuernden Einkommen hinzuaddiert (und nicht der darüber hinausgehende Betrag).